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upc:vertagung_wenn_das_gericht_weitere_beweise_fuer_erforderlich_haelt

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Vertagung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält

Regel 114 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Möglichkeit der Vertagung der Verhandlung, wenn das Gericht weitere Beweise für erforderlich hält.

Regel 114 EPGVO

In Ausnahmefällen kann das Gericht nach der Anhörung der mündlichen Ausführungen der Parteien beschließen, die Verhandlung zu vertagen, und zu weiterem Beweisantritt auffordern.

Der Berichterstatter hat die Pflicht, alle notwendigen Vorbereitungen zu treffen, so dass später eine Vertagung der mündlichen Verhandlung mit dem Zweck, zu weiterem Beweisantritt aufzufordern (Regel 114 EPGVO), vermieden wird.1)

Die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung und die Anordnung weiterer Beweiserhebungen nach Regel 114 EPGVO ist außergewöhnlichen Fällen vorbehalten, in denen sich während der mündlichen Verhandlung ein spezifisches Problem oder eine bestimmte vertiefte Untersuchung als notwendig erweist, die vernünftigerweise nicht innerhalb des angesetzten Verhandlungstermins abgeschlossen werden kann; in einem solchen Fall kann das Gericht die Verhandlung vertagen, um etwa weitere Zeugenaussagen oder Versuchsgutachten einzuholen, Regel 114 EPGVO ist jedoch kein Instrument, um nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung neue Verletzungsbehauptungen vorzubringen.2)

siehe auch

EPGVO, Teil 1, Kapitel 3 → Mündliches Verfahren
Beschreibt die Durchführung und Leitung des mündlichen Verfahrens, einschließlich der Möglichkeit der Vertagung und der Erhebung weiterer Beweise.

1)
Lokalkammer München, Entscheidung vom 21. November 2024, UPC_CFI_550/2024
2)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Anordnung vom 05.12.2025 – UPC_CFI_414/2024
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