Regel 354 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vollstreckung von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts.
Regel 354.1 EPGVO → Unmittelbare Vollstreckbarkeit
Beschreibt die unmittelbare Vollstreckbarkeit von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts in jedem Vertragsmitgliedstaat.
Regel 354.2 EPGVO → Abänderung oder Aufhebung während des Verfahrens
Regelt die Folgen einer Abänderung oder Aufhebung einer vollstreckbaren Entscheidung oder Anordnung während des Verfahrens.
Regel 354.3 EPGVO → Zwangsgeldzahlungen
Regelt die Möglichkeit, wiederholte Zwangsgeldzahlungen für den Fall vorzusehen, dass eine Partei sich nicht an die Bestimmungen einer Anordnung hält.
Regel 354.4 EPGVO → Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern
Regelt die Entscheidung über die Festsetzung von Zwangsgeldern durch den erstinstanzlichen Spruchkörper.
Eine beglaubigte Kopie der vollstreckbaren Entscheidung oder der vollstreckbaren Anordnung wird vom Hilfskanzler auf Antrag der vollstreckenden Partei ausgestellt.1)
Nach Regel 354.2 EPGVO kann einem Beklagten eine angemessene Entschädigung für jede Beeinträchtigung gewährt werden, die durch die Vollstreckung einer in einem Verfahren ergangenen Anordnung oder Entscheidung verursacht worden ist, wenn diese Anordnung oder Entscheidung später abgeändert oder aufgehoben wird; hat keine Vollstreckung stattgefunden, ist Regel 354.2 EPGVO nicht anwendbar und besteht kein Anspruch auf eine Entschädigung nach dieser Vorschrift.2)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 10 → Entscheidungen und Anordnungen
Regelt die Bestimmungen zu Entscheidungen und Anordnungen im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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