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upc:vorlage_von_beweisen_durch_den_antragsteller

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Vorlage von Beweisen durch den Antragsteller

Artikel 62 (4) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht beschreibt die Verpflichtung des Antragstellers, Beweise vorzulegen, um die Rechtsinhaberschaft und die Verletzung oder drohende Verletzung glaubhaft zu machen.

Artikel 62 (4)

Im Falle der Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 3 kann das Gericht dem Antragsteller auferlegen, alle vernünftigerweise verfügbaren Beweise vorzulegen, um sich mit ausreichender Sicherheit davon überzeugen zu können, dass der Antragsteller der Rechtsinhaber ist und dass das Recht des Antragstellers verletzt wird oder dass eine solche Verletzung droht.

Die Anordnung einstweiliger Maßnahmen kommt grundsätzlich nur in Betracht, wenn der Rechtsbestand des Streitpatents ausreichend gesichert ist, Art. 62 Abs. 4 EPGÜ i.V.m. R. 211.2 EPGVO [→ Beweislast des Antragstellers]. Es obliegt daher dem Spruchkörper, sich auf der Grundlage des Vorbringens der Parteien ein hinreichendes Bild über den Rechtsbestand zu verschaffen und insbesondere zu prüfen, ob die gegebenenfalls gegen die Rechtsbeständigkeit des Streitpatents vorgebrachten Einwände geeignet sind, begründete Zweifel an der Rechtsbeständigkeit des Streitpatents hervorzurufen.1)

siehe auch

Artikel 62 → Einstweilige Maßnahmen und Sicherungsmaßnahmen
Regelt die Befugnisse des Gerichts, einstweilige Maßnahmen zu erlassen, um drohende Verletzungen zu verhindern oder die Fortsetzung von Verletzungen zu untersagen.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 29. Januar 2024 – UPC_CFI_463/2024; m.V.a. UPC_CFI_452/2023 (LK Düsseldorf), Anordnung v. 11. Dezember 2023
upc/vorlage_von_beweisen_durch_den_antragsteller.txt · Zuletzt geändert: 2025/04/01 07:29 von mfreund