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upc:wiederaufnahme_des_verfahrens

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Wiederaufnahme des Verfahrens (EPGVO)

Dieses Kapitel behandelt das Verfahren bei einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, einschließlich der Anforderungen an den Antrag, die Prüfung der Formerfordernisse und die Entscheidung über den Antrag. Es werden die Bedingungen für die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Prüfung der Anträge beschrieben.

Regel 245 → Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt einer Partei, die durch eine Endentscheidung des Gerichts erster Instanz oder des Berufungsgerichts beschwert ist, einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu stellen.

Regel 246 → Inhalt des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente, die in einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens enthalten sein müssen.

Regel 247 → Grundlegende Verfahrensfehler
Beschreibt die möglichen grundlegenden Verfahrensfehler, die einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen können.

Regel 248 → Pflicht zur Erhebung von Einwänden
Legt fest, dass ein Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens aufgrund eines grundlegenden Verfahrensfehlers nur zulässig ist, wenn der Fehler während des Verfahrens gerügt wurde.

Regel 249 → Begriff der Straftat
Bestimmt, dass eine Straftat nur dann als Grund für die Wiederaufnahme des Verfahrens gilt, wenn sie durch Endentscheidung eines Gerichts oder einer Behörde rechtskräftig festgestellt wurde.

Regel 250 → Gebühr für die Wiederaufnahme des Verfahrens
Beschreibt die Gebühr, die für die Einreichung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens zu entrichten ist.

Regel 251 → Aufnahme in das Register
Beschreibt die Eintragung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens in das Register.

Regel 252 → Aufschiebende Wirkung
Legt fest, dass die Stellung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine aufschiebende Wirkung hat, es sei denn, das Berufungsgericht beschließt etwas anderes.

Regel 253 → Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Regelt die Prüfung der Formerfordernisse des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Kanzlei und die Aufforderung zur Behebung von Mängeln.

Regel 254 → Zuweisung eines Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper
Beschreibt die Zuweisung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens an einen Spruchkörper und die Benachrichtigung der Parteien.

Regel 255 → Prüfung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
Erlaubt dem Spruchkörper, den Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens als unzulässig zurückzuweisen oder dem Antrag stattzugeben und das Verfahren wieder aufzunehmen.

siehe auch

EPGVO Teil 4, Kapitel 5 (Regeln 245-255) → Verfahren vor dem Berufungsgericht (EPGVO)
Übergeordnete Seite mit allen Kapiteln zu Teil 4.

Entscheidungen und Wirkungen – Berufung (EPGVO)
Das vorausgehende Kapitel 4 zu Entscheidungen und deren Wirkungen.

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