Eine gerichtliche Vorlageanordnung zur Offenlegung von Lizenzverträgen kann auch gegen die antragstellende Partei selbst ergehen, wenn diese sich durch Vertraulichkeitsklauseln an der Vorlage gehindert sieht; die rein vertraglichen Hinderungsgründe müssen gegenüber dem Transparenzinteresse und den kartellrechtlichen Pflichten zurücktreten.1)
Eine Vorlageanordnung „gegen sich selbst“ bedeutet, dass eine Partei beim Gericht beantragt, selbst zur Offenlegung eines Dokuments verpflichtet zu werden, obwohl sie es eigentlich freiwillig vorlegen möchte; dies geschieht insbesondere dann, wenn sie durch vertragliche Vertraulichkeitsklauseln daran gehindert ist, das Dokument ohne gerichtliche Anordnung oder Zustimmung des Vertragspartners vorzulegen. Mit einer solchen gerichtlichen Anordnung erhält die Partei die rechtliche Legitimation, vertrauliche Unterlagen – etwa Lizenzverträge in FRAND-Verfahren – im Prozess einzubringen, ohne einen Vertragsbruch zu riskieren. Die Partei bittet das Gericht also aktiv um eine eigene Verpflichtung zur Offenlegung, um Rechtssicherheit gegenüber ihren Vertragspartnern zu schaffen.2)
Die Rechtsgrundlage für eine Vorlageanordnung erfolgte in der Entscheidung der Lokalkammer Mannheim vom 30.04.2024 (UPC_CFI_218/2023) nicht unmittelbar aus Regel 172.2 oder 190 der Verfahrensordnung (VerfO), sondern auf Grundlage der allgemeinen Prozessleitungsbefugnisse des Berichterstatters und Vorsitzenden, wie sie im Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ), insbesondere in Art. 43 EPGÜ, und in den allgemeinen Regeln der Verfahrensordnung (z.B. Regel 101, 111, 331 ff. VerfO) niedergelegt sind. Das Gericht leitet daraus ab, dass eine Vorlageanordnung auch dann möglich ist, wenn die Voraussetzungen der speziellen Regelungen (R. 172.2 bzw. 190 VerfO) nicht unmittelbar gegeben sind, weil das Verfahren durch die Vorgaben des EU-Kartellrechts – insbesondere die Transparenzpflichten – geprägt ist.3)
Das Gericht hat sich im Fall UPC_CFI_218/2023 nicht auf Regel 172.2 [→ Gerichtliche Anordnung zur Beweisvorlage] oder 190 EPGVO [→ Anordnung der Beweisvorlage] gestützt, weil diese Vorschriften klassische Situationen regeln, in denen Beweismittel zum Nachweis bereits streitiger Tatsachen von einer anderen Partei oder einem Dritten verlangt werden. Im vorliegenden Fall sollte jedoch eine Vorlageanordnung „gegen sich selbst“ ergehen, damit die Klägerin – trotz vertraglicher Vertraulichkeitsklauseln – erstmaligen Tatsachenvortrag ermöglichen kann. Da diese Konstellation von den genannten Spezialnormen nicht erfasst wird, hat das Gericht seine Befugnis, eine solche Anordnung zu erlassen, aus den allgemeinen Prozessleitungsbefugnissen nach Art. 43 EPGÜ in Verbindung mit den allgemeinen Verfahrensregeln abgeleitet, um den Vorgaben des EU-Kartellrechts zur Transparenz und Verfahrenseffizienz gerecht zu werden. Die Vorlageanordnung erfolgte im Rahmen der umfassenden Prozessleitungsbefugnis des Gerichts (Art. 43 EPGÜ i.V.m. R. 101, 111, 331 ff. EPGVO), um eine effiziente, transparente Verfahrensführung und die Möglichkeit einer gütlichen Einigung zu fördern.4)
Wie schon die Kammer Mannheim sah sich die Lokalkammer München, Beschluss vom 08 . 05 . 2024 (UPC_CFI_9/2023) befugt, die antragstellende Partei zur Offenlegung eines Dritten gegenüber vertraulichen Lizenzvertrags zu verpflichten („Vorlage gegen sich selbst“). Anders als Mannheim stützte sich München ausdrücklich auf Regel 103 EPGVO i. Vm. Regel 172.2 EPGVO . Zugleich ordnete die Kammer einen weitgehenden Geheimschutz nach Regel 262/262A EPGVO an und ließ die Verwendung des Vertrags in einem Parallelverfahren (EP 3 678 321) zu.5)
Ist die Zustimmung eines Drittlizenznehmers zur Offenlegung eines Lizenzvertrags im Verfahren an die Einrichtung eines bestimmten Geheimhaltungsregimes nach Regel 262A EPGVO geknüpft und weicht das vom Gericht angeordnete Regime hiervon nicht in entscheidender Weise ab, stehen die Interessen des Lizenznehmers einer Vorlageanordnung gegen die antragstellende Partei grundsätzlich nicht entgegen; eine solche Vorlageanordnung kann mit der auflösenden Bedingung versehen werden, dass die Partei ihren eigenen Antrag auf Erlass der Vorlageanordnung innerhalb einer bestimmten Frist zurücknimmt.6)
Der Vortrag in der Duplik der Beklagten vom 28. August 2024, soweit er die beiden Drittlizenzverträge betrifft, die Gegenstand der beantragten weitergehenden Zugangsbeschränkungen und der beantragten Vorlageanordnung sind, bleibt nach Regel 9.2 EPGVO im weiteren Verfahren unberücksichtigt.7)
Eine Partei, die nach ihrer Auffassung für ihren Vortrag zu Drittlizenzverträgen auf den Erlass einer Vorlageanordnung gegen sich selbst beziehungsweise eine ihrer Unternehmensgruppe angehörende Gesellschaft angewiesen ist, muss die dafür erforderliche Grundlage regelmäßig so frühzeitig schaffen, dass sie ihren Vortrag innerhalb der geltenden Fristen halten kann. Stellt sie ihr Vorbringen für den Fall, dass beantragte Zugangsbeschränkungen gemäß Regel 262A EPGVO nicht vollumfänglich gewährt werden, unter die weitere Bedingung, dass das Vorbringen als nicht zur Akte gereicht gelten soll und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht nicht verwendet werden darf, wenn sie nicht innerhalb einer bestimmten Frist ausdrücklich erklärt, dass die Informationen und/oder Unterlagen trotzdem als zur Akte gereicht gelten sollen und im Verfahren vom Gegner und vom Gericht verwendet werden dürfen, gilt nichts anderes. Auch insoweit muss die Partei eine Anordnung von Zugangsbeschränkungen für Drittlizenzverträge regelmäßig so frühzeitig herbeiführen, dass sie ihren Vortrag unbedingt innerhalb der geltenden Fristen halten kann. Aus diesen Gründen sind zudem die beantragten Vorlageanordnungen zurückzuweisen.8)
→ Offenlegungspflichten im Rahmen von FRAND-Lizenzstreitigkeiten
Im Rahmen von FRAND-Lizenzstreitigkeiten sind Parteien verpflichtet, relevante Lizenzverträge offenzulegen, wobei vertragliche Vertraulichkeitsklauseln durch das überwiegende Interesse an Transparenz und an der kartellrechtskonformen Verhandlungsführung grundsätzlich zurücktreten müssen.
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