Regel 355 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Versäumnisentscheidung des Gerichts erster Instanz.
Regel 355.1 EPGVO → Gründe für eine Versäumnisentscheidung
Beschreibt die Gründe, aus denen eine Versäumnisentscheidung ergehen kann.
Regel 355.2 EPGVO → Voraussetzungen für eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten
Regelt die Voraussetzungen, unter denen eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten ergehen darf.
Regel 355.3 EPGVO → Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage
Regelt die Frist zur Erwiderung auf die Klage oder Widerklage als Voraussetzung für eine Versäumnisentscheidung.
Regel 355.4 EPGVO → Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung
Regelt die Vollstreckbarkeit der Versäumnisentscheidung und die Möglichkeit der Aussetzung der Vollstreckung.
Eine Versäumnisentscheidung kann erlassen werden, wenn die Klage ordnungsgemäß zugestellt wurde, die Erwiderungsfrist verstrichen ist und die Beklagte ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu verteidigen (Art. 37 Abs. 1 EPG-Satzung [→ Versäumnisentscheidung], Regel 355 Abs. 1 und 3 EPGVO).1)
Nach Regel 355 EPGVO kann eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten getroffen werden, wenn: i) der entsprechende Antrag vom Kläger eingereicht wird; ii) der Beklagte es versäumt, innerhalb der in der EPGVO vorgesehenen oder vom Gericht gesetzten Frist eine Handlung vorzunehmen, oder die ordnungsgemäß geladene Partei erscheint nicht zu einer mündlichen Verhandlung, oder die Frist für die Verteidigung gegen die Klage abgelaufen ist und somit festgestellt wird, dass die Zustellung der Klage in ausreichender Zeit erfolgt ist, um dem Beklagten eine Verteidigung zu ermöglichen; iii) die vom Kläger vorgebrachten Tatsachen das angestrebte Rechtsmittel rechtfertigen und das prozessuale Verhalten des Beklagten eine solche Entscheidung nicht ausschließt.2)
Das Gebot der Fairness zeigt sich ferner darin, dass die Partei, gegen die ein Versäumnisurteil ergeht, innerhalb eines Monats nach Zustellung gemäß R. 356 RoP einen Antrag auf Aufhebung stellen kann.3))
Regel 355.2 EPGVO verlangt, dass das Gericht vor Erlass einer Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten prüft, ob die Akte hinreichende, präzise und konsistente Tatsachen enthält, die den begehrten Rechtsbehelf tragen; eine Entscheidung, mit der eine Klage auf Nichtigerklärung oder eine Verletzungsklage allein zur Sanktionierung eines prozessualen Versäumnisses des Beklagten stattgegeben wird, ist unzulässig, da die Versäumnisentscheidung zwar den Verlust des Prozesses, nicht aber ohne tragfähige Sachgrundlage den Verlust des Patents oder die Feststellung einer Patentverletzung begründen darf.4)
Unterlässt dagegen der Kläger einen vom Gericht rechtmäßig angeordneten Verfahrensschritt, kann auf Antrag der Gegenseite eine Versäumnisentscheidung ergehen, die auf der Nichtbefolgung der Anordnung beruht und zur Abweisung der Klage führt; dies dient dem Schutz des Beklagten vor insolventen Klägern nach Art. 69 Abs. 4 EPGÜ und trägt der frontgeladenen Beweislastverteilung nach den Regeln 171.1 und 172.1 EPGVO Rechnung.5)
Wird die für eine Widerklage auf Nichtigerklärung geschuldete Gerichtsgebühr trotz gerichtlicher Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist gezahlt, kann eine Versäumnisentscheidung gegen den Beklagten oder Widerbeklagten gemäß Regel 355 EPGVO ergehen; insoweit finden auch die Vorgaben der Regel 27 EPGVO zur Behebung von Mängeln Anwendung.6)
EPGVO, Teil 5, Kapitel 11 → Versäumnisentscheidung
Regelt die Bestimmungen zur Versäumnisentscheidung im Rahmen der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts.
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