Benutzer-Werkzeuge

Webseiten-Werkzeuge


upc:vertragsmitgliedstaat
KIerzeugt oder bearbeitet

Vertragsmitgliedstaat

Artikel 2 (c) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

§Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) TEIL I: ALLGEMEINE UND INSTITUTIONELLE BESTIMMUNGEN KAPITEL I: Allgemeine Bestimmungen Art. 2 Begriffsbestimmungen Abs. c Vertragsmitgliedstaat
Artikel 2 (c)

„Vertragsmitgliedstaat“ bezeichnet einen Mitgliedstaat, der Vertragspartei dieses Übereinkommens ist.

siehe auch

Artikel 2 → Begriffsbestimmungen
Definiert die Begriffe, die im Rahmen des Übereinkommens verwendet werden.

upc/vertragsmitgliedstaat.txt · Zuletzt geändert: von 127.0.0.1

Seiten-Werkzeuge