Artikel 9 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 regelt die Verwaltungsaufgaben der teilnehmenden Mitgliedstaaten im Rahmen der Europäischen Patentorganisation.
Artikel 9 (1) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Aufgabenübertragung an das EPA
Die teilnehmenden Mitgliedstaaten übertragen dem EPA Aufgaben, die es gemäß seinen internen Regeln ausführt.
Artikel 9 (2) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten
Die Mitgliedstaaten arbeiten zusammen, um die Einhaltung der Verordnung zu gewährleisten und setzen einen engeren Ausschuss des Verwaltungsrats ein.
Artikel 9 (3) Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 → Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen
Die Mitgliedstaaten sorgen für wirksamen Rechtsschutz gegen Verwaltungsentscheidungen des EPA.
Das Europäische Patentamt ist als unabhängige supranationale Organisation mit eigener Rechtsordnung zwar grundsätzlich nicht unmittelbar an das Unionsrecht und die Charta der Grundrechte der Europäischen Union gebunden; soweit ihm die teilnehmenden Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1257/2012 Verwaltungsaufgaben im Rahmen des einheitlichen Patentschutzes übertragen haben, nimmt es diese Aufgaben als zuständige Behörde wahr, deren Entscheidungen als Verwaltungsakte des Europäischen Patentamts der umfassenden Kontrolle durch das Einheitliche Patentgericht unterliegen.1)
Verordnung (EU) Nr. 1257/2012, Kapitel IV → Institutionelle Bestimmungen
Hier werden die institutionellen Verantwortlichkeiten der Europäischen Patentorganisation (EPA) festgelegt.
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