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upc:zusammensetzung_des_gerichts_aus_qualifizierten_richtern
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Zusammensetzung des Gerichts aus qualifizierten Richtern

Artikel 15 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Zusammensetzung des Gerichts aus rechtlich und technisch qualifizierten Richtern.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL I: ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL III: Richter des Gerichts Art. 15 Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter Abs. 1 Zusammensetzung des Gerichts aus qualifizierten Richtern
Artikel 15 (1)

Das Gericht setzt sich sowohl aus rechtlich qualifizierten als auch aus technisch qualifizierten Richtern zusammen. Die Richter müssen die Gewähr für höchste fachliche Qualifikation bieten und über nachgewiesene Erfahrung auf dem Gebiet der Patentstreitigkeiten verfügen.

siehe auch

Artikel 15 → Qualifikationskriterien für die Ernennung der Richter
Legt die Auswahlkriterien für die Ernennung der Richter fest, die sowohl rechtlich als auch technisch qualifiziert sein müssen.

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