Artikel 65 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Wirkungen, wenn ein Patent für nichtig erklärt wurde.
Soweit ein Patent für nichtig erklärt wurde, gelten die in den Artikeln 64 und 67 EPÜ genannten Wirkungen als von Anfang an nicht eingetreten.
Hat die Nichtigkeitswiderklage Erfolg, wird das Streitpatent gemäß Art. 65 Abs. 2 und 4 EPGÜ rückwirkend für nichtig erklärt. Dadurch verliert die Streithelferin als Lizenznehmerin ihre auch mit einer einfachen Lizenz verbundene Vorzugsstellung gegenüber Nicht-Lizenznehmern. Sie kann daher dem Rechtsstreit auf Seiten der Klägerin beitreten und versuchen, eine derartige Nichtigerklärung zu verhindern.1)
Wird ein Patent im Rahmen einer Klage oder Widerklage auf Nichtigerklärung insgesamt für nichtig erklärt, scheitert eine auf dieses Patent gestützte Verletzungsklage und ist abzuweisen.2)
Ein nachträglich beschränktes europäisches Patent entfaltet gemäß Art. 68 EPÜ von Beginn an nicht die in Art. 64 und Art. 67 EPÜ vorgesehenen Wirkungen, soweit das Patent beschränkt ist, sodass die beschränkte Fassung die ursprüngliche Fassung rückwirkend ersetzt und ab dem Erteilungszeitpunkt als allein maßgeblicher Patenttext gilt.3)
Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Regelt, wie das Gericht über die Gültigkeit eines Patents entscheidet, einschließlich der Gründe für die Nichtigkeit und der Verfahren zur Änderung der Patentansprüche.
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