Artikel 82 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht regelt die Vollstreckbarkeit der Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in allen Vertragsmitgliedstaaten.
Artikel 82 (1) → Vollstreckbarkeit in allen Vertragsmitgliedstaaten
Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind in allen Vertragsmitgliedstaaten vollstreckbar.
Artikel 82 (2) → Sicherheitsleistung bei Vollstreckung
Die Vollstreckung kann von der Stellung einer Sicherheit oder gleichwertigen Garantien abhängig gemacht werden.
Artikel 82 (3) → Vollstreckungsverfahren nach nationalem Recht
Das Vollstreckungsverfahren unterliegt dem Recht des Vertragsmitgliedstaates, in dem die Vollstreckung erfolgt.
Artikel 82 (4) → Zwangsgeldzahlungen bei Nichtbeachtung der Anordnung
Bei Nichtbefolgung einer Anordnung können Zwangsgelder verhängt werden.
Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts sind nach Art. 82 Abs. 1 EPGÜ i.V.m. R. 354.1 und 355.4 EPGVO in allen Vertragsmitgliedstaaten unmittelbar ab Zustellung vollstreckbar, ohne dass es einer gesonderten Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit bedarf; die Anordnung einer Sicherheitsleistung nach Art. 82 Abs. 2 EPGÜ bleibt Ausnahmefällen vorbehalten, in denen die belastete Partei konkrete Gründe für eine solche Sicherung darlegt. Vor der Durchführung von Vollstreckungsmaßnahmen hat die obsiegende Partei das Gericht über ihre Vollstreckungsabsicht zu informieren, damit eine vollstreckbare Ausfertigung der Entscheidung erstellt und ein Vollstreckungsbefehl erlassen werden kann.1)
Obwohl die Vollstreckbarkeit nach Art. 82 Abs. 1 EPGÜ und Regel 354.1 EPGVO unmittelbar mit Zustellung der Entscheidung eintritt, kann das Gericht in seiner Entscheidung zusätzlich die sofortige Vollstreckbarkeit anordnen, um etwaige nationale Formanforderungen zu berücksichtigen und Vollstreckungsstreitigkeiten vorzubeugen.2)
Eine Entscheidung, mit der ein Patent im Rahmen einer Klage oder Widerklage auf Nichtigerklärung vollständig widerrufen wird, kann nicht für sofort wirksam erklärt werden; die Nichtigerklärung entfaltet ihre Wirkung erst mit Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, das heißt nach Abschluss eines etwaigen Berufungsverfahrens oder nach Ablauf der Berufungsfrist.3)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.
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