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upc:wiedereinsetzung_in_den_vorigen_stand

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Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Regel 320 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei Versäumnis einer Frist.

Regel 320.1 EPGVO → Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung
Beschreibt die Voraussetzungen, unter denen eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden kann.

Regel 320.2 EPGVO → Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Frist, innerhalb der ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand eingereicht werden muss.

Regel 320.3 EPGVO → Inhalt des Antrags auf Wiedereinsetzung
Regelt die erforderlichen Angaben, die ein Antrag auf Wiedereinsetzung enthalten muss.

Regel 320.4 EPGVO → Nachholung der versäumten Handlung
Regelt die Nachholung der versäumten Handlung zusammen mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung.

Regel 320.5 EPGVO → Keine Wiedereinsetzung bei Versäumnis der Antragsfrist
Regelt, dass keine Wiedereinsetzung gewährt wird, wenn die Antragsfrist versäumt wird.

Regel 320.6 EPGVO → Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung
Regelt die Entscheidung des Gerichts über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Regel 320.7 EPGVO → Unzulässigkeit der Berufung gegen die Entscheidung
Regelt die Unzulässigkeit einer Berufung gegen die Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung.

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO ist das vorrangige Rechtsmittel gegenüber einem Antrag auf rückwirkende Fristverlängerung nach Regel 9.3 (a) EPGVO [→ Verlängerung und Verkürzung von Fristen], wenn durch Fristversäumnis ein Recht (z. B. auf Kostenerstattung) verloren geht.1) Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung.2)

Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand sind grundsätzlich nach Regel 320 EPGVO zu beurteilen, auch wenn sie formal auf andere Regelungen (z. B. Regeln 9 oder 300 EPGVO) gestützt werden, wenn der Antragszweck die Wiederherstellung einer verpassten Frist betrifft.3)

Über Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im Zusammenhang mit der Frist zur Einleitung eines Verfahrens über eine Kostenentscheidung nach Regel 151 EPGVO entscheidet der Spruchkörper in der vollen Besetzung, der die Entscheidung in der Sache erlassen hat; dies folgt aus der Auslegung von Regel 320.1 EPGVO in ihren drei gleich verbindlichen Sprachfassungen im Lichte von Regel 1.2 EPGVO, Art. 33 Abs. 4 EPGÜ und Art. 33 Abs. 4 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge. Die deutsche, englische und französische Fassung des EPGÜ sind gleichermaßen verbindlich; Entsprechendes gilt im Wege der Analogie für die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts, so dass bei Unterschieden im Bedeutungsgehalt diejenige Auslegung zu wählen ist, die die verschiedenen Sprachfassungen unter Berücksichtigung von Ziel und Zweck des Abkommens am besten miteinander in Einklang bringt.4)

Kommt es infolge der Versäumung der Frist zur Einreichung der Klageerwiderung nach Regel 23 in Verbindung mit den Regeln 275 und 300 EPGVO trotz eines Antrags auf Wiedereinsetzung dazu, dass der Antrag nach Regel 320 EPGVO mangels Beachtung aller gebotenen Sorgfalt abgewiesen wird, ist die verspätet eingereichte Klageerwiderung als nicht eingereicht zu behandeln; die Säumnis des Beklagten eröffnet dann den Erlass einer Versäumnisentscheidung nach Regel 355 EPGVO, in deren Rahmen zuvor im Verfahren über einstweilige Maßnahmen angeordnete Unterlassungs- und Abhilfemaßnahmen in eine dauerhafte Entscheidung überführt werden können, sofern der klägerische Sachvortrag den geltend gemachten Anspruch trägt und die beantragten Maßnahmen rechtmäßig, angemessen und hinreichend begründet sind.5)

Regel 320.7 EPGVO stellt klar, dass gegen die Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand keine Berufung statthaft ist; Entscheidungen über Wiedereinsetzungsanträge sind damit nicht mit einem ordentlichen Rechtsmittel anfechtbar.6)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 6, Abschnitt 6 → Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
Regelt die Bestimmungen zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

1) , 2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 11. Oktober 2024 – UPC_CFI_292/2023
3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 14. Juli 2025 – UPC_CFI_770/2024
4)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 13. Januar 2026 – UPC_CFI_1624/2025
5)
UPC, Lokalkammer Den Haag, Versäumnisentscheidung vom 21.10.2025 – UPC_CFI_499/2024
6)
EPA, Technische Beschwerdekammer 3.2.02, Entscheidung vom 24.07.2025 – T 2615/22
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