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upc:vollstreckungsverfahren_nach_nationalem_recht

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Vollstreckungsverfahren nach nationalem Recht

Artikel 82 (3) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bestimmt, dass das Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vertragsmitgliedstaates unterliegt, in dem die Vollstreckung erfolgt.

Artikel 82 (3)

Unbeschadet dieses Übereinkommens und der Satzung unterliegt das Vollstreckungsverfahren dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt. Entscheidungen des Gerichts werden unter den gleichen Bedingungen vollstreckt wie Entscheidungen, die in dem Vertragsmitgliedstaat, in dem die Vollstreckung erfolgt, ergangen sind.

Die Zustellung einer einstweiligen Maßnahme gemäß Art. 82.3 EPGÜ und Rule 354.1 EPGVO [→ Unmittelbare Vollstreckbarkeit] richtet sich nach dem nationalen Recht des Mitgliedstaates, in dem die Maßnahme vollzogen wird.1)

siehe auch

Artikel 82 → Vollstreckung der Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.

Regel 354.1 EPGVO → Unmittelbare Vollstreckbarkeit
Beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat.

1)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 14. Juli 2025 – UPC_CFI_770/2024
upc/vollstreckungsverfahren_nach_nationalem_recht.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1