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Verteidigung gegen den Vorwurf der Patentverletzung

Im Kontext des Einheitlichen Patentgerichts (EPG) steht der Beklagtenpartei bei einer Patentverletzungsklage eine Reihe von Verteidigungsstrategien offen. Diese zielen darauf ab, darzulegen, dass die angegriffene Ausführungsform nicht in den Schutzbereich des Klagepatents fällt oder dass andere rechtliche oder tatsächliche Umstände einer Verurteilung entgegenstehen.

Die Verteidigung kann sowohl auf rechtlicher als auch auf technischer Ebene erfolgen. Maßgeblich ist stets, ob alle Anspruchsmerkmale des geltend gemachten Patents von der angegriffenen Ausführungsform verwirklicht werden. Die wichtigsten Verteidigungsansätze sind:

Technische Nichtverwirklichung von Anspruchsmerkmalen

Die Beklagte kann sich gegen den Vorwurf der Patentverletzung mit dem Argument verteidigen, dass die angegriffene Ausführungsform eines oder mehrere Merkmale des geltend gemachten Patentanspruchs nicht erfüllt [→ Prüfung der Merkmalsverwirklichung].

Dabei wird geltend gemacht, dass bestimmte strukturelle Merkmale, wie etwa eine im Anspruch geforderte Auflagefläche, in der angegriffenen Ausführungsform nicht vorhanden sind. Ebenso kann die Beklagte einwenden, dass zwar eine bestimmte Struktur vorhanden ist, diese jedoch funktional nicht in der Weise ausgestaltet ist, wie es der Patentanspruch verlangt – etwa weil sie nicht zur Kraftübertragung geeignet ist oder eine andere technische Wirkung entfaltet. Schließlich ist es auch möglich, dass die Merkmale zwar isoliert betrachtet verwirklicht erscheinen, jedoch nicht in der im Patentanspruch vorgesehenen Kombination auftreten, also beispielsweise nicht in der geforderten räumlich-funktionalen Anordnung zueinander. In all diesen Fällen wird der Vorwurf der Patentverletzung durch eine substanzielle Auseinandersetzung mit dem Wortlaut und der technischen Lehre des Anspruchs in Abrede gestellt.

Einwand der technischen Unmöglichkeit

Ein besonderer Fall der technischen Verteidigung liegt vor, wenn die Beklagte einwendet, dass die Nutzung der patentgemäßen Lehre mit dem angegriffenen Produkt technisch ausgeschlossen sei. Dies wird beispielsweise dann geltend gemacht, wenn das Produkt zwar einzelne Merkmale des Patentanspruchs erfüllt, sich aber mit außerhalb des Anspruchs liegenden Komponenten – etwa einem korrespondierenden Bauteil – nicht so kombinieren lässt, dass die geschützte Wirkung eintreten kann.

Die Beklagte trägt in solchen Fällen die Darlegungs- und Beweislast für die behauptete technische Unmöglichkeit. Dies gilt insbesondere dann, wenn die behauptete Unmöglichkeit auf Eigenschaften oder Umständen beruht, die vom Patentanspruch nicht erfasst werden.

Verteidigt sich die Beklagtenseite gegen den Vorwurf der Patentverletzung mit dem Argument, die Verletzung des Klagepatents durch die angegriffene Ausführungsform sei aufgrund außerhalb des Patentanspruchs liegender Umstände unmöglich, trägt die Beklagtenseite für diese Behauptung die Darlegungs- und Beweislast. Der Verletzungskläger ist nach Art. 54 EPGÜ nicht gehalten, zur Gestaltung außerhalb des Patentanspruchs liegender Bauteile vorzutragen.1)

Keine Benutzung im patentrechtlichen Sinn

In bestimmten Fällen wird von der Beklagtenseite vorgetragen, dass die angegriffene Ausführungsform zwar formal die im Patentanspruch genannten Merkmale aufweise, diese Merkmale jedoch tatsächlich nicht zum Einsatz kämen oder lediglich zufällig vorhanden seien. Solche Einwände stützen sich häufig auf die Annahme, dass bestimmte patentgemäße Wirkungen nicht bewusst herbeigeführt werden oder dass der Benutzer sie nicht anstrebt. Das Einheitliche Patentgericht hat jedoch klargestellt, dass es für die Verwirklichung eines Patentanspruchs nicht darauf ankommt, ob die geschützte technische Wirkung regelmäßig, gezielt oder absichtlich erzielt wird. Entscheidend ist allein, ob die Vorrichtung objektiv zur Erzielung der beanspruchten Wirkung geeignet ist. Die bloße Eignung genügt; ob die Wirkung im konkreten Einsatz tatsächlich eintritt oder intendiert ist, ist rechtlich ohne Bedeutung. Diese Auslegung wurde durch die Lokalkammer München in der Entscheidung UPC_CFI_324/2024 ausdrücklich bestätigt.

Rechtsbestandsangriff durch Nichtigkeitswiderklage

Die Beklagtenpartei kann gleichzeitig zum Verletzungsverfahren eine Nichtigkeitswiderklage erheben (Art. 33 Abs. 3 EPGÜ), mit dem Ziel, den Anspruch ganz oder teilweise zu vernichten. Gelingt dies, entfällt auch die Verletzungsgrundlage.

Unverhältnismäßigkeitseinwand

Im Rahmen des Unterlassungsantrags kann die Beklagte geltend machen, dass bestimmte Maßnahmen – insbesondere Rückruf und Vernichtung – im konkreten Einzelfall unverhältnismäßig wären (vgl. Art. 63 EPGÜ). Hierzu bedarf es konkreter, substanziierter Darlegung.

siehe auch

Verletzungsklage
Dient zur Durchsetzung patentrechtlicher Ansprüche auf europäischer Ebene.

1)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung v. 6. Juni 2025 – UPC_CFI_324/2024
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