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Vollmachten

Regel 285 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Behandlung von Vollmachten für Vertreter, die behaupten, eine Partei zu vertreten.

Regel 285.1 EPGVO → Behandlung von Vollmachten
Beschreibt, wie ein Vertreter behandelt wird, der behauptet, eine Partei zu vertreten, und unter welchen Umständen eine schriftliche Vollmacht erforderlich ist.

Regel 285.2 EPGVO → Anfechtung der Vollmacht
Regelt die Maßnahmen, die das Gericht im Falle einer erfolgreichen Anfechtung der Vollmacht eines Vertreters ergreifen kann.

Weder das Fallbearbeitungssystem (CMS) noch eine andere Software begründet den Status eines Vertreters; der Umstand, dass eine Person nicht als Vertreter in einem bestimmten Verfahren im CMS benannt ist, schließt sie nicht von der Vertretung dieser Partei aus.1)

Gemäß Regel 285 EPGVO wird die Vertretungsmacht eines UPC-Vertreters nach Artikel 48 EPGÜ vermutet; wegen des einseitigen Charakters des Opt-out- und Rücknahmeverfahrens fehlt es dort an einer Gegenpartei, sodass ein Beklagter die Vertretungsmacht eines solchen Vertreters nicht im Wege einer Vorabeinrede nach Regel 19.1(a) EPGVO in Frage stellen kann.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 5, Kapitel 3 → Rechte und Pflichten der Vertreter
Regelt die Rechte und Pflichten der Vertreter im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 12. August 2024 – UPC_CFI_153/2024
2)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 25. August 2025 – UPC_CFI_65/2024, Rn. 26
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