Regel 104 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Ziele der Zwischenanhörung, einschließlich der Identifizierung der wichtigsten Punkte, der Klärung der Haltung der Parteien und der Erstellung eines Zeitplans für das weitere Verfahren.
Regel 104 (a) EPGVO → Identifizierung der wichtigsten Punkte
Zielt darauf ab, die wichtigsten Punkte zu identifizieren und festzustellen, welche maßgeblichen Tatsachen streitig sind.
Regel 104 (b) EPGVO → Klärung der Haltung der Parteien
Dient der Klärung der Haltung der Parteien zu den identifizierten Punkten und Tatsachen.
Regel 104 (c) EPGVO → Erstellung eines Zeitplans
Ermöglicht die Erstellung eines Zeitplans für den weiteren Verlauf des Verfahrens.
Regel 104 (d) EPGVO → Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung
Ermöglicht die Erörterung der Möglichkeiten einer Streitbeilegung oder Nutzung des Zentrums.
Regel 104 (e) EPGVO → Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze und Beweismittel
Erlaubt Anordnungen hinsichtlich weiterer Schriftsätze, Unterlagen, Sachverständiger, Versuchen, Inspektionen und weiterer schriftlicher Beweismittel.
Regel 104 (f) EPGVO → Vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen
Erlaubt vorbereitende Gespräche mit Zeugen und Sachverständigen, um die mündliche Verhandlung ordnungsgemäß vorzubereiten.
Regel 104 (g) EPGVO → Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung
Erlaubt alle notwendigen Entscheidungen oder Anordnungen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
Regel 104 (h) EPGVO → Bestimmung von Terminen für Vernehmungen und mündliche Verhandlung
Erlaubt die Bestimmung von Terminen für gesonderte Vernehmungen und die Bestätigung des Termins der mündlichen Verhandlung.
Regel 104 (i) EPGVO → Entscheidung über den Wert der Klage
Erlaubt die Entscheidung über den Wert der Klage gemäß Regel 370.6.
Regel 104 (j) EPGVO → Entscheidung über den Wert des Verfahrens
Erlaubt die Entscheidung über den Wert des Verfahrens zum Zwecke der Anwendung der Tabelle der Obergrenzen für erstattungsfähige Kosten.
Regel 104 (k) EPGVO → Vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits
Erlaubt die Aufforderung an die Parteien, eine vorläufige Schätzung der Kosten des Rechtsstreits einzureichen.
Die Bestimmung des Werts der Klage obliegt dem Berichterstatter während des Zwischenverfahrens gemäß Regel 22 [→ Bestimmung der streitwertabhängigen Gebühr für die Verletzungsklage], 104 [→ Ziel der Zwischenanhörung] und 370.6 [→ Berechnung des Verfahrwertes] EPGVO.
Bei der Entscheidungsfindung ist zu berücksichtigen, dass sich der Berichterstatter während des schriftlichen Verfahrens regelmäßig noch nicht mit sämtlichen Details der Akten vertraut gemacht hat und üblicherweise erst im Zwischenverfahren vertieft in die Sache einsteigt, um die mündliche Verhandlung vorzubereiten.1)
Der Hauptzweck der Zwischenanhörung liegt in der Festlegung des Streitwerts, der Erörterung von Einigungsmöglichkeiten sowie der Klärung verfahrensbezogener Fragen, wie sie in Regel 104(d) und (j) EPGVO vorgesehen sind.2)
Eine sehr hohe Zahl von Nichtigkeitsangriffen in einem Verfahren ist für den Verfahrensablauf nicht effizient und in der mündlichen Verhandlung nicht vollständig erörterbar; im Hinblick auf die erfinderische Tätigkeit ist es vorzugswürdig, die Zahl der Angriffe auf wenige, etwa drei, besonders aussichtsreiche Angriffe zu beschränken.3)
Das Gericht kann im Rahmen seiner prozessleitenden Befugnisse die Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf einzelne von den Parteien vorgeschlagene Angriffe beschränken.4)
Wenn eine Partei eine Vielzahl von Angriffen vorbringt, die dem Gericht im Hinblick auf die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und der Verfahrensbeschleunigung nicht mehr beherrschbar erscheinen, kann der Berichterstatter die Partei auffordern, ihre Angriffe und Hilfsanträge zu begrenzen oder zumindest in eine Reihenfolge nach Bedeutung und Erfolgsaussicht zu bringen; beschränkt das Gericht die Erörterung in der mündlichen Verhandlung auf die von der Partei als (am) aussichtsreichsten eingestuften Angriffe und erweisen sich diese nach Prüfung als nicht durchgreifend, bedürfen die übrigen, nachrangigen Angriffe keiner weiteren Sachprüfung, da davon auszugehen ist, dass sie ebenfalls erfolglos geblieben wären.5)
Angesichts der richterlichen Unparteilichkeit ist es nicht Aufgabe des Gerichts, den Parteien die aus seiner Sicht erfolgversprechendsten Angriffe oder Hilfsanträge vorzugeben; vielmehr haben die Parteien auf Grundlage des Frühvorbringungsgrundsatzes und der in Regel 104 EPGVO angelegten Verfahrenssteuerung eine klare und tragfähige Verfahrensstrategie zu entwickeln und ihre Angriffe so zu strukturieren, dass die Zwischenanhörung zügig in die mündliche Verhandlung überleiten kann.6)
Die Entscheidung, ob eine Zwischenanhörung durchgeführt wird oder nicht, liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Vorsitzenden Richters, der nach Rücksprache mit dem Berichterstatter handelt.7)
Eine Partei kann das Gericht nicht dadurch zur Anberaumung einer Zwischenanhörung zwingen, dass sie zusätzliche Schriftsätze außerhalb des festgelegten Fallmanagementrahmens einreicht und diese als Begründung für weiteren mündlichen Vortrag anführt; wird der Inhalt eines solchen Schriftsatzes vom Berichterstatter nicht unberücksichtigt gelassen, kann er in der mündlichen Verhandlung erörtert werden.8)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 2 → Zwischenverfahren
Beschreibt die Rolle des Berichterstatters im Zwischenverfahren, einschließlich der Vorbereitung der Zwischenanhörung und der Anordnung von Maßnahmen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.
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