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upc:vorlagepflicht_bei_bestrittenen_tatsachen

Vorlagepflicht bei bestrittenen Tatsachen

Regel 172 (1) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Pflicht einer Partei, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

Regel 172 (1) EPGVO

Die Beweismittel, die einer Partei in Bezug auf eine Tatsachenbehauptung, die von der anderen Partei bestritten wird oder wahrscheinlich bestritten wird, zur Verfügung stehen, müssen von der Partei, die die Tatsache behauptet, vorgelegt werden.

Die Pflicht zur Vorlage von Beweismitteln, die einer Partei bereits zur Verfügung stehen, ergibt sich klar aus Regel 172.1 EPGVO.1)

siehe auch

Regel 172 EPGVO → Pflicht zur Beweisvorlage
Legt fest, dass Parteien verpflichtet sind, Beweismittel für bestrittene Tatsachen vorzulegen.

1)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 16. September 2024 – UPC_CoA_301/2024
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