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Regel 114 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Vertagung der Verhandlung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält.
In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.
Der Berichterstatter hat die Pflicht, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, so dass später eine Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, zu weiterem Beweisantritt aufzufordern (Regel 114 EPGVO), vermieden wird.1)
EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Vertagung und der Erhebung weiterer Beweise.
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