Regel 181.1 EPGVO erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält.
Vorbehaltlich der in den Regeln 104(e) und 112.2(b) genannten Anordnungen des Gerichts kann eine Partei jeden Sachverständigenbeweis vorlegen, den sie für erforderlich hält. Die Regeln 175 bis 180 gelten für die Sachverständigen der Parteien entsprechend.
Im Verfahren vor dem EPG ist es nicht vorgesehen, binnen gesetzter Frist nicht geleisteten Vortrag zur Methodik eines Gegengutachtens nach Abschluss des Zwischenverfahrens durch die Vernehmung des eigenen Parteisachverständigen als Zeugen zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung zu machen.1)
Kommt es auf den Vortrag eines Parteisachverständigen an und hält das Gericht eine Einvernahme für erforderlich, ist über die Vernehmung nach Regel 181 EPGVO im Rahmen einer Entscheidung nach Regel 114 EPGVO zu befinden.2)
Die Ladung von Sachverständigen im Wege des Hot-Tubbing dient dazu, das Gericht in der mündlichen Verhandlung über diejenigen tatsächlichen Umstände und Gesichtspunkte zu informieren, die für die Entscheidung der Rechtsfrage der Offensichtlichkeit maßgeblich sind.3))
Die Aussage eines Parteisachverständigen kann vom Gericht, insbesondere zu den in der Verfügung festgestellten Tatsachen, gehört werden.4)
Ein Parteisachverständiger kann sowohl vom Gericht als auch von den Parteien befragt werden.5)
Regel 181 → Sachverständige der Parteien
Erlaubt einer Partei, jeden Sachverständigenbeweis vorzulegen, den sie für erforderlich hält, und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung von Sachverständigen.
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