Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
Artikel 21 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) regelt die Zusammenarbeit des Gerichts mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts.
Als gemeinsames Gericht der Vertragsmitgliedstaaten und Teil ihres Gerichtssystems arbeitet das Gericht — wie jedes nationale Gericht — mit dem Gerichtshof der Europäischen Union zur Gewährleistung der korrekten Anwendung und einheitlichen Auslegung des Unionsrechts insbesondere im Einklang mit Artikel 267 AEUV zusammen. Entscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union sind für das Gericht bindend.
Bestehen im Hinblick auf die Vereinbarkeit der Art. 71a und Art. 71b der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 sowie der Art. 31 und Art. 32 EPGÜ mit Art. 19 EUV und Art. 267 AEUV keine vernünftigen Zweifel, ist ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union nicht erforderlich.1)
EPGÜ, Teil 1, Kapitel IV → Vorrang des Unionrechts sowie Haftung und Verantwortung der Vertragsmitgliedstaaten
Betont die Pflicht des Gerichts zur vollständigen Anwendung des Unionsrechts, die Möglichkeit von Vorabentscheidungsersuchen beim Europäischen Gerichtshof, die gesamtschuldnerische Haftung der Vertragsmitgliedstaaten bei Verstößen gegen das Unionsrecht und die Zurechnung der Handlungen des Gerichts an die Vertragsstaaten.
Partnerprojekte: waidlerwiki.de - chiemgau-wiki.de