Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:wirksamkeit_nach_ratifikation_oder_beitritt

Wirksamkeit nach Ratifikation oder Beitritt

Artikel 89 (2) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt, dass jede Ratifikation oder jeder Beitritt nach Inkrafttreten des Übereinkommens am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung wirksam wird.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 89 Inkrafttreten Abs. 2 Wirksamkeit nach Ratifikation oder Beitritt
Artikel 89 (2)

Jede Ratifikation bzw. jeder Beitritt nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens wird am ersten Tag des vierten Monats nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkunde wirksam.

siehe auch

Artikel 89 → Inkrafttreten
Regelt das Inkrafttreten des Übereinkommens und die Bedingungen, unter denen es wirksam wird.

upc/wirksamkeit_nach_ratifikation_oder_beitritt.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1