Ein Projekt von:
Dr. Martin Meggle-Freund
Patentanwalt
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Regel 262A.5 EPGVO → Entscheidung des Gerichts über die Zugangseinschränkung
Das Gericht kann dem Antrag stattgeben, wenn die vom Antragsteller angeführten Gründe das Interesse der anderen Partei an einem uneingeschränkten Zugang zu den betreffenden Informationen oder Beweismitteln beträchtlich überwiegen.1)
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