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Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teil.
Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.
Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.
Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.
Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss
Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
→ Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht
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