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upc:verwaltungsausschuss

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Verwaltungsausschuss

Artikel 12 (1) EPGÜ

Der Verwaltungsausschuss setzt sich aus je einem Vertreter der Vertragsmitgliedstaaten zusammen. Ein Vertreter der Europäischen Kommission nimmt an den Sitzungen des Verwaltungsausschusses als Beobachter teil.

Artikel 12 (2) EPGÜ

Jeder Vertragsmitgliedstaat verfügt über eine Stimme.

Artikel 12 (3) EPGÜ

Der Verwaltungsausschuss fasst seine Beschlüsse mit Dreiviertelmehrheit der vertretenen Vertragsmitgliedstaaten, die eine Stimme abgeben, sofern in diesem Übereinkommen oder der Satzung nicht etwas anderes bestimmt ist.

Artikel 12 (4) EPGÜ

Der Verwaltungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

Artikel 12 (5) EPGÜ

Der Verwaltungsausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden für eine Amtszeit von drei Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 11 → Ausschüsse
Artikel 13 → Haushaltsausschuss
Artikel 14 → Der Beratende Ausschuss

Artikel 6 - 14 (Kapitel II) → Institutionelle Bestimmungen
Artikel 1 - 35 (Teil 1) → Allgemeine und Institutionelle Bestimmungen
Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht

siehe auch

upc/verwaltungsausschuss.txt · Zuletzt geändert: 2024/09/25 09:04 von 127.0.0.1