Regel 262.1 EPGVO beschreibt die Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Sie legt fest, dass Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich gemacht werden können. Die Entscheidung über die Zugänglichkeit wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.
Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind
(a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen,
(b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.
262.1(b) EPGVO sieht vor, dass, unbeschadet mehrerer Artikel und Regelungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gemäß R. 262.1 EPGVO betreffen, die Schwärzung personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 und die Schwärzung vertraulicher Informationen gemäß R. 262.2 EPGVO, schriftliche Schriftsätze und Beweismittel, die bei Gericht eingereicht und im Register verzeichnet sind, der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag hin zugänglich gemacht werden sollen; die Entscheidung trifft der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien.1)
Die beim Gericht geführten Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des EPGÜ grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dies leitet sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 EPGÜ [→ Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht] als auch aus Art. 45 EPGÜ [→ Öffentlichkeit der Verhandlungen] ab. Ersterer bestimmt, dass das von der Kanzlei geführte Register öffentlich ist. Art. 45 EPGÜ zufolge sind Verhandlungen des Gerichts öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Zugang ist der Öffentlichkeit demzufolge nur dann verwehrt, wenn eine Interessensabwägung, welche die in Art. 45 EPGÜ genannten Belange beinhaltet, zu dem Ergebnis führt, dass im konkreten Fall eine Zugangsbeschränkung notwendig ist.2)
Stellt ein Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1 (b) VerfO einen begründeten Antrag, ist deshalb grundsätzlich Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens zu gewähren, unabhängig vom Stand oder von der Art des Verfahrens.3)
Gemäß der Entscheidung des Berufungsgerichts in Ocado v Autostore4) müssen bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) EPGVO die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, das den beantragten Zugang erhalten möchte, gegen die in Art. 45 EPGÜ erwähnten Interessen abgewogen werden. Damit der Berichterstatter all diese Interessen abwägen kann, muss der Antragsteller des R. 262.1(b) EPGVO-Antrags darlegen, warum er ein Interesse daran hat, den beantragten Zugang zu erhalten. Daraus folgt, dass ein ‚begründeter Antrag‘ im Sinne von R. 262.1(b) EPGVO ein Antrag ist, der nicht nur angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller einsehen möchte, sondern auch den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den genannten Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist, sodass alle Informationen bereitgestellt werden, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessensabwägung vorzunehmen5).6)
Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen hat Vorrang, selbst wenn noch ein Berufungsverfahren anhängig ist. Der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln fördert die Einsicht in die Entscheidungsfindung und stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht.7)
Das Einheitspatentgericht folgt dem Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art. 45 EPGÜ). Ein Zugang kann jedoch beschränkt werden, wenn überwiegende Interessen der Parteien, der Schutz vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten oder die Integrität des Verfahrens gefährdet wären (vgl. UPC_CoA_404/2023).8)
Bei einem Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln durch ein Mitglied der Öffentlichkeit sind die Interessen des Antragstellers mit denen des Schutzes vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten und der Integrität des Verfahrens abzuwägen.9)
Nach Abschluss des Verfahrens spielt der Schutz der Integrität des Verfahrens keine Rolle mehr. Angesichts des allgemeinen Prinzips, dass das Register und die Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich sind, überwiegt in der Regel das Interesse an Transparenz, es sei denn, spezifische Vertraulichkeitsbedenken werden überzeugend vorgetragen.10)
Es gibt im Allgemeinen keinen Grund, die Integrität der Verfahren der ersten Instanz nach Abschluss zu schützen, unabhängig davon, ob die Entscheidung alle Argumente und Beweise im Fall behandelt.11)
Der öffentliche Zugang gemäß Regel 262.1.(b) EPGVO ist nicht gestattet in Bezug auf Informationen, die der Antragsteller anderweitig erlangen kann, zum Beispiel durch Konsultation der Veröffentlichungen im CMS über die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts, oder die mit der endgültigen Entscheidung verfügbar sind, die das Verfahren, das bald vorgesehen ist, abschließt und dennoch rechtzeitig erfolgt, um das Interesse zu befriedigen, welches dem Zugangsgesuch zugrunde liegt.12)
Die Integrität des Verfahrens, als Ausdruck des allgemeinen Interesses der Gerechtigkeit, das in der Lage ist, das Zugangsrecht gemäß Regel 262.1.(b) EPGVO zu beschränken, kann auch in der Notwendigkeit gesehen werden, die freien prozessualen Entscheidungen der Parteien zu schützen, die beispielsweise Verhandlungen zur einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit aufgenommen haben, wenn der Antragsteller kein allgemeines Interesse an der Kontrolle und dem Studium der gerichtlichen Tätigkeit und des Entscheidungsprozesses des Gerichts geltend gemacht hat - als erstes von Regel 262.1 EPGVO geschütztes Ziel -, sondern die Notwendigkeit, sein Verteidigungsrecht anderweitig auszuüben, zu dem der Richter bereits einen ablehnenden Urteilsausdruck gegeben hat, auch aus anderen Gründen.13)
Ein spezifisches Interesse an einem Zugang kann auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller ein direktes Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat, wie etwa der rechtliche Status eines ihn als Konkurrenten oder Lizenznehmer betreffenden Patents.14)
Falls der Schutz der Verfahrensintegrität keine Rolle mehr spielt, muss der Zugang zu den Verfahrensdokumenten in der Regel gewährt werden, vorausgesetzt, eventuelle Schwärzungen werden berücksichtigt.15)
Bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) EPGVO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den beantragten Unterlagen zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen.16)
Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann auch ein spezifischeres Interesse an den Schriftsätzen und Beweismitteln eines bestimmten Falles haben als das oben erwähnte allgemeine Interesse. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied der Öffentlichkeit ein unmittelbares Interesse am Gegenstand des Verfahrens hat.17)
Das Gericht kann im Interesse der Verfahrensintegrität Bedingungen zur Nutzung der zugänglich gemachten Unterlagen festlegen, insbesondere ein Verbot der Verwendung in anderen Verfahren bis zum Abschluss des laufenden UPC-Verfahrens.18)
Ein besonderes Einsichtsinteresse kann bereits vor Abschluss des Verfahrens bestehen, wenn der Antragsteller als Partei in parallelen Verfahren zur Gültigkeit desselben Patents auftritt.19)
Öffentlicher Zugang zu schriftlichen Plädoyers und Beweismitteln (R. 262.1(b) EPGVO) sollte nicht Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt werden, die nicht vertreten sind.20)
Wenn ein Antrag gemäß R.262.1(b) EPGVO gestellt wird, schriftliche Vorträge und Beweise einem Mitglied der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, müssen die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit am Zugang zu den schriftlichen Vorträgen und Beweisen gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Diese Interessen umfassen den Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten ('das Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen'), sind aber nicht darauf beschränkt. Auch das allgemeine Interesse der Justiz und der öffentlichen Ordnung muss berücksichtigt werden. Das allgemeine Interesse der Justiz umfasst den Schutz der Integrität der Verfahren.21)
Ein begründeter Antrag gemäß R.262.1(b) EPGVO ist nicht dasselbe und muss unterschieden werden von einem Antrag gemäß R.262.3 EPGVO.22)
Nach Regel 262.1(b) EPGVO sollen schriftliche Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei registriert wurden, auf begründeten Antrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; die Entscheidung trifft der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien.23)
Die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den schriftlichen Schriftsätzen und Beweismitteln zu erhalten, wie sie in Regel 262.1(b) EPGVO festgelegt sind, müssen gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden.24)
Laut Gerichtshof der Berufung in der oben genannten Entscheidung (UPC_CoA_404/2023 APL_584498/2023) bedeutet ein ‚begründeter Antrag‘ in Regel 262.1(b) EPGVO, dass ein Antrag nicht nur angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller erhalten möchte, sondern auch den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den genannten Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist, sodass alle Informationen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit der Berichterstatter die erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 45 EPGÜ vornehmen kann.25)
Der Zugang Dritter zu Verfahrensunterlagen gemäß Regel 262 Abs. 1 lit. b EPGVO setzt einen begründeten Antrag voraus. Dieser muss die konkreten Dokumente benennen sowie den Zweck des Zugangs darlegen und erläutern, inwiefern die Einsicht für dieses Ziel erforderlich ist.26)
Ein „begründeter Antrag“ i.S.d. Regel 262 Abs. 1 lit. b EPG-VerfO liegt nur vor, wenn der Antragsteller sowohl den Einsichtszweck als auch die betroffenen Schriftsätze und Beweismittel spezifiziert. Nur so kann der Berichterstatter eine Abwägung mit den in Art. 45 EPGÜ geschützten Interessen vornehmen.27)
Regel 262.1(b) EPGVO erfordert einen konkreten und überprüfbaren, legitimen Grund für die Zugänglichmachung schriftlicher Schriftsätze und Beweismittel auf Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit. Der Wunsch einer natürlichen Person, sich in persönlichem und beruflichem Interesse eine Meinung über die Gültigkeit eines Patents zu bilden, ist kein legitimer Grund im Sinne von Regel 262.1(b) EPGVO.28)
Ein „begründeter Antrag“ im Sinne von Regel 262.1(b) der Verfahrensordnung (RoP) bedeutet einen Antrag, der angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller erhalten möchte, den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist.29)
Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Regel 262.1(b) müssen die Gründe dargelegt werden, warum ein Interesse an den angeforderten Informationen besteht, und dass das allgemeine öffentliche Interesse regelmäßig nach Erlass einer Entscheidung entsteht.30)
Wenn eine Person einen Antrag nach Regel 262.1(b) auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt hat und eine glaubwürdige Erklärung dafür abgibt, warum sie Zugang möchte, muss der Antrag genehmigt werden, es sei denn, es ist notwendig, die Informationen vertraulich zu behandeln.31)
Ein begründeter Antrag im Sinne von R. 262.1(b) EPGVO ist ein Antrag, in dem nicht nur angegeben wird, zu welchen Schriftsätzen und Beweismitteln Zugang begehrt wird, sondern der auch den Zweck des Antrags angibt und erläutert, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck erforderlich ist, und der somit alle Informationen bereitstellt, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen.32)
Ein legitimes besonderes Interesse nach Regel 262.1(b) kann sich auch aus einem parallelen nationalen Verfahren ergeben, in dem dieselben Patente streitig sind. In UPC_CFI_358/2023 wurde dies ausdrücklich anerkannt: Die Diskussion zur Patentgültigkeit in einem UPC-Verfahren kann für die Gültigkeit in einem nationalen Rechtsstreit von Nutzen sein und begründet daher ein Einsichtsrecht – sofern die Relevanz konkret belegt wird.33)
Ein Antrag kann auch solche Schriftsätze und Beweismittel einbeziehen, die bei Antragstellung noch nicht in der Akte vorhanden waren, sofern sie vor der Stellungnahme der Parteien hinzugefügt wurden und dies im Antrag deutlich gemacht wurde. 34)
Ein teilweiser Zugang zu Verfahrensunterlagen kann gewährt werden, wenn dies dem Interesse des Antragstellers dient, ohne dabei die berechtigten Schutzinteressen der Parteien zu verletzen. Im konkreten Fall wurde daher nur Einsicht in patentbezogene Gültigkeitsfragen gewährt, nicht jedoch in Verletzungsaspekte.35)
Sobald die Verfahren beendet sind, wird das Gleichgewicht der Interessen in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs ausfallen, sofern keine Fakten oder Argumente vorgelegt werden, die das Gleichgewicht der Interessen zugunsten der Verweigerung des Zugangs verschieben würden.36)
Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sollte der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gewährt werden, da keine Beeinträchtigung der Verfahrensintegrität mehr vorliegt.37)
Sobald das Gericht eine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung oder Anordnung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise.38)
Nach Abschluss eines Verfahrens ist die Integrität des Verfahrens nicht mehr gefährdet, und die Interessensabwägung fällt in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs aus. Sobald eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, hat ein Mitglied der Öffentlichkeit im Allgemeinen ein Interesse daran, dass schriftliche Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise.39)
Ggf. anhängige Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht sind kein Grund, den Zugang zu den in den erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen und Beweismitteln zu verweigern.40)
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit, welches ein Interesse daran hat, dass Schriftsätze und Beweismittel in einem bestimmten Verfahren zugänglich gemacht werden, dieses Interesse nicht nur nach Abschluss des Verfahrens, sondern durchaus auch unmittelbar haben kann.41)
Regel 262.1(b) EPGVO bietet keine rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Dokumenten, die keine schriftlichen Schriftsätze oder Beweismittel sind.42)
Ein pauschaler Zugang zu zukünftig möglicherweise eingereichten Schriftsätzen oder Beweismitteln ist nicht zulässig. Solche Dokumente können nur durch einen gesonderten neuen Antrag zugänglich gemacht werden.43)
Es besteht keine Rechtsgrundlage, um ein Mitglied der Öffentlichkeit, das einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweisen gestellt hat, zur Erstattung von Rechtskosten zu verpflichten, die den Parteien des entsprechenden Verfahrens entstehen, wenn sie vom Berichterstatter gemäß Regel 262.1(b) EPGVO konsultiert werden. Artikel 69 EPGÜ findet in dieser Situation keine Anwendung. Dementsprechend sind solche Anträge auf Kostenerstattung abzuweisen.44)
Eine Kostenerstattung sollte in Bezug auf Anträge auf Zugang zu schriftlichen Plädoyers und Beweismitteln gemäß R. 262.1 (b) EPGVO nicht gewährt werden. In Ausnahmefällen kann einer Partei auferlegt werden, alle unnötigen Kosten zu tragen, die sie dem Gericht oder einer anderen Partei verursacht hat (Art. 69.3 EPGÜ).45)
Ein Antragsteller gemäß EPGVO R. 262.1(b) ist nicht von der Anforderung der EPGVO R. 8.1 [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] ausgenommen und muss daher vertreten sein.46)
Ein Mitglied der Öffentlichkeit, das gemäß Regel 262.1(b) EPGVO Zugang zum Register verlangt, muss vor dem EPG vertreten sein. In Abwesenheit eines Vertreters hat das Berufungsgericht dem Mitglied der Öffentlichkeit eine Frist eingeräumt, um dieses Defizit zu beheben.47)
Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.
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