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Vollstreckbarkeit der Anordnungen

Regel 118.8 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Bedingungen für die Vollstreckbarkeit der Anordnungen.

Regel 118.8 EPGVO

Die in Absätzen 1 und 2(a) genannten Anordnungen sind gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger dem Gericht mitgeteilt hat, welchen Teil der Anordnungen er zu vollstrecken beabsichtigt, nachdem der Kläger gemäß Regel 7.2 gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung der Anordnungen in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung erfolgen soll, eingereicht hat und nachdem die Mitteilung und gegebenenfalls die beglaubigte Übersetzung dem Beklagten von der Kanzlei zugestellt wurde. Das Gericht kann jede Anordnung oder Maßnahme von einer vom Gericht gemäß Regel 352 festzusetzenden Sicherheitsleistung der obsiegenden Partei an die unterlegene Partei abhängig machen.

Die Beantwortung der Frage, ob eine Anordnung oder Entscheidung von einer vom Gericht festzusetzenden Sicherheit abhängig gemacht werden soll (R. 118.8 EPGVO), bedarf stets einer Einzelfallprüfung, bei der das Interesse der Klägerin an einer effektiven Durchsetzung ihres Schutzrechts mit dem Interesse an der effektiven Durchsetzung möglicher Schadenersatzansprüche im Fall einer späteren Aufhebung des Urteils abzuwägen ist. Zu den Faktoren, die bei der Frage nach der Anordnung einer Sicherheitsleistung zu berücksichtigen sind, gehören die finanzielle Lage des Klägers, die Anlass zu der berechtigten und realen Sorge geben kann, dass ein möglicher Schadenersatzanspruch nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand durchgesetzt und/oder vollstreckt werden kann. Ob und inwieweit solche Faktoren vorliegen, ist anhand der von den Parteien vorgetragenen Tatsachen und Argumente zu ermitteln.1)

Für eine Anordnung einer Sicherheitsleistung nach R. 118.8 EPGVO ist der Beklagte darlegungs- und beweisbelastet, konkrete Umstände einer Gefährdung seiner Vollstreckungsinteressen darzutun; erst wenn solche Umstände substantiiert vorgetragen sind, ist es Sache des Klägers, hierzu Stellung zu nehmen.2)

Der Antrag nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ [→ Anordnung der Auskunftserteilung durch den Verletzer], die Erteilung einer Auskunft anzuordnen, muss in der Regel die (ab der Mitteilung nach R. 118.8 Satz 1 EPGVO oder im Verfahren betreffend die Anordnung einstweiliger Maßnahmen ab der Zustellung einer solchen Anordnung laufende) Frist zur Auskunftserteilung enthalten. Die Frist ist damit bereits in der Entscheidung oder in der endgültigen Anordnung zu setzen. Erfolgt keine Fristsetzung in der endgültigen Anordnung oder Entscheidung, ist es Sache des Klägers, mit der Mitteilung der Vollstreckungsabsicht nach R. 118.8 EPGVO dem Beklagten auch eine Frist für die Auskunftserteilung zu setzen.3)

Die Fristsetzung für Auskunft, Informationsübermittlung sowie Rückruf und Entfernung stützt sich auf R. 118.8 und R. 354.1 EPGVO.4)

Da Deutschland eine Mitteilung im Sinne der Regel 14.2 (c) EPGVO [→ Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen] erlassen hat, kann der Berichterstatter im Interesse des Spruchkörpers eine Anordnung dahingehend erlassen, dass die Richter unter anderem jede Entscheidung und Anordnung in deutscher Sprache zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische im Sinne der Regel 118.8 EPGVO [→ Vollstreckbarkeit der Anordnungen] erlassen und zustellen können.5)

Die in R. 118 Abs. 1 EPGVO aufgeführten Anordnungen sind gegen den Beklagten erst vollstreckbar, nachdem der Kläger gemäß R. 118 Abs. 8 Satz 1 EPGVO dem Gericht seine Vollstreckungsabsicht mitgeteilt, gegebenenfalls eine beglaubigte Übersetzung nach R. 7 Abs. 2 EPGVO eingereicht und nachdem Mitteilung sowie Übersetzung durch die Kanzlei zugestellt worden sind.6)

Since the court did not put enforcement of the decision under further preconditions, it had been clear from the date of service that compliance is mandatory and the only remaining step is a notification of the claimant according to R. 118.8 EPGVO; therefore no further warning was necessary.7)

Rather within the system of the EPGVO of the UPC, R. 118.8 EPGVO already mandates that the defendant is warned by the claimant.8)

Ungeachtet des Umstands, dass Regel 118.8 Satz 1 EPGVO auf Verfahren über den Erlass einstweiliger Maßnahmen keine Anwendung findet, bedarf es auch in diesen Verfahren einer vorherigen Androhung von Zwangsmitteln.9)

The request and notification have to be read with the eyes of an objective and reasonable party and a subjective and unreasonable construction as presented by defendants is irrelevant.10)

First, claimant is correct in arguing that a translation is only necessary where the enforcement is not being carried out by the UPC itself through imposing penalties under R. 354 EPGVO but through the national enforcement authorities.11)

The provision does not aim at protecting the defendant by ensuring that he is furnished with a version in his own language; rather, defendant has to be able to understand the language of the proceedings.12)

Vielmehr muss der Beklagte die Verfahrenssprache verstehen können, wie sie vom Gericht nach Maßgabe von Art. 49 EPGÜ und R. 14 EPGVO bestimmt oder auf Antrag festgelegt wurde; für schutzwürdige Beklagte, die ihre wirtschaftliche Tätigkeit auf einen einzigen Mitgliedstaat des Einheitspatentgerichts beschränken, enthält R. 14.2(b) EPGVO eine ausreichende Schutzregelung. Die Verpflichtung nach R. 118.8 EPGVO, dem Beklagten vorab eine beglaubigte Übersetzung in die Amtssprache des Mitgliedstaats zuzustellen, in dem die Vollstreckung stattfinden soll, dient dem Zweck, dem Beklagten zu ermöglichen, zu überprüfen, ob die beglaubigte Übersetzung, auf deren Grundlage die nationalen Vollstreckungsbehörden ihre Maßnahmen ergreifen, mit der zu vollstreckenden Entscheidung übereinstimmt.13)

Ein Antrag auf Erlass einer Anordnung nach Art. 67 Abs. 1 EPGÜ muss eine Frist enthalten, die ab der Mitteilung gemäß R. 118 Abs. 8 Satz 1 EPGVO läuft; diese Frist ist daher stets bereits in der Entscheidung in der Hauptsache festzusetzen, damit der Antragsgegner Klarheit über die ihm verbleibende Zeit hat.14)

Wird in der Endentscheidung keine Frist gesetzt, hat der Kläger die Frist zur Auskunftserteilung mit der Mitteilung seiner Vollstreckungsabsicht zu bestimmen.15)

Wenn der Kläger im Rahmen der Mitteilung nach Regel 118.8 EPGVO eine Frist zur Erfüllung einer mit Zwangsgeld verstärkten Anordnung setzt und die Parteien über die Angemessenheit dieser Frist streiten, hat das Gericht im Vollstreckungsverfahren nach Regel 354.4 EPGVO eine angemessene Frist zu bestimmen; diese Frist gilt rückwirkend, sodass eine zu kurz bemessene Frist des Klägers den Beginn der vom Gericht festgesetzten angemessenen Frist auslöst.16)

Setzt der Kläger im Zusammenhang mit der Vollstreckungsanzeige eine Frist zur Erfüllung der Anordnungen, obliegt es dem Beklagten, die Angemessenheit dieser Frist unverzüglich nach Mitteilung oder Zustellung der Vollstreckungsanzeige zu beanstanden; er darf mit seinem Einwand nicht zuwarten, bis die gesetzte Frist bereits abgelaufen ist.17)

Ist eine mit Zwangsgeld verstärkte Anordnung in einem Beschluss über einstweilige Maßnahmen enthalten, auf den Regel 118.8 EPGVO keine Anwendung findet, beginnt die Frist zur Erfüllung dieser Anordnung mit der Zustellung des Beschlusses über die einstweiligen Maßnahmen oder, sofern der Beschluss keine Frist enthält, mit der dem Beklagten mit oder unmittelbar nach der Zustellung mitgeteilten Fristsetzung durch den Kläger; Voraussetzung ist, dass eine nach Regel 211.5 EPGVO etwa erforderliche Sicherheit geleistet wurde.18)

Ist eine mit Zwangsgeld verstärkte Anordnung in einer Entscheidung in der Hauptsache enthalten, beginnt die Frist zur Erfüllung dieser Anordnung mit der Zustellung der Mitteilung nach Regel 118.8 Satz 1 EPGVO, sofern alle übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt sind, einschließlich einer gegebenenfalls nach Regel 352 EPGVO zu leistenden Sicherheit.19)

Aus Regel 118.8 EPGVO ergibt sich, dass nur diejenigen im Tenor enthaltenen Anordnungen zu übersetzen sind, die der Kläger tatsächlich vollstrecken will, und zwar lediglich in die Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats, in dem die Vollstreckung stattfinden soll; die Übersetzung dient in erster Linie dazu, der nationalen Vollstreckungsbehörde die zu vollstreckende Anordnung in ihrer eigenen Sprache zugänglich zu machen und dem Beklagten die Kontrolle der Übereinstimmung zwischen Entscheidung und Übersetzung zu ermöglichen.20)

Anordnungen, die ausschließlich durch die mögliche Verwirkung von Zwangsgeldern nach Regel 354.4 EPGVO durch das Einheitspatentgericht selbst vollstreckt werden, bedürfen keiner Übersetzung nach Regel 118.8 EPGVO; eine Übersetzung der Vollstreckungsanzeige selbst ist ebenfalls nicht erforderlich, da diese in der Verfahrenssprache zu verfassen ist.21)

siehe auch

Regel 118 EPGVO → Entscheidung in der Sache
Beschreibt die Entscheidung in der Sache und die möglichen Anordnungen des Gerichts.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 10. Oktober 2024 – UPC_CFI_363/2023
2)
EPG, Beschluss vom 12. September 2025 – UPC_CFI_338/2024, Rn. 133
3)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 5. August 2025 – UPC_CFI_318/2025, Rn. 50
5)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_845/2024, APL_68523/2024, Anordnung v. 30.05.2025, Rz. 35 – Belkin v. Philips
7) , 8) , 10) , 11) , 12) , 13)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023 – FUJIFILM/Kodak
9)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Anordnung vom 05. Mai 2026 – UPC_CFI_1881/2025 – Brita ./. Ningbo Blue Pluser Appliance; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025, Rn. 38 – FUJIFILM/Kodak
14)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025
15)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_213/2025; m.V.a. UPC_CoA_845/2024, APL_68523/2024, Anordnung v. 30.05.2025, Rz. 39 – Belkin v. Philips
16)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 30. Mai 2025 – UPC_CoA_845/2024 – Belkin v. Philips, Rn. 40–41
17) , 18) , 19) , 20) , 21)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 14. Oktober 2025 – UPC_CoA_699/2025 – FUJIFILM/Kodak
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