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upc:zeitpunkt_fuer_den_antrag_auf_beweisvorlage

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Zeitpunkt für den Antrag auf Beweisvorlage

Regel 190.2 EPGVO legt fest, dass eine Partei eine Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen kann.

Regel 190.2 EPGVO

Eine Partei kann eine solche Anordnung der Beweisvorlage während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens beantragen.

Die Richtlinie 2004/48/EG, das EPGÜ und die EPGVO enthalten keine Frist, deren Einhaltung oder Versäumung die Zulässigkeit eines Antrags nach Regel 190 EPGVO bestimmen würde; insbesondere besteht kein Verfahrensregime, das vorschreibt, dass ein solcher Antrag erst nach Abschluss des gesamten Parteivortrags gestellt werden darf.1)

Solange die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, kann eine Partei einen Antrag auf Anordnung der Beweisvorlage gemäß Regel 190 EPGVO grundsätzlich in jeder Verfahrensphase, insbesondere während des schriftlichen Verfahrens und des Zwischenverfahrens, stellen; das Verfahren gibt der anderen Partei Gelegenheit zur Stellungnahme, bevor das Gericht den Antrag prüft und hierüber entscheidet.2)

Ein Antrag nach Regel 190 EPGVO kann gleichwohl zurückgewiesen werden, wenn das Gericht ihn angesichts der Umstände des Einzelfalls als zu früh im Verfahren ansieht; eine solche Zurückweisung stützt sich auf die allgemeinen Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Billigkeit und Fairness sowie auf Erwägungen des Verfahrensmanagements, nicht aber auf eine eigenständige zeitliche Zulässigkeitsvoraussetzung.3)

Im Hinblick auf das Ziel des Einheitspatentgerichts, in der Regel innerhalb eines Jahres nach Klageerhebung eine mündliche Verhandlung durchzuführen, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit und Zweckmäßigkeit eines Antrags nach Regel 190 EPGVO der Verfahrensstand und der für etwaige ergänzende Beweiserhebungen benötigte Zeitraum zu berücksichtigen; ist eine Partei durch die Einhaltung einer gerichtlichen Frist in ihrer Möglichkeit beeinträchtigt, nachfolgende Schriftsätze ordnungsgemäß einzureichen, kann sie eine Fristverlängerung nach Regel 9 EPGVO beantragen.4)

siehe auch

Regel 190 → Anordnung der Beweisvorlage
Erlaubt dem Gericht, auf Antrag einer Partei die Vorlage von Beweismitteln durch die gegnerische Partei oder eine dritte Partei anzuordnen und beschreibt die Anforderungen an den Antrag.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026
3)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; m.V.a. EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 3. April 2025 – UPC_CFI_846/2024 – Promosome/BioNTech; EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung v. 20. Oktober 2024 – UPC_CFI_471/2023 – Dish/Aylo II
4)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Order vom 14. April 2026 – UPC_CFI_1357/2025, UPC_CFI_629/2026; Präambel.2 EPGVO
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