Regel 36 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Berichterstatter, auf Antrag einer Partei den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zuzulassen.
Unbeschadet der Befugnisse des Berichterstatters gemäß Regel 110.1 [→ Information über den Abschluss des Zwischenverfahrens], kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliches Verfahren abschließen möchte [Regel 35(a) → Abschluss des schriftlichen Verfahrens], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu festzusetzenden Frist zulassen. Wird der Austausch weiterer Schriftsätze erlaubt, gilt das schriftliche Verfahren mit Ablauf der festgesetzten Frist als abgeschlossen.
Nach dem in der Verfahrensordnung vorgesehenen Verfahrensablauf stehen jeder Partei im schriftlichen Verfahren zwei Schriftsätze zur Verfügung, um zur Frage der Patentverletzung vorzutragen. Mit der Einreichung der Duplik im Verletzungsverfahren ist dieses Kontingent regelmäßig erschöpft. Hält eine Partei gleichwohl weiteren schriftsätzlichen Vortrag für geboten, steht ihr die Möglichkeit offen, bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens mit einem begründeten Antrag nach R. 36 EPGVO die Zulassung des Austauschs weiterer Schriftsätze zu beantragen.1)
Um die in Präambel 2 EPGVO verankerten Grundsätze der Flexibilität sowie das allgemeine Prinzip von Gerechtigkeit und Fairness zu wahren, gestattet Regel 36 EPGVO den Parteien, beim Berichterstatter auf der Grundlage eines mit Gründen versehenen Antrags zusätzliche Schriftsätze einzureichen.2)
Der Berichterstatter kann den nach Regel 36 EPGVO zugelassenen weiteren Schriftwechsel auf eine klar umrissene Rechtsfrage beschränken, etwa die Frage der Patentverletzung durch Äquivalenz, und den Parteien Fristen für ergänzende Schriftsätze setzen, in denen sie zu dieser speziellen Frage unter Heranziehung unterschiedlicher in der Rechtsprechung des Einheitspatentgerichts entwickelter Kriterien Stellung nehmen; dabei ist der Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens vollständig zu wahren.3)
Ein Antrag gemäß R. 36, 12.5 EPGVO erfordert einen ausreichenden Grad an Substantiierung, sodass der Berichterstatter die wesentlichen Fakten aus dem Antrag selbst ersehen kann, ohne die Akte studieren zu müssen. Dieser formale Standard gilt generell und ist unabhängig davon, ob es einen Wechsel des Berichterstatters gegeben hat oder nicht.4)
Die Entscheidung, ob weiterer schriftsätzlicher Vortrag zugelassen wird, liegt im Ermessen des Berichterstatters. Da in der Präambel der Verfahrensordnung das Ziel vorgegeben ist, die mündliche Verhandlung in der Regel innerhalb eines Jahres nach Klageerhebung durchzuführen, müssen erhebliche Gründe für die Zulassung weiterer Schriftsätze vorgebracht werden.5)
Die Struktur des schriftlichen Verfahrens berücksichtigt auch das Ziel, dass Verfahren schnell abgeschlossen werden, und respektiert, soweit möglich, die in der Präambel 7 der EPGVO [→ Effizienz des Verfahrens] für Verletzungs- und Nichtigkeitsklagen festgelegte Einjahresfrist.6)
Vorbringen, welches im schriftlichen Verfahren außerhalb der nach der Verfahrensordnung vorgesehenen Schriftsätze ohne eine vorherige Zulassung nach R. 36 EPGVO in das Verfahren eingeführt wird, bleibt im weiteren Verfahren und bei der Entscheidungsfindung unberücksichtigt. Die in R. 30.1 lit. b) EPGVO angesprochene Möglichkeit von ergänzendem Vortrag zur Verletzung betrifft die vorgeschlagenen geänderten Patentansprüche und damit lediglich diejenigen Merkmale, die über die entsprechenden Änderungsanträge erstmals in das Verfahren eingeführt wurden.7)
Das Gericht kann gemäß R. 9.2 EPGVO in Verbindung mit R. 36 EPGVO nach seinem Ermessen sowohl unaufgeforderte zusätzliche Schriftsätze als auch Teile regulärer Schriftsätze unberücksichtigt lassen, sofern sie über den nach der EPGVO zulässigen Umfang hinausgehen.8)
Auch wenn ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze nach R. 36 EPGVO bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden kann, hat der Berichterstatter den Zeitpunkt eines solchen Antrages im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Zulassung weiteren schriftsätzlichen Vorbringens im schriftlichen Verfahren zu berücksichtigen. Möchte die Klägerin zu dem Vorbringen in der Duplik im Verletzungsverfahren in Form eines weiteren Schriftsatzes ergänzend Stellung nehmen, ist ein entsprechender Antrag zeitnah im Anschluss an den Zugang der Duplik zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren durch die Gewährung einer möglichen weiteren Stellungnahmefrist nur im dafür notwendigen Umfang verzögert wird.9)
Unter Regel 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei, der vor dem Datum eingereicht wurde, an dem der Berichterstatter beabsichtigt, das schriftliche Verfahren zu schließen [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulassen. Wo der Austausch weiterer Schriftsätze erlaubt ist, gilt das schriftliche Verfahren nach Ablauf der spezifizierten Frist als geschlossen.10)
Gemäß R. 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht einen Tag vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zulassen.11)
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einstweilige Maßnahmen ist es nach Regel 36 EPGVO regelmäßig angemessen, für die Einreichung weiterer Schriftsätze eine Frist von höchstens zwei Wochen zu gewähren.12)
Auch wenn ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze nach R. 36 EPGVO bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden kann, hat der Berichterstatter den Zeitpunkt eines solchen Antrages im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Zulassung weiteren schriftsätzlichen Vorbringens im schriftlichen Verfahren zu berücksichtigen. Möchte die Klägerin zu dem Vorbringen in der Duplik im Verletzungsverfahren in Form eines weiteren Schriftsatzes ergänzend Stellung nehmen, ist ein entsprechender Antrag zeitnah im Anschluss an den Zugang der Duplik zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren durch die Gewährung einer möglichen weiteren Stellungnahmefrist nur im dafür notwendigen Umfang verzögert wird.13)
Unter Regel 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei, der vor dem Datum eingereicht wurde, an dem der Berichterstatter beabsichtigt, das schriftliche Verfahren zu schließen [Regel 35(a)], den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer zu bestimmenden Frist zulassen. Wo der Austausch weiterer Schriftsätze erlaubt ist, gilt das schriftliche Verfahren nach Ablauf der spezifizierten Frist als geschlossen.14)
Gemäß R. 36 EPGVO kann der Berichterstatter auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei, eingereicht einen Tag vor dem Tag, an dem der Berichterstatter das schriftliche Verfahren abschließen möchte, den Austausch weiterer Schriftsätze innerhalb einer festzusetzenden Frist zulassen.15)
Im Rahmen eines Berufungsverfahrens über einstweilige Maßnahmen ist es nach Regel 36 EPGVO regelmäßig angemessen, für die Einreichung weiterer Schriftsätze eine Frist von höchstens zwei Wochen zu gewähren.16)
Auch wenn ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze nach R. 36 EPGVO bis zum Abschluss des schriftlichen Verfahrens gestellt werden kann, hat der Berichterstatter den Zeitpunkt eines solchen Antrages im Rahmen seiner Ermessensentscheidung über die Zulassung weiteren schriftsätzlichen Vorbringens im schriftlichen Verfahren zu berücksichtigen. Möchte die Klägerin zu dem Vorbringen in der Duplik im Verletzungsverfahren in Form eines weiteren Schriftsatzes ergänzend Stellung nehmen, ist ein entsprechender Antrag zeitnah im Anschluss an den Zugang der Duplik zu stellen. Nur so ist gewährleistet, dass das Verfahren durch die Gewährung einer möglichen weiteren Stellungnahmefrist nur im dafür notwendigen Umfang verzögert wird.17)
Die Regel 58, 36, 9.1 EPGVO beschränken die Einführung neuer Argumente im weiteren Verlauf der Verhandlung.18)
Gemäß der Rechtsprechung des Berufungsgerichts kann R. 36 EPGVO [→ Weiterer Austausch von Schriftsätzen] mutatis mutandis auch im Berufungsverfahren angewendet werden.19)
Ein Antrag nach Regel 36 EPGVO muss damit vor dem Abschluss des Zwischenverfahrens gestellt werden und weitere Schriftsätze dürfen nur eingereicht werden, nachdem ein Antrag nach Regel 36 EPGVO gestellt wurde.20)
Ein Antrag auf Zulassung weiterer Schriftsätze ist nur zulässig, wenn er fristgerecht gestellt wird und ausreichender Anlass sowie Raum für die Berücksichtigung besteht. Dies setzt eine ausreichende Zeit für die Erwiderung und Vorbereitung voraus.21)
Bereits durch einstweilige Maßnahmen geschützte Ansprüche begründen in der Regel keinen weiteren Anlass für die Zulassung zusätzlicher Schriftsätze.22)
Produkte, die bisher weder Gegenstand eines Eilverfahrens noch eines Hauptsacheverfahrens waren, bedürfen ergänzenden Sachvortrags und einer ausreichenden Möglichkeit zur Erwiderung durch die Gegenpartei. Eine solche Behandlung ist bei knapper Verfahrenszeit nicht möglich.23)
Die Berücksichtigung des Anspruchs auf rechtliches Gehör der Beklagten erfordert angemessene Fristen zur Erwiderung und ausreichende Zeit zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung.24)
Nach Abschluss des schriftlichen Verfahrens sehen weder das EPGÜ noch die Verfahrensordnung einen weiteren Austausch von Schriftsätzen oder schriftlichen Stellungnahmen vor.25)
Das Gericht kann jedoch in jedem Zeitpunkt des Verfahrens von Amts wegen oder auf begründeten Antrag einer Partei eine Verfahrensanordnung erlassen, mit der eine Partei aufgefordert wird, innerhalb der nach Regel 9 EPGVO [→ Befugnisse des Gerichts] festzulegenden Fristen einen Schritt zu unternehmen, eine Frage zu beantworten oder eine Klarstellung oder Beweismittel zu liefern.26)
Bei der Entscheidung über die Zulassung weiterer Schriftsätze gemäß Regel 36 der Verfahrensordnung hat der Richter des Einheitspatentgerichts sein Ermessen unter Beachtung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Gleichheit auszuüben, wie sie in den Präambeln 2 und 4 der Verfahrensordnung niedergelegt sind.27)
Mit besonderem Bezug auf das gesetzliche Regelwerk des schriftlichen Verfahrens muss berücksichtigt werden, dass dieses Regelwerk grundsätzlich sicherstellt, dass Verfahren in Übereinstimmung mit dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs durchgeführt werden, wobei es den Parteien ermöglicht wird, die Tatsachen und rechtlichen Argumente, auf die sich ein Anspruch oder eine Verteidigung stützt, darzulegen und zu den Argumenten, in Tat und Recht, der gegnerischen Partei Stellung zu nehmen und dadurch den Gegenstand des Verfahrens abzugrenzen.28)
Wird im Verlauf des Verfahrens ein neuer Verletzungsvorwurf eingeführt, gebietet der Grundsatz der prozessualen Fairness, den Beklagten einen weiteren Schriftsatz zur Erwiderung zu ermöglichen.29)
Die EPGVO sieht aus guten Gründen ein frontgeladenes Verfahren für das Gericht und die Parteien vor.30)
Ein Verfahren gilt als hinreichend für die mündliche Verhandlung vorbereitet, sobald der in der Klageschrift definierte Streitgegenstand durch die in der schriftlichen Phase vorgesehenen Schriftsätze behandelt wurde.31)
Weitere schriftliche Schriftsätze dürfen nur zugelassen werden, wenn der von der Klägerin ursprünglich definierte Streitgegenstand aus besonderen Gründen noch nicht ausreichend für die mündliche Verhandlung aufgearbeitet ist; sie sind kein Mittel, nachträglich neue Verletzungsangriffe einzuführen.32)
Die Rechte der Klägerin werden nicht unbillig beeinträchtigt, wenn der Umfang der vorgetragenen Argumente auf diejenigen beschränkt wird, die in den von der EPGVO vorgesehenen Schriftsätzen enthalten sind; die Klägerin kann eine neue Verletzungsklage erheben.33)
Regel 36 EPGVO verleiht dem Berichterstatter das Ermessen, nur ausnahmsweise einen weiteren Schriftsatzwechsel zuzulassen, wenn dies durch die Grundsätze des ordnungsgemäßen Verfahrens, insbesondere Fairness, Billigkeit, Effizienz und das Recht auf rechtliches Gehör geboten ist.34)
Im Hinblick auf FRAND-bezogene Argumente ist es angemessen, jeder Partei zwei Gelegenheiten zur schriftlichen Stellungnahme einzuräumen.35)
Hinsichtlich dieses speziellen FRAND-Einwands enthält die EPGVO keine besondere Regelung, anders als im Fall einer Widerklage auf Nichtigerklärung oder eines Antrags auf Änderung des Patents, bei denen Zahl und Inhalt der Schriftsätze in den Regeln 29 ff. bzw. 30 ff. EPGVO präzise festgelegt sind. Bei einem FRAND-Einwand hat der Berichterstatter daher die in Präambel 2 EPGVO niedergelegten allgemeinen Grundsätze der Fairness und des kontradiktorischen Verfahrens anzuwenden; da es sich um eine von der beklagten Partei erhobene Verteidigung handelt, ist es gerechtfertigt, der gegen diesen FRAND-Einwand gerichteten Partei das letzte Wort zu diesem Punkt einzuräumen, um ein faires Verfahren zu gewährleisten. Folglich ist es im Interesse der Fairness angemessen, der klagenden Partei zu gestatten, zum FRAND-Einwand zuletzt schriftlich Stellung zu nehmen, ohne zuvor prüfen zu müssen, ob die von der beklagten Partei in ihrer Erwiderung vorgebrachten Argumente neu sind oder nicht.36)
Der Anspruch einer Partei auf rechtliches Gehör rechtfertigt es nicht, das schriftliche Verfahren nach Regel 36 EPGVO zu verlängern, wenn der betreffende Gesichtspunkt auch im Zwischenverfahren oder in der bereits zeitnah terminierten mündlichen Verhandlung behandelt werden kann. In einem solchen Fall kann eine weitere schriftliche Stellungnahme im Zwischenverfahren vorläufig zugelassen und inhaltlich auf die Beurteilung eines konkret neu aufgeworfenen FRAND-bezogenen Aspekts beschränkt werden, während eine allgemeine FRAND-Analyse der eigenen oder der gegnerischen Angebote auf der Grundlage eines neu eingeführten Dritt-Lizenzvertrags ausgeschlossen bleibt.37)
Weder die Bequemlichkeit der Parteien, die Kürze ihrer Stellungnahmen noch das Fehlen von Verzögerungen genügen für sich allein als Rechtfertigung, um nach Regel 36 EPGVO eine zusätzliche Schriftsatzrunde zuzulassen.38)
Dass eine Partei bislang nur einmal schriftlich Stellung nehmen konnte, begründet für sich genommen kein schutzwürdiges Interesse an der Zulassung eines weiteren Schriftsatzes nach R. 36 EPGVO; vielmehr sind konkrete neue Gesichtspunkte darzulegen, die nicht noch in der mündlichen Verhandlung behandelt werden können, wobei Umfang und Komplexität des Streitpunkts zu berücksichtigen sind.39)
Die Aufnahme eines neuen, vom Gericht nicht geprüften Verletzungsvorbringens in einem verspäteten Schriftsatz führt nicht dazu, dass dieses Vorbringen in die materielle Rechtskraft einbezogen wird, da sich der bindende Entscheidungsgegenstand nach den Entscheidungsgründen richtet, die das neue Vorbringen nicht behandeln.40)
Die Entscheidung, ob eine weitere schriftliche Stellungnahme einer Partei zugelassen wird, trifft das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen des Zwischenverfahrens, insbesondere unter Berücksichtigung des in Regel 263 EPGVO kodifizierten Anspruchs auf rechtliches Gehör.41)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.
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— Dr. Martin Meggle-Freund