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Zuerkennung von Schadenersatz

Artikel 68 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Zuerkennung von Schadenersatz bei Patentverletzungen.

Artikel 68 (1) → Anordnung von Schadenersatz bei Kenntnis der Verletzung
Das Gericht ordnet auf Antrag der geschädigten Partei an, dass der Verletzer, der wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm, der geschädigten Partei zum Ausgleich des von ihr wegen der Verletzung erlittenen tatsächlichen Schadens angemessenen Schadenersatz zu leisten hat.

Artikel 68 (2) → Wiederherstellung der Lage der geschädigten Partei
Die geschädigte Partei ist soweit wie möglich in die Lage zu versetzen, in der sie sich ohne die Verletzung befunden hätte. Dem Verletzer darf kein Nutzen aus der Verletzung erwachsen. Der Schadenersatz hat jedoch keinen Strafcharakter.

Artikel 68 (3) → Festsetzung des Schadenersatzes durch das Gericht
Bei der Festsetzung des Schadenersatzes verfährt das Gericht wie folgt: a) Es berücksichtigt alle in Frage kommenden Aspekte, wie die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen, einschließlich der Gewinneinbußen für die geschädigte Partei und der zu Unrecht erzielten Gewinne des Verletzers, sowie in geeigneten Fällen auch andere als wirtschaftliche Faktoren, wie den immateriellen Schaden für die geschädigte Partei, oder b) es kann stattdessen in geeigneten Fällen den Schadensersatz als Pauschalbetrag festsetzen, und zwar auf der Grundlage von Faktoren wie mindestens dem Betrag der Vergütung oder Gebühr, die der Verletzer hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des betreffenden Patents eingeholt hätte.

Artikel 68 (4) → Herausgabe der Gewinne bei Unkenntnis der Verletzung
Für Fälle, in denen der Verletzer die Verletzungshandlung vorgenommen hat, ohne dass er dies wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, kann das Gericht die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung anordnen.

Art. 68 EPGÜ, der Art. 13 der Richtlinie 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, unterscheidet zwischen Fällen, in denen der Verletzer wusste oder vernünftige Gründe hatte anzunehmen, dass er eine Patentverletzungshandlung vornahm (Art. 68 Abs. 1 bis 3 EPGÜ), und Fällen, in denen der Verletzer nicht wissentlich oder mit vernünftigen Gründen zur Kenntnis handelte, in denen das Gericht nur die Herausgabe der Gewinne oder die Zahlung einer Entschädigung nach Art. 68 Abs. 4 EPGÜ anordnen kann.1)

Die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach kann auf Art. 68 Abs. 1 EPGÜ gestützt werden.2)

Da Art. 68 EPGÜ im Wesentlichen die Vorgaben der Richtlinie 2004/48/EG über die Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums umsetzt, führt seine unmittelbare Anwendung durch das Einheitspatentgericht im Regelfall nicht zu Problemen im Hinblick auf das Rückwirkungsverbot.3)

Trifft das Gericht im Verletzungsverfahren zunächst nur eine Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach und verweist die Bestimmung der Schadenshöhe in ein gesondertes Verfahren nach R. 125 ff. EPGVO, sind die zeitlichen Grenzen der ersatzfähigen Schäden grundsätzlich erst in diesem Folgeverfahren festzulegen; die Entscheidung in der Hauptsache sollte insoweit keine abschließende zeitliche Eingrenzung enthalten, da die Beurteilung von Verjährungsfragen und der Anwendbarkeit etwaiger nationaler Höchstfristen regelmäßig von den nach Art. 67 EPGÜ zu erteilenden Auskünften abhängt.4)

Die Berechnung der Schadensersatzforderung kann auf verlorenem Gewinn beruhen und die zusätzliche Offenlegung der Gewinne des Verletzers kann im selben Verfahren angefordert werden. Diese Anträge müssen jedoch in den ausgewiesenen Workflows gestellt und nicht in der Klageschrift eingereicht werden.5)

Im Falle von laufenden Verfahren zur Festlegung von Schadensersatzansprüchen ist eine Trennung nach Regel 118(1)(2) der Verfahrensordnung allein im Ermessen des Gerichts.6)

Steht mangels substantiierter Verteidigung fest, dass der Beklagte seit Patenterteilung Verletzungshandlungen in den betroffenen Vertragsmitgliedstaaten vorgenommen hat, kann das Gericht bei der Entscheidung über die Haftung dem Grunde nach davon ausgehen, dass der Verletzer zumindest seit dem Tag der Patenterteilung wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass seine Handlungen das Patent verletzen, und die Schadensersatzpflicht nach Artikel 68 EPGÜ entsprechend auf diesen Zeitraum erstrecken.7)

Hat ein europäisches Patent einheitliche Wirkung erlangt und ist es im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht vorbehaltlos beschränkt worden, entfaltet es seine Wirkung in der beschränkten Fassung rückwirkend ab dem Tag der Patenterteilung; der Verletzer kann sich in einem solchen Fall nicht mit Erfolg darauf berufen, das Patent sei vor der Beschränkung offensichtlich nichtig gewesen oder er habe die Verletzung nicht gekannt, wenn er das angegriffene Produkt über einen längeren Zeitraum genutzt hat, ohne Maßnahmen zur Beseitigung oder Beschränkung des Patents zu ergreifen.8)

Da sowohl das nationale Recht zum Schadensersatz als auch Art. 68 EPGÜ auf der Richtlinie 2004/48/EG beruhen, führen die Anwendung nationalen Rechts oder des EPGÜ bei der Beurteilung eines Anspruchs auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns im Regelfall zu keinen unterschiedlichen Ergebnissen.9)

Für die Berechnung des konkreten Schadenersatzes sind im Ausgangspunkt die kausalen negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der verbotenen Patentbenutzung maßgeblich; hierzu zählen insbesondere der entgangene Gewinn der geschädigten Partei und der vom Verletzer erzielte Gewinn. Da Art. 68 Abs. 3 EPGÜ im Wesentlichen Art. 13 Abs. 1 der Richtlinie 2004/48/EG entspricht, sind diese Berechnungselemente nicht als voneinander getrennte Methoden, sondern als Bestandteile einer einheitlichen Berechnungsmethode zu verstehen, deren Kombination im Ermessen des Gerichts steht.10)

Für die Feststellung eines Schadens in Form entgangenen Gewinns nach Art. 68 EPGÜ ist erforderlich, dass Tatsachen vorgetragen werden, die es dem Gericht ermöglichen zu beurteilen, dass der als Schadensersatz verlangte Betrag tatsächlich als Gewinn erzielt worden wäre, wenn der Patentverletzer die patentverletzenden Handlungen nicht vorgenommen hätte; der Verletzte muss hierzu eine auf das streitgegenständliche Produkt bezogene Gewinnkalkulation vorlegen.11)

Zinsen sind als Teil der Schadenssumme ersatzfähig und können unabhängig von Verzug und Klageerhebung verlangt werden, da der Verletzte nach Art. 68 Abs. 2 EPGÜ in die Lage zu versetzen ist, in der er sich ohne die Verletzung befunden hätte.12)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

1)
EPG, Berufungsgericht, Entscheidung vom 9. Dezember 2025 – UPC_CoA_8/2025, Rn. 18–21
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 5. August 2025 – UPC_CFI_318/2025, Rn. 44
3)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024, Rn. 28
4)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024
5) , 6)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 22. Januar 2025 – UPC_CFI_145/2024
7)
UPC, Lokalkammer Den Haag, Versäumnisentscheidung vom 21.10.2025 – UPC_CFI_499/2024
8)
EPG, Lokalkammer Paris, Urteil vom 16. Januar 2026 – UPC_CFI_702/2024 und UPC_CFI_369/2025, Rn. 139–141
9) , 10) , 11)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2026 – UPC_CFI_274/2023
12)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2026 – UPC_CFI_274/2023; EuGH, Urteil vom 2. August 1993 – C-271/91 – Marshall II, Rn. 31
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