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upc:zeitpunkt_des_inkrafttretens

Zeitpunkt des Inkrafttretens

Artikel 89 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, dass das Übereinkommen am 1. Januar 2014 oder am ersten Tag des vierten Monats nach bestimmten Bedingungen in Kraft tritt.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 89 Inkrafttreten Abs. 1 Zeitpunkt des Inkrafttretens
Artikel 89 (1)

Dieses Übereinkommen tritt am 1. Januar 2014 in Kraft oder am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der dreizehnten Ratifikations- oder Beitrittsurkunde gemäß Artikel 84, einschließlich der Hinterlegung durch die drei Mitgliedstaaten, in denen es im Jahr vor dem Jahr der Unterzeichnung des Übereinkommens die meisten geltenden europäischen Patente gab, oder am ersten Tag des vierten Monats nach dem Inkrafttreten der Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012, die das Verhältnis zwischen jener Verordnung und diesem Übereinkommen betreffen, je nachdem, welcher Zeitpunkt der späteste ist.

In Betracht der Frage, ob nationales Recht oder das EPGÜ auf Handlungen der Patentverletzung vor dem 1. Juni 2023 anzuwenden ist, wird es notwendig sein, zu erörtern, ob eine mögliche Rückwirkung des EPGÜ im Lichte von Art. 28 Wiener Vertragsrechtskonvention (WVK) besteht, insbesondere wenn die materiellen Bestimmungen des EPGÜ auch für Handlungen gelten, deren Verpflichtung vor Inkrafttreten des EPGÜ begonnen hat, aber noch andauern.1)

Dies berücksichtigend ist ausschließlich das relevante materielle nationale Recht auf Handlungen anzuwenden, die vor dem Inkrafttreten des EPGÜ am 1. Juni 2023 begangen und abgeschlossen wurden; eine rückwirkende Anwendung materieller Bestimmungen des EPGÜ auf solche abgeschlossenen Sachverhalte kommt nicht in Betracht.2)

Auf Ansprüche auf Schadensersatz wegen entgangenen Gewinns findet daher nationales Recht Anwendung, wenn der zugrunde liegende Sachverhalt vor Inkrafttreten des Einheitlichen Patentgerichts am 1. Juni 2023 abgeschlossen wurde.3)

Für Verletzungshandlungen nach dem 1. Juni 2023 sollte erörtert werden, ob nationales Recht auf das fragliche Bündelpatent angewendet wird oder das EPGÜ (siehe McGuire GRUR Patent 2024, 466) oder ob das EPGÜ angewendet wird, während eine Partei auf abweichende nationale materielle Rechtsnormen hinweisen kann, falls die Anwendung des EPGÜ zu abweichenden und nachteiligen Ergebnissen im Vergleich zu einem solchen nationalen Recht führen würde.4)

siehe auch

Artikel 89 → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. Januar 2025 – UPC_CFI_365/2023; m.V.a. die Diskussion in Tilmann/Plassmann, Einheitspatentgericht/Einheitliches Patentgericht Art 89 EPGÜ 27 ff. und 37
2) , 3)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Urteil vom 11. Februar 2026 – UPC_CFI_274/2023
4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 22. Januar 2025 – UPC_CFI_365/2023
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