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Dr. Martin Meggle-Freund

upc:veroeffentlichung_von_entscheidungen

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Veröffentlichung von Entscheidungen

Artikel 80 EPGÜ

Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung des Gerichts einschließlich der Bekanntmachung der Entscheidung sowie ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in den Medien anordnen.

Die Veröffentlichung von Entscheidungen durch das EPG dient sowohl als spezifische Wiedergutmachung für die geschädigte Partei als auch als präventive Maßnahme zur Abschreckung von Marktteilnehmern vor der Zusammenarbeit mit dem Verletzer. Diese Maßnahme unterscheidet sich von der Veröffentlichung auf der offiziellen Website des EPG, die der Transparenz und Öffentlichkeit dient.1)

Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung enthält ein zusätzliches Element der Sanktion. Sie sollte daher nur gewährt werden, wenn der Schutz der klagenden Partei durch andere angeordnete Maßnahmen nicht effektiv und ausreichend gewährleistet ist.2)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.

1)
Entscheidung des Einheitspatentgerichts, Lokalkammer Mailand, 4. November 2024, Az.: UPC_CFI_241/2023
2)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Urt. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_373/2023
upc/veroeffentlichung_von_entscheidungen.txt · Zuletzt geändert: 2024/12/24 07:44 von mfreund