Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:widerklage_auf_ein_frand-lizenzangebot

finanzcheck24.de

Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot

Eine Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ist eine Gegenklage [→ Widerklage], die ein Beklagter in einem Patentverletzungsverfahren erheben kann, um vom Kläger ein Angebot für eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND) Bedingungen zu verlangen.

Auch aus Artikel 32(1)(a) EPGÜ [→ Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen] folgt nicht, dass die Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot als Verletzungsklage nach Regel 370.2(a) in Verbindung mit Regel 15 EPGVO oder als Widerklage auf Verletzung nach Regel 370.2(b) in Verbindung mit Regel 53 EPGVO zu verstehen ist. Diese Bestimmung betrifft (nur) die Zuständigkeit des EPG. Artikel 32(1)(a) EPGÜ sieht (nur) vor, dass das EPG die ausschließliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen, einschließlich Widerklagen auf Lizenzen, hat.1)

Eine Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot ist auch kein Anspruch nach Regel 80.3 EPGVO oder eine Widerklage auf Widerruf nach Regel 26 EPGVO. Diese Ansprüche haben auch einen anderen Gegenstand.2)

Eine FRAND-Widerklage ist kein bloßes Verteidigungsmittel gegen die Verletzungsklage, und ihr Streitwert ist daher nicht auf den Streitwert der Verletzungsklage beschränkt.3)

Die Tatsache, dass einzelne nationale Gerichte – etwa das Landgericht München – zur Vermeidung der Einstufung als nicht lizenzwillig die Erhebung einer FRAND-Widerklage verlangen, ist für Verfahren vor dem EPG nicht entscheidend.4)

In Übereinstimmung mit Regel 370 EPGVO [→ Gerichtsgebühren] sind analoge Gerichtsgebühren für die Einreichung einer Widerklage für ein FRAND-Lizenzangebot zu zahlen.5)

Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist es im Hinblick auf Regel 190 und Regel 222.1 EPGVO nicht zu beanstanden, wenn das Gericht im frühen Stadium des Verfahrens eine beantragte Anordnung zur Vorlage von Dokumenten, die der Begründung einer Widerklage auf Festsetzung einer FRAND-Lizenz dienen sollen, noch nicht erlässt. Maßgeblich sind der Verfahrensstand sowie die Kriterien der Erforderlichkeit, Erheblichkeit und Verhältnismäßigkeit der beantragten Beweisvorlage.6)

siehe auch

Artikel 32 (1) → Ausschließliche Zuständigkeit des Gerichts für Patentklagen
Legt fest, dass das Gericht die ausschließliche Zuständigkeit für bestimmte Klagen im Zusammenhang mit Patenten und ergänzenden Schutzzertifikaten besitzt.

1) , 2) , 5)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 24. Januar 2025 – UPC_CFI_487/2023
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 24. Juli 2025 – UPC_CFI_850/2024
6)
EPG, Berufungsgericht, Anordn. v. 24. September 2024 – UPC_CoA_298/2024
upc/widerklage_auf_ein_frand-lizenzangebot.txt · Zuletzt geändert: von mfreund