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upc:zulassung_von_klageaenderungen_oder_-erweiterungen

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Zulassung von Klageänderungen oder -erweiterungen

Regel 263 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt einer Partei, die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen, und beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Änderung oder Erweiterung zugelassen wird.

Regel 263.1 EPGVO → Antrag auf Klageänderung oder -erweiterung
Erlaubt einer Partei, zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens die Zulassung einer Klageänderung oder -erweiterung zu beantragen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

Regel 263.2 EPGVO → Bedingungen für die Zulassung
Beschreibt die Bedingungen, unter denen eine Klageänderung oder -erweiterung zugelassen wird, und die Umstände, unter denen die Zulassung abgelehnt wird.

Regel 263.3 EPGVO → Bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs
Legt fest, dass die bedingungslose Beschränkung eines Klageanspruchs immer zugelassen wird.

Regel 263.4 EPGVO → Neufestsetzung der Gebühren
Erlaubt dem Gericht, die bereits entrichteten Gebühren im Lichte einer Änderung neu festzusetzen.

Der vorbehaltlose Übergang von einer Widerklage zu einer von dem Eintritt einer innerprozessualen Bedingung (z.B. der Feststellung einer Patentverletzung durch das Gericht) abhängigen Widerklage stellt eine Beschränkung der Widerklage im Sinne von Regel 263.3 EPGVO dar, wenn die Beschränkung selbst nicht unter eine Bedingung gestellt wird.1)

Aufschieben der Entscheidung über die Zulässigkeit der Änderung des Klagevorbringens

Die Entscheidung über die Zulässigkeit der Änderung des Klagevorbringens kann bis zur mündlichen Verhandlung aufgeschoben werden, sofern der beklagten Partei dadurch kein unzumutbarer Nachteil entsteht.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 1 → Allgemeine Verfahrensvorschriften
Beschreibt allgemeine Verfahrensvorschriften, einschließlich der Prüfung durch die Kanzlei, des Datums der Schriftsätze und des öffentlichen Zugangs zum Register.

1)
EPG, Lokalkammer München, Urteil vom 13. Januar 2026 – UPC_CFI_628/2024, UPC_CFI_125/2025
2)
vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 14. Mai 2025 – UPC_CFI_414/2024; Beschl. v. 14. Mai 2025 – UPC_CFI_132/2024
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