Das Gericht kann auf Antrag des Antragstellers und auf Kosten des Verletzers geeignete Maßnahmen zur Verbreitung von Informationen über die betreffende Entscheidung des Gerichts einschließlich der Bekanntmachung der Entscheidung sowie ihrer vollständigen oder teilweisen Veröffentlichung in den Medien anordnen.
Art 80 EPGÜ stellt es in das Ermessen des Gerichts, ob es eine Veröffentlichung gestattet oder nicht. Damit eine solche Anordnung ergehen kann, muss das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung die allfälligen (nachteiligen) Folgen einer solchen für die Beklagte überwiegen.1)
Eine Anordnung nach Art. 80 EPGÜ setzt neben der Feststellung einer Patentverletzung auch die Feststellung eines berechtigten Interesses des Klägers an der beantragten Veröffentlichung der Entscheidung auf Kosten des Beklagten voraus. Insoweit sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, wie etwa Umfang und Schwere der Rechtsverletzung, die öffentliche Darstellung des Konflikts, ein Informationsinteresse der Öffentlichkeit und ob die Veröffentlichung der Entscheidung zur Beseitigung durch die Verletzung hervorgerufener Fehlvorstellungen im Markt oder zur Abschreckung zukünftiger Verletzungen beitragen kann.2)
Im Regelfall kommt eine solche Veröffentlichung nur in Betracht, wenn der Schutz der Klägerin nicht bereits durch andere Maßnahmen gewährleistet ist.3)
Bei der Ermessensausübung sind auch die von Art 80 EPGÜ verfolgten Zwecke (Abschreckung künftiger Verletzer und Sensibilisierung der Öffentlichkeit) einzubeziehen. Dazu ist aber ein Vorbringen erforderlich, worin im konkreten Verletzungsfall das Präventionsinteresse begründet ist.4)
Die Veröffentlichung von Entscheidungen durch das EPG dient sowohl als spezifische Wiedergutmachung für die geschädigte Partei als auch als präventive Maßnahme zur Abschreckung von Marktteilnehmern vor der Zusammenarbeit mit dem Verletzer. Diese Maßnahme unterscheidet sich von der Veröffentlichung auf der offiziellen Website des EPG, die der Transparenz und Öffentlichkeit dient.5)
Die Veröffentlichung einer Gerichtsentscheidung enthält ein zusätzliches Element der Sanktion. Sie sollte daher nur gewährt werden, wenn der Schutz der klagenden Partei durch andere angeordnete Maßnahmen nicht effektiv und ausreichend gewährleistet ist.6)
Eine Veröffentlichung des Urteils nach Art. 64 Abs. 1 oder Art. 80 EPGÜ darf nur angeordnet werden, wenn besondere Umstände eine zusätzliche Publikation zur Wiedergutmachung erforderlich machen; die reguläre Veröffentlichung der Entscheidung auf der Website des Einheitspatentgerichts reicht grundsätzlich aus.7)
Hat ein Beklagter seine eigene Website dazu benutzt, den Eindruck zu erwecken, es liege keine Patentverletzung vor, kann es nach Art. 80 EPGÜ gerechtfertigt sein, nicht nur der Klägerin die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung zu gestatten, sondern den Beklagten auch zur Veröffentlichung des Tenors der Entscheidung auf seiner Website zu verpflichten.8)
Bei der Prüfung eines Antrags auf Veröffentlichung nach Art. 80 EPGÜ ist in einem zweistufigen Test zunächst festzustellen, ob der Patentinhaber ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung hat, und in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob die Interessen der Beklagten an einer Nichtveröffentlichung dieses Interesse überwiegen, wobei zugunsten des Patentinhabers zu berücksichtigen ist, ob die Veröffentlichung den vollständigen Wortlaut der Entscheidung oder zumindest die Überschrift und den verfügenden Teil enthält.9)
Ein berechtigtes Interesse an der Veröffentlichung kann insbesondere dann gegeben sein, wenn das Produkt der Klägerin und die angegriffene Ausführungsform auf der Webseite des Patentverletzers in der Gegenüberstellung negativ beschrieben wird und die angegriffene Ausführungsform in einer Fachzeitschrift in ihren Eigenschaften positiv hervorgehoben wird.10)
EPGÜ, Teil 3, Kapitel VI → Entscheidungen
Regelt, dass Entscheidungen des Einheitlichen Patentgerichts auf vorgebrachten Tatsachen beruhen, schriftlich begründet und durch Mehrheitsbeschluss getroffen werden, wobei abweichende Meinungen möglich sind; zudem sind Vergleiche, die Wiederaufnahme bei neuen Tatsachen und die Vollstreckbarkeit in allen Vertragsstaaten vorgesehen.
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