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upc:vorrang_des_unionrechts_sowie_haftung_und_verantwortung_der_vertragsmitgliedstaaten

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Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten

Dieses Kapitel betont die Pflicht des Gerichts, das Unionsrecht vollständig anzuwenden und dessen Vorrang zu respektieren. Das Gericht kann Vorabentscheidungen des Europäischen Gerichtshofs einholen, um die korrekte Auslegung des Unionsrechts sicherzustellen. Die Vertragsmitgliedstaaten haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch Verstöße des Gerichts gegen das Unionsrecht entstehen, und Handlungen des Gerichts werden den Vertragsmitgliedstaaten sowohl einzeln als auch gemeinsam zugerechnet.

Artikel 20 → Vorrang und Achtung des Unionsrechts
Das Gericht wendet das Unionsrecht in vollem Umfang an und achtet seinen Vorrang.

Artikel 21 → Vorabentscheidungsersuchen
Das Gericht arbeitet mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zusammen und richtet Vorabentscheidungsersuchen an diesen.

Artikel 22 → Haftung für durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstandene Schäden
Die Vertragsmitgliedstaaten haften gesamtschuldnerisch für Schäden, die durch Verstöße des Gerichts gegen das Unionsrecht entstanden sind.

Artikel 23 → Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Handlungen des Gerichts werden jedem Vertragsmitgliedstaat einzeln und allen gemeinsam zugerechnet.

siehe auch

EPGÜ Teil 1, Kapitel IV (Artikel 20-23) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Allgemeine und institutionelle Bestimmungen des EPGÜ.

EPGÜ → Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
Das Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht.

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