Artikel 32 (1) lit. e) EPGÜ beschreibt die Zuständigkeit des Gerichts für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Das Gericht besitzt die ausschließliche Zuständigkeit für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten.
Art. 32 (1) e) und 65 (1) EPGÜ [→ Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents auf Grundlage einer Klage] erlauben es, das Patent in seiner Gesamtheit mittels einer Widerklage anzugreifen, obwohl einzelne Ansprüche nicht Teil der Verletzungsanträge sind. In Artikel 32(1)e) und 65(1) EPGÜ wird zwischen geltend gemachten und nicht geltend gemachten Patentansprüchen nicht unterschieden, sondern es wird auf das Patent in seiner Gesamtheit Bezug genommen.1)
Trotz formaler Eigenständigkeit nach Art. 32(1)(e) EPGÜ ist eine Widerklage auf Nichtigerklärung keine autonome Klage, sondern dient der prozessual notwendigen Verteidigung gegen eine anhängige Verletzungsklage.2)
Fragen der Patentgültigkeit, die durch Widerklagen aufgeworfen werden, prüft das Gericht selbständig und unabhängig; dabei berücksichtigt es jedoch Entscheidungen des Europäischen Patentamts und nationaler Gerichte.3)
Das Einheitliche Patentgericht ist auch für Widerklagen auf Nichtigerklärung international zuständig. Gemäß Art. 32 Abs. 1 Buchst. e EPGÜ ist das Gericht für Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten ausschließlich zuständig; ist für das Streitpatent kein Opt-out nach Art. 83 Abs. 3 EPGÜ wirksam, ergibt sich die internationale Zuständigkeit des Gerichts als gemeinsames Gericht der Mitgliedstaaten des EPGÜ aus Art. 24 Abs. 4, Art. 71a Abs. 2 Buchst. a und Art. 71b Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012.4)
Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.
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