Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
Artikel 53 (1) a) → Anhörung der Parteien
Ermöglicht die Anhörung der Parteien als Beweismittel im Verfahren.
Artikel 53 (1) b) → Einholung von Auskünften
Erlaubt die Einholung von Auskünften als Beweismittel.
Artikel 53 (1) c) → Vorlage von Urkunden
Gestattet die Vorlage von Urkunden als Beweismittel.
Artikel 53 (1) d) → Vernehmung von Zeugen
Erlaubt die Vernehmung von Zeugen als Beweismittel.
Artikel 53 (1) e) → Gutachten durch Sachverständige
Ermöglicht die Erstellung von Gutachten durch Sachverständige als Beweismittel.
Artikel 53 (1) f) → Einnahme des Augenscheins
Gestattet die Einnahme des Augenscheins als Beweismittel.
Artikel 53 (1) g) → Vergleichstests oder Versuche
Erlaubt die Durchführung von Vergleichstests oder Versuchen als Beweismittel.
Artikel 53 (1) h) → Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung
Erlaubt die Abgabe einer schriftlichen eidesstattlichen Erklärung als Beweismittel.
Artikel 53 → Beweismittel
Regelt die zulässigen Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht und die Durchführung der Beweisaufnahme.
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