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upc:verwendung_der_amtssprachen_des_europaeischen_patentamts_vor_den_zentralkammerabteilungen

Verwendung der Amtssprachen des Europäischen Patentamts vor den Zentralkammerabteilungen

Regel 14.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Sprachenverwendung vor den Zentralkammerabteilungen, wobei unter bestimmten Bedingungen andere Amtssprachen des Europäischen Patentamts verwendet werden können.

Regel 14.2 EPGVO

Wenn ein Vertragsmitgliedstaat eine Lokalkammer unterhält oder sich an einer Regionalkammer beteiligt, für die mehrere Sprachen gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmt wurden,

(a) darf der Kläger, vorbehaltlich der Absätze 2(b) und (c), jede der gemäß Artikel 49 Absatz 1 und/oder Absatz 2 des Übereinkommens bestimmten Sprachen als Verfahrenssprache wählen;

(b) ist in Verfahren vor einer Lokal- oder Regionalkammer eines Vertragsmitgliedstaates gegen einen Beklagten, der seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung in diesem Vertragsmitgliedstaat hat, wenn die Klage nicht gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe a des Übereinkommens bei einer anderen Lokal- oder Regionalkammer erhoben werden konnte, das Verfahren in der Amtssprache des Vertragsmitgliedstaates zu führen (Absatz 1(a)). Sieht eine Bestimmung eines Vertragsmitgliedstaates, der über mehrere regionale Amtssprachen verfügt, dies vor, wird das Verfahren in der Amtssprache der Region geführt, in der der Beklagte seinen Wohnsitz oder den Sitz seiner Hauptniederlassung hat. Gibt es zwei oder mehr Beklagte, die ihren Wohnsitz oder den Sitz ihrer Hauptniederlassung in verschiedenen Sprachregionen haben, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Regionalsprachen wählen. Sieht eine Bestimmung eines Mitgliedstaats, der mehrere Amtssprachen hat, dies vor, ist das Verfahren in der Amtssprache des Beklagten zu führen. Gibt es zwei oder mehr Beklagte mit verschiedenen Amtssprachen, kann der Kläger die Sprache aus den in Rede stehenden Amtssprachen wählen.

(c) Sieht die Bestimmung einer Sprache nach Artikel 49 Absatz 2 des Übereinkommens für eine Regionalkammer oder für eine oder mehrere von einem Mitgliedstaat unterhaltene Lokalkammern dies vor, kann der Berichterstatter im Interesse des Spruchkörpers verfügen, vorzusehen, dass die Richter in der mündlichen Verhandlung die Sprache gemäß Absatz 1(a) verwenden können, und/oder vorzusehen, dass das Gericht jeden Beschluss und jede Entscheidung in der Sprache gemäß Absatz 1(a) erlassen kann, zusammen mit einer zertifizierten Übersetzung in die Sprache gemäß Absatz 1(b), zu dem Zwecke der Regel 118.8.

Regel 14.2 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) ermöglicht es, dass vor den Lokalkammern und Zentralkammerabteilungen des EPG unter bestimmten Voraussetzungen verschiedene Amtssprachen des Europäischen Patentamts als Verfahrenssprache gewählt werden können. Insbesondere erlaubt Absatz 14.2(c) dem Berichterstatter, im Interesse des Spruchkörpers anzuordnen, dass Beschlüsse und Entscheidungen des Gerichts in einer Sprache – zum Beispiel Deutsch – erlassen werden dürfen, selbst wenn die offizielle Verfahrenssprache eine andere ist (etwa Englisch), solange eine beglaubigte Übersetzung beigefügt wird. Diese Regelung sorgt für Flexibilität und Verfahrenseffizienz, insbesondere dann, wenn sich die Verfahrenssprache im Laufe des Prozesses ändert oder das Verfahren aus praktischen Gründen in einer bestimmten Sprache geführt wurde.

Regel 14.2(b) EPGVO, die vorsieht, dass das Verfahren nur dann in der Amtssprache des Vertragsmitgliedstaats geführt wird, wenn (i) der Beklagte seine Hauptniederlassung in diesem Vertragsmitgliedstaat hat und (ii) die Klage nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a EPGÜ vor keiner anderen Lokalkammer erhoben werden konnte, stellt eine Ausnahme dar, die restriktiv auszulegen ist.1)

Die in Regel 14.2(b) EPGVO genannten beiden Voraussetzungen sind kumulativ und daher gemeinsam zu prüfen; im Streitfall trägt die Klägerin unter Berücksichtigung der Verfahrensstufe die Darlegungs- und Beweislast.2)

Nach Art. 33 Abs. 1 Buchst. a EPGÜ genügt bereits die Drohung einer Verletzung in einem Vertragsmitgliedstaat, um die Zuständigkeit der jeweils betroffenen Lokalkammer zu begründen.3)

Ein konkretes Beispiel für die Anwendung von Regel 14.2(c) EPGVO ist der Fall vor der Lokalkammer Düsseldorf im Verfahren UPC_CFI_463/2023: Das Verfahren wurde zunächst auf Deutsch geführt, die mündliche Verhandlung und die gesamte Vorbereitung fanden ebenfalls in deutscher Sprache statt. Kurz vor Erlass der Entscheidung bestimmte das Berufungsgericht jedoch, dass die Verfahrenssprache nun Englisch sein müsse. Um die bereits in deutscher Sprache ausgearbeitete Entscheidung schnell erlassen zu können und das Verfahren nicht unnötig zu verzögern, nutzte der Berichterstatter die Möglichkeit aus Regel 14.2(c) EPGVO: Die Entscheidung wurde auf Deutsch erlassen und den Parteien zusammen mit einer beglaubigten englischen Übersetzung zugestellt. So konnten sowohl die sprachlichen Vorgaben als auch die Effizienz und Fairness im Verfahren gewährleistet werden.4)

Wenn die Verfahrenssprache nach der mündlichen Verhandlung und unmittelbar vor Erlass der Endentscheidung auf Englisch geändert wird, kann der Berichterstatter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, um sicherzustellen, dass über den Antrag auf einstweilige Maßnahmen sofort entschieden werden kann.5)

Da Deutschland eine Mitteilung im Sinne der Regel 14.2 (c) EPGVO erlassen hat, kann der Berichterstatter im Interesse des Spruchkörpers eine Anordnung dahingehend erlassen, dass die Richter unter anderem jede Entscheidung und Anordnung in deutscher Sprache zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung ins Englische im Sinne der Regel 118.8 EPGVO [→ Vollstreckbarkeit der Anordnungen] erlassen und zustellen können.6)

siehe auch

Regel 14 EPGVO → Sprachenverwendung nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens
Beschreibt die Regeln zur Verwendung von Sprachen in Verfahren nach Artikel 49 Absätze 1 und 2 des Übereinkommens.

1) , 2) , 3)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 6. März 2026 – UPC_CFI_141/2026
4)
vgl. EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
5) , 6)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
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