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Vorabentscheidungsersuchen

Artikel 21 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL V: SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 21 Vorabentscheidungsersuchen
Artikel 21

Als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssystems arbeitet das Gericht — wie jedes nationale Gericht — mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 AEUV zusammen. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für das Gericht bindend.

Bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Art. 71a und Art. 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie der Art. 31 und Art. 32 EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV keine vernünftigen Zweifel, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich.1)

siehe auch

EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.

1)
EPG, Berufungsgericht, Anordnung vom 6. Oktober 2025 – UPC_CoA_288/2025, APL_15039/2025 u.a. – Roku/Dolby; Roku/Sun; m.V.a. EuGH, Urteil vom 6. Oktober 1982 – C-283/81 – CILFIT, Rn. 21; EuGH, Urteil vom 3. Juli 2019 – C-644/17 – Eurobolt, C-644/17, Rn. 30; EuGH, Urteil vom 6. Oktober 2021 – C-561/19 – Consorzio Italian Management und Catania Multiservizi
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