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upc:zeugen_und_sachverstaendige_der_parteien

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Zeugen und Sachverständige der Parteien (EPGVO)

Dieses Kapitel behandelt die Regeln für die schriftliche und persönliche Vernehmung von Zeugen sowie die Pflichten und Rechte der Zeugen. Es werden die Anforderungen an die schriftliche Zeugenaussage, den Antrag auf persönliche Vernehmung und die Ladung von Zeugen beschrieben. Zudem werden die Vernehmung von Zeugen, die Pflichten der Zeugen und die Erstattung von Auslagen festgelegt.

Regel 175 → Schriftliche Zeugenaussage
Erfordert, dass eine Partei, die einen Zeugenbeweis anbieten möchte, eine schriftliche Zeugenaussage oder eine schriftliche Zusammenfassung der Aussage einreicht.

Regel 176 → Antrag auf persönliche Vernehmung eines Zeugen
Erlaubt einer Partei, die eine mündliche Zeugenaussage als Beweis anbieten möchte, einen Antrag auf persönliche Vernehmung des Zeugen zu stellen.

Regel 177 → Ladung von Zeugen zur mündlichen Verhandlung
Erlaubt dem Gericht, eine persönliche Vernehmung eines Zeugen anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung des Zeugen.

Regel 178 → Vernehmung von Zeugen
Beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.

Regel 179 → Pflichten der Zeugen
Legt die Pflichten der Zeugen fest, einschließlich der Pflicht zur Teilnahme an der mündlichen Verhandlung und der möglichen Sanktionen bei Nichterscheinen oder Verweigerung der Aussage.

Regel 180 → Erstattung von Auslagen der Zeugen
Beschreibt die Erstattung der Aufwendungen für Reise und Übernachtung sowie des Einkommensverlustes von Zeugen.

Regel 181 → Sachverständige der Parteien
Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.

siehe auch

EPGVO Teil 2, Kapitel 1 (Regeln 175-181) → Beweis (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 2.

Gerichtliche Sachverständige (EPGVO)
Das nachfolgende Kapitel 2 zu gerichtlichen Sachverständigen.

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