Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Dieses Kapitel behandelt den Vorrang des Rechts der Europäischen Union und die Verpflichtung des Einheitlichen Patentgerichts, in voller Übereinstimmung mit dem Unionsrecht zu handeln. Das Gericht muss sich an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) halten und kann bei Bedarf Vorabentscheidungsersuchen stellen, um die einheitliche Anwendung des Unionsrechts sicherzustellen.
Artikel 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts
Das Gericht handelt in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und achtet dessen Vorrang.
Artikel 21 → Vorabentscheidungsersuchen
Das Gericht kann Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH stellen und muss dies in bestimmten Fällen tun.
Artikel 22 → Haftung bei Verstößen gegen das Unionsrecht
Die Vertragsmitgliedstaaten haften gemeinsam für Schäden, die durch Verstöße gegen das Unionsrecht verursacht werden.
Artikel 23 → Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Union
Die Europäische Kommission kann das Gericht vor dem EuGH verklagen, wenn es gegen Unionsrecht verstößt.
EPGÜ Teil 1, Kapitel IV (Artikel 20-23) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.
EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.
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