Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 313.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Bedingungen, unter denen ein Streithilfeantrag zulässig ist.
Ein Streithilfeantrag ist nur zulässig, wenn er zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs oder einer von einer der Parteien begehrten Anordnung oder Abhilfemaßnahme vor dem Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt wird, sofern das Gericht erster Instanz oder das Berufungsgericht nichts anderes anordnet.
Die Zulässigkeit eines Streithilfeantrags setzt voraus, dass der Antrag zur vollständigen oder teilweisen Unterstützung eines von einer der Parteien begehrten Anspruchs, einer beantragten Anordnung oder einer beantragten Abhilfemaßnahme gestellt wird.1)
Ein Patentpoolverwalter hat grundsätzlich ein rechtliches Interesse am Ausgang eines Verfahrens im Sinne von Regel 313 EPGVO.2)
Ein Antrag auf Nebenintervention ist zulässig, wenn der Antragsteller ein unmittelbares und aktuelles rechtliches Interesse am Ausgang des Verfahrens nachweist. Dieses Interesse muss sich aus der direkten Betroffenheit der Rechtsposition des Antragstellers ergeben und darf nicht lediglich wirtschaftlicher Natur oder indirekt sein.3)
Ein rechtliches Interesse im Sinne von Regel 313 RoP kann regelmäßig mit einem wirtschaftlichen Interesse verbunden sein, wobei letzteres das Vorliegen eines rechtlichen Interesses nicht ausschließt.4)
Die Zulassung der Nebenintervention führt nicht automatisch zur Offenlegung vertraulicher Informationen. Vielmehr können Beschränkungen hinsichtlich des Zugangs zu bestimmten Informationen auferlegt werden, insbesondere wenn diese durch Vertraulichkeitsvereinbarungen geschützt sind.5)
Die bloße Möglichkeit, dass durch die Nebenintervention vertrauliche Informationen bekannt werden könnten, stellt keinen Missbrauch des Verfahrens dar, sofern die Regelungen der Vertraulichkeit strikt eingehalten werden.6)
Die Zulassung einer Nebenintervention allein stellt keine Vereinbarung, Entscheidung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne von Art. 101 AEUV dar und führt auch nicht zu einer Wettbewerbsbeschränkung zwischen Marktteilnehmern.7)
Der Ausdruck 'gemacht zur Unterstützung, ganz oder teilweise, eines Antrags, einer Anordnung oder einer Abhilfe, die von einer der Parteien beantragt wird' in Regel 313.2 EPGVO muss so interpretiert werden, dass die Rechtsmittel der intervenierenden Partei die der unterstützten Partei nicht widersprechen dürfen, und daher im Einklang mit Art. 67 ZPO und Art. 105 It. CPC stehen müssen und nicht im Sinne einer teilweisen Identität.8)
Hat die Nichtigkeitswiderklage Erfolg, wird das Streitpatent gemäß Art. 65 Abs. 2 und 4 EPGÜ [→ Wirkungen der Nichtigkeitserklärung] rückwirkend für nichtig erklärt. Dadurch verliert die Streithelferin als Lizenznehmerin ihre auch mit einer einfachen Lizenz verbundene Vorzugsstellung gegenüber Nicht-Lizenznehmern. Sie kann daher dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitreten und versuchen, eine derartige Nichtigerklärung zu verhindern.9)
Ein solcher Beitritt ist nicht nur isoliert in Bezug auf die Nichtigkeitswiderklage zulässig. Hat sich die Lokalkammer, wie hier, für eine gemeinsame Verhandlung von Verletzungs- und Nichtigkeitswiderklage entschieden (Art. 33 Abs. 3 (a) EPGÜ), muss sie sowohl über die Verletzung als auch über den Rechtsbestand auf der Grundlage einer einheitlichen Auslegung des Streitpatents befinden (UPC_CFI_16/2024 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 15.04.2024). Verletzungsklage und Nichtigkeitswiderklage sind daher inhaltlich eng miteinander verknüpft. Jede Änderung bei der Auslegung und der Bestimmung des Schutzbereichs kann nicht nur die Beantwortung der Verletzungsfrage, sondern auch die Beurteilung der Validität des Streitpatents unmittelbar beeinflussen. Vor diesem Hintergrund kann die Streithelferin ihr Interesse an einer Verhinderung der Nichtigerklärung des Streitpatents nur dann effektiv verfolgen, wenn sie nicht nur isoliert der Nichtigkeitswiderklage, sondern dem Rechtsstreit insgesamt beitritt. Die Frage, ob eine einfache Lizenz zu einem isolierten Beitritt zur Verletzungsklage berechtigt, bedarf daher vorliegend keiner Entscheidung.10)
Regel 313 → Streithilfeantrag
Regelt den Streithilfeantrag im Verfahren.
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