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Widerklage

Unter dem Einheitlichen Patentgerichtssystem (EPGÜ und EPGVO) versteht man unter einer „Widerklage“ eine Gegenklage, die der Beklagte im Rahmen eines anhängigen Verfahrens einreicht. Die relevanten Rechtsvorschriften diesbezüglich sind insbesondere im EPGÜ und der EPG-Verfahrensordnung festgelegt.

Artikel 33 (3) EPGÜ [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] regelt die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts und bestimmt unter anderem, wann das Gericht befugt ist, eine Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents im Rahmen einer Klage oder Widerklage zu treffen.

Artikel 65 → Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents
Das Gericht kann ein Patent auf Antrag für ganz oder teilweise nichtig erklären.

Regel 25 EPGVO [→ Widerklage auf Nichtigerklärung] regelt die Erhebung einer Widerklage auf Nichtigerklärung.

Art. 32 (1) e) [→ Widerklagen auf Nichtigerklärung von Patenten] und 65 (1) EPGÜ [→ Entscheidung über die Gültigkeit eines Patents auf Grundlage einer Klage] erlauben es, das Patent in seiner Gesamtheit mittels einer Widerklage anzugreifen, obwohl einzelne Ansprüche nicht Teil der Verletzungsanträge sind.1)

Widerklage auf ein FRAND-Lizenzangebot
Gegenklage, die ein Beklagter in einem Patentverletzungsverfahren erheben kann, um vom Kläger ein Angebot für eine Lizenz zu fairen, angemessenen und nicht diskriminierenden (FRAND) Bedingungen zu verlangen.

siehe auch

Regel 25 → Widerklage auf Nichtigerklärung
Erlaubt dem Beklagten, in der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung des Patents zu erheben und beschreibt die erforderlichen Angaben und Dokumente.

1)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 30. April 2025 – UPC_CFI_278/2023
upc/widerklage.txt · Zuletzt geändert: von mfreund