Regel 262.2 EPGVO erlaubt es Parteien, die Vertraulichkeit bestimmter Informationen in Schriftsätzen oder Beweismitteln zu beantragen. Der Inhalt des Registers wird erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist.
Eine Partei kann beantragen, dass bestimmte in Schriftssätzen oder Beweismitteln enthaltene Informationen vertraulich zu behandeln sind, und hierfür konkrete Gründe anführen. Zu diesem Zweck wird der Inhalt des Registers gemäß Absatz 1 (b) erst nach 14 Tagen veröffentlicht, nachdem dieser allen Empfängern zugänglich gemacht worden ist. Der Kanzler stellt sicher, dass nach dieser Frist Informationen, die Gegenstand eines Antrags sind, nicht zugänglich gemacht werden, solange ein Antrag gemäß Absatz 3 oder eine Berufung nach Regel 220.2 anhängig ist. Wenn eine Partei einen Antrag stellt, dass Teile von Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, hat sie bei Stellung des Antrags Abschriften der betreffenden Unterlagen vorzulegen, in denen die relevanten Teile unkenntlich gemacht sind.
Die Parteien sind vom Berichterstatter vor seiner Entscheidung über einen Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO anzuhören. Beantragt eine Partei im Rahmen dieser Anhörung, dass bestimmte Informationen aus Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden, stellt sie einen Antrag nach Regel 262.2 EPGVO und muss die Voraussetzungen dieser Regel erfüllen, wozu insbesondere die Angabe konkreter Gründe für die vertrauliche Behandlung und die Vorlage von Abschriften der betreffenden Unterlagen in geschwärzter Fassung gehören. Genügt eine Partei den Anforderungen der Regel 262.2 EPGVO nicht, kommt ihr kein Vertrauensschutz nach dieser Vorschrift zugute und einem Mitglied der Öffentlichkeit ist bei berechtigtem Interesse Zugang zu den schriftlichen Schriftsätzen und Beweismitteln nach Regel 262.1(b) EPGVO in der beim Gericht eingereichten und von der Kanzlei aufgenommenen Fassung zu gewähren, vorbehaltlich des Schutzes personenbezogener Daten und der nach Artikel 45 EPGÜ gebotenen Interessenabwägung.1)
Wird kein oder kein hinreichend begründeter Antrag nach Regel 262.2 EPGVO gestellt, ist grundsätzlich voller Zugang zu den betroffenen Schriftsätzen und Beweismitteln zu gewähren; der Schutz personenbezogener Daten nach der Verordnung (EU) 2016/679 gilt davon unabhängig stets.2)
Im Gegensatz zu Regel 262A EPGVO, die den Zugang zu Verfahrensinformationen im Verhältnis zu den Verfahrensparteien regelt, befasst sich Regel 262.2 EPGVO mit dem Zugang zu Verfahrensinformationen für die Öffentlichkeit und Dritte. In dieser Hinsicht ist Regel 262 EPGVO eine Manifestation des Prinzips der Verfahrensöffentlichkeit (siehe Art. 45 EPGÜ) und regelt den Zugang zu den im Register enthaltenen Verfahrensinformationen.3)
Zugangs- und Verwendungsbeschränkungen für Informationen und Beweismittel im Verhältnis zwischen den Parteien und ihren Vertretern können ausschließlich nach Regel 262A EPGVO angeordnet werden; ein Antrag nach Regel 262.2 EPGVO vermittelt keinen automatischen vorläufigen Schutz vor einer Weitergabe der Informationen durch die andere Partei.4)
Art. 58 EPGÜ in Verbindung mit Regel 262A EPGVO eröffnet dem Gericht einen Ermessensspielraum, sowohl die Verwendung von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten und sonstigen vertraulichen Informationen durch eine Partei und deren Vertreter als auch den Zugang zu diesen Informationen auf einen bestimmten Personenkreis zu beschränken.5)
Ein gerichtlicher Antrag auf Vertraulichkeit von Informationen gegenüber der Gegenseite nach Regel 262A EPGVO kann regelmäßig implizit auch den Antrag umfassen, dieselben Informationen gegenüber der Öffentlichkeit nach Regel 262.2 EPGVO vertraulich zu behandeln; eine Anordnung nach Regel 262A EPGVO, die bestimmte Informationen im Verhältnis zu einer Partei vertraulich stellt, schließt daher aus, dass diese Informationen der Öffentlichkeit über das Register nach Regel 262 EPGVO zugänglich gemacht werden.6)
Im Rahmen der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.2 EPGVO ist zugunsten der Öffentlichkeit in erster Linie deren allgemeines Informationsinteresse zu berücksichtigen; die Anforderungen an eine Gewährung von Vertraulichkeit sind demgemäß gegenüber R. 262A EPGVO herabgesetzt.7)
Bei Anträgen nach Regel 262.2 EPGVO ist damit ausschließlich das Informationsinteresse der Öffentlichkeit maßgeblich, während die verfahrensrechtlichen Garantien der Parteien – insbesondere rechtliches Gehör und Waffengleichheit – im Rahmen der Abwägung nach Regel 262A EPGVO zu berücksichtigen sind.8)
Regel 262.2 EPGVO verlangt nicht, dass die vertraulich zu haltenden Informationen der antragstellenden Partei selbst gehören; Vertraulichkeit kann auch für Informationen eines Dritten beansprucht werden, was dem in Art. 58 EPGÜ vorgesehenen Schutz von Geschäftsgeheimnissen, personenbezogenen Daten und sonstigen vertraulichen Informationen Dritter entspricht. Die Erweiterung des Schutzes vertraulicher Informationen auf Dritte erlaubt im Umkehrschluss den Schluss, dass auch sensible Informationen eines Verfahrensvertreters unter Regel 262.2 EPGVO fallen können, da der Schutz von Geheimnissen am Verfahren unbeteiligter Personen erst recht die Vertraulichkeit von Informationen Verfahrensbeteiligter erfasst, die nicht Partei des Rechtsstreits sind.9)
Vertrauliche Informationen der UPC-Vertreter einer Partei zu einem Verfahren sind nicht vom Schutzbereich der R. 262A EPGVO ausgenommen; vielmehr erlaubt R. 262A EPGVO in Übereinstimmung mit Art. 58 EPGÜ den Schutz vertraulicher Informationen Dritter, und die UPC-Vertreter der Parteien zu einem Verfahren qualifizieren als Dritte im Sinne von Art. 58 EPGÜ.10)
Das Interesse der Öffentlichkeit an der Kenntnisnahme von durch Honorarvereinbarungen individuell festgelegten anwaltlichen Vergütungen in Patentstreitigkeiten tritt regelmäßig gegenüber dem Interesse der Prozesspartei an der Geheimhaltung der ausgehandelten Honorare zurück.11)
Das Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der genauen Höhe und Zusammensetzung von Prozesskosten, einschließlich individueller anwaltlicher Vergütungen, ist daher regelmäßig begrenzt; für die Transparenz des Verfahrens genügt es, dass die Entscheidung über die Kostentragung und die insgesamt zugesprochenen Kosten bekannt gemacht wird, da sich aus den Kostenstrukturen anderer Parteien in Patentstreitigkeiten keine verlässlichen Rückschlüsse auf die in anderen Verfahren zu erwartenden Anwaltskosten ziehen lassen und die Kontrollfunktion der Öffentlichkeit durch den Zugang zur gerichtlichen Kostenentscheidung ausreichend gewährleistet wird.12)
Vertrauliche Vergleichsinformationen können nach Regel 262.2 EPGVO gegenüber der Öffentlichkeit vertraulich gestellt werden, wenn kein berechtigtes Informationsinteresse Dritter auf Zugang zu diesen Informationen besteht.13)
Angaben zur Anzahl der im Verfahren aufgewendeten Stunden und zu den zwischen den Parteien vereinbarten Honoraren sind vertraulich, da ihre Offenlegung Rückschlüsse auf die finanzielle Leistungsfähigkeit und die Geschäftsstrategie des Mandanten, den wahrgenommenen Wert des Patents als Unternehmensvermögen sowie die eingesetzten Ressourcen zur Verfolgung bestimmter Verletzungen zulässt.14)
Ein zwischen den Parteien vereinbarter Gesamtbetrag der als angemessen und verhältnismäßig eingestuften Rechtsverfolgungskosten wird dem Grundsatz nach nicht vertraulich behandelt, weil dieser Betrag für sich genommen regelmäßig keine belastbaren Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Unternehmens, seine Geschäftsstrategie oder die Bedeutung des Patents als Unternehmensvermögen zulässt.15)
Technische Details einer angegriffenen Ausführungsform, die über allgemeine Angaben hinausgehen, können vertrauliche Informationen im Sinne von Art. 58 EPGÜ i.V.m. R. 262.2 EPGVO darstellen.16)
Regel 262.2 EPGVO sieht vor, dass eine Partei beantragen kann, dass bestimmte Informationen aus Schriftsätzen oder Beweismitteln vertraulich behandelt werden und spezifische Gründe für diese Vertraulichkeit angegeben werden.17)
Eine Partei kann jederzeit, auch nach Beendigung des Verfahrens, gemäß Regel 262.2 EPGVO Vertraulichkeit für bestimmte übermittelte Informationen beantragen.18)
Im Workflow nach Regel 262.2 EPGVO kann eine Partei Schutz vor der Kenntnisnahme durch Dritte beantragen. Mit Eingang des Antrages wird automatisch vorläufiger Schutz bereitgestellt. Somit wird der dritte Partei Zugang bezüglich der Antrag gerichtlich überprüft werden. Dies gilt auch für den Fall, dass dieses Informationen in einer Anordnung oder Entscheidung des Gerichts enthalten sind. Verfahrensbeteiligte sind die antragstellende Partei sowie der Dritte. Andere Prozessparteien sind nicht am Verfahren beteiligt.19)
Informationen, die als vertraulich eingestuft sind, sollen von den Vertretern des Klägers und deren Teams sowie von den natürlichen vertrauenswürdigen Personen des Klägers bis auf Weiteres als solche behandelt werden und dürfen außerhalb dieser Gerichtsverfahren nicht verwendet oder offengelegt werden, außer in dem Umfang, in dem sie der empfangenden Partei außerhalb dieser Verfahren bekannt geworden sind, vorausgesetzt, dass die empfangende Partei sie auf nicht-vertraulicher Basis von einer anderen Quelle als den Beklagten oder deren Tochtergesellschaften erlangt hat, vorausgesetzt, dass diese Quelle nicht durch eine Vertraulichkeitsvereinbarung mit den Beklagten oder deren Tochtergesellschaften oder eine andere Geheimhaltungspflicht gebunden ist.20)
Eine Entscheidung des Gerichts über einen Antrag gemäß Absatz 2, bevor ein Antrag gemäß Absatz 3 eingereicht wurde, ist in der Verfahrensordnung oder im aktuellen Fallmanagementsystem nicht vorgesehen. Schutz wird automatisch gewährt.21)
Wird ein Antrag nach Regel 262.1 EPGVO gestellt, erhalten die Parteien die Möglichkeit, hinsichtlich der mit diesem Antrag eingereichten vertraulichen Informationen einen weiteren Antrag nach Regel 262.2 EPGVO zu stellen.22)
Über das Ersuchen auf Vertraulichkeit von Informationen gegenüber der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.2, 365.2 EPGVO wird entschieden, sobald ein Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO von einem Mitglied der Öffentlichkeit gestellt wird. Die Vertraulichkeitsinteressen der Parteien werden durch die gerichtliche Anordnung geschützt, dass nur die Entscheidung einschließlich der redigierten Fassung des Vergleichs in das Register eingetragen wird.23)
Wird von einem Mitglied der Öffentlichkeit lediglich ein Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO gestellt, kann zunächst nur Zugang zu den von den Parteien mit ihren Schriftsätzen und Anlagen eingereichten geschwärzten Fassungen gewährt werden, in denen die vertraulichen Informationen nach Regel 262.2 EPGVO unkenntlich gemacht worden sind.24)
Erneute Anträge auf Vertraulichkeitsschutz in Bezug auf die im Rahmen eines Antrags nach Regel 262.1(b) EPGVO betroffenen Schriftsätze und Anlagen sind nicht zulässig.25)
Schutz vertraulicher Informationen nach Regel 262.2 EPGVO muss beantragt werden, wenn der jeweilige Schriftsatz und die Anlagen bei Gericht eingereicht werden.26)
Eine nachträgliche Berichtigung oder Überprüfung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen ist im anhängigen Antragsverfahren nach Regel 262.1(b) EPGVO nicht möglich.27)
Kann der Beklagte vernünftigerweise vorhersehen, dass die vom Kläger beantragten Anordnungen und Beweismittel ihn verpflichten können, vertrauliche Informationen offenzulegen, hat er dies im Verfahren zur Hauptsache geltend zu machen, damit erforderlichenfalls in der Entscheidung oder dem Beschluss geeignete Maßnahmen zum Schutz dieser vertraulichen Informationen getroffen werden können.28)
Obwohl es auch nach Erlass der Entscheidung noch möglich ist, einen Antrag auf Vertraulichkeit zu stellen, hemmen Vertraulichkeitsfragen im Allgemeinen nicht die zur Erfüllung einer mit Zwangsmitteln bewehrten Anordnung gesetzte Frist.29)
Ein bloßer prozessualer Vorbehalt, wonach ein Antrag auf Vertraulichkeit gegebenenfalls gestellt werden könne, genügt nicht.30)
Besteht zwischen den Parteien bereits eine Geheimhaltungsvereinbarung, kann der Schutz vertraulicher Informationen regelmäßig durch einen Antrag nach Regel 262.2 EPGVO sichergestellt werden, ohne dass es eines zusätzlichen Antrags nach Regel 262A EPGVO bedarf.31)
Selbst wenn die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung vielleicht kein Geschäftsgeheimnis darstellen mag, handelt es sich jedenfalls um vertrauliche Informationen, über deren Herausgabe die Lieferanten im Rahmen ihrer Geschäftsbeziehungen selbst entscheiden.32)
Da diese Informationen unerheblich für die Verletzungsfrage und den Umfang der Benutzungshandlungen sind, ist die in den Rechnungen angegebene Bankverbindung des Lieferanten zu schwärzen.33)
Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.
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