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upc:wechsel_eines_vertreters

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Wechsel eines Vertreters

Regel 293 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt den Wechsel eines Vertreters im Verfahren vor dem Gericht.

Regel 293 EPGVO

Ein Vertreterwechsel tritt in Kraft, wenn die Mitteilung, dass die betreffende Partei künftig von einem neuen Vertreter vertreten wird, bei der Kanzlei eingeht. Bis zum Zeitpunkt des Eingangs dieser Mitteilung bleibt der frühere Vertreter für die Verfahrensführung und die Kommunikation zwischen dem Gericht und der betreffenden Partei zuständig.

Ein Vertreterwechsel ist mangels Eingangs einer Mitteilung nach Regel 293 EPGVO bei der Kanzlei noch nicht wirksam.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 17. November 2025 – UPC_CFI_541/2025 – Leap Tools ./ Wizart
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