Das Gericht wendet das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang.
Das Gericht wendet das Unionsrecht nach Art. 1 Abs. 2 und Art. 20 EPGÜ auch im Rahmen der Überprüfung von Entscheidungen des Europäischen Patentamts in vollem Umfang an und achtet dessen Vorrang; die Beachtung der von der Unionsrechtsordnung gewährten Verfahrensgarantien, einschließlich der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, gewinnt damit auch für die Verwaltungsverfahren vor dem Europäischen Patentamt besondere Bedeutung.1)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.
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