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upc:veroeffentlichung_und_zugangsantraege

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Veröffentlichung und Zugangsanträge

Regel 262.1 EPGVO beschreibt die Veröffentlichungspflicht von Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts. Sie legt fest, dass Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich gemacht werden können. Die Entscheidung über die Zugänglichkeit wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.

Regel 262.1 EPGVO

Unbeschadet der Artikel 58 und 60 Absatz 1 des Übereinkommens und vorbehaltlich der Regeln 190.1, 194.5, 196.1, 197.4, 199.1, 207.7, 209.4, 315.2 und 365.2 und - soweit veranlasst - Schwärzung personenbezogener Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 sowie vertraulicher Informationen nach Absatz 2 sind

(a) Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts zu veröffentlichen,

(b) Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei aufgenommen worden sind, der Öffentlichkeit auf einen an die Kanzlei zu richtenden begründeten Antrag zugänglich zu machen; die Entscheidung wird vom Berichterstatter nach Anhörung der Parteien getroffen.

262.1(b) EPGVO sieht vor, dass, unbeschadet mehrerer Artikel und Regelungen, die den Schutz vertraulicher Informationen gemäß R. 262.1 EPGVO betreffen, die Schwärzung personenbezogener Daten gemäß Verordnung (EU) 2016/679 und die Schwärzung vertraulicher Informationen gemäß R. 262.2 EPGVO, schriftliche Schriftsätze und Beweismittel, die bei Gericht eingereicht und im Register verzeichnet sind, der Öffentlichkeit auf begründeten Antrag hin zugänglich gemacht werden sollen; die Entscheidung trifft der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien.1)

Grundsatz des öffentlichen Zugangs zu den Verfahrensakten

Die beim Gericht geführten Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des EPGÜ grundsätzlich öffentlich zugänglich. Dies leitet sich sowohl aus Art. 10 Abs. 1 EPGÜ [→ Einrichtung der Kanzlei beim Berufungsgericht] als auch aus Art. 45 EPGÜ [→ Öffentlichkeit der Verhandlungen] ab. Ersterer bestimmt, dass das von der Kanzlei geführte Register öffentlich ist. Art. 45 EPGÜ zufolge sind Verhandlungen des Gerichts öffentlich, es sei denn, das Gericht beschließt, soweit erforderlich, sie im Interesse einer der Parteien oder sonstiger Betroffener oder im allgemeinen Interesse der Justiz oder der öffentlichen Ordnung unter Ausschluss der Öffentlichkeit zu führen. Der Zugang ist der Öffentlichkeit demzufolge nur dann verwehrt, wenn eine Interessensabwägung, welche die in Art. 45 EPGÜ genannten Belange beinhaltet, zu dem Ergebnis führt, dass im konkreten Fall eine Zugangsbeschränkung notwendig ist.2)

Stellt ein Mitglied der Öffentlichkeit gemäß Regel 262.1(b) EPGVO einen begründeten Antrag, ist deshalb grundsätzlich Zugang zu den Schriftsätzen und Beweismitteln des Verfahrens zu gewähren, unabhängig vom Stand oder von der Art des Verfahrens.3)

Gemäß der Entscheidung des Berufungsgerichts in Ocado v Autostore4) müssen bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) EPGVO die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, das den beantragten Zugang erhalten möchte, gegen die in Art. 45 EPGÜ erwähnten Interessen abgewogen werden. Damit der Berichterstatter all diese Interessen abwägen kann, muss der Antragsteller des R. 262.1(b) EPGVO-Antrags darlegen, warum er ein Interesse daran hat, den beantragten Zugang zu erhalten. Daraus folgt, dass ein begründeter Antrag im Sinne von R. 262.1(b) EPGVO ein Antrag ist, der nicht nur angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller einsehen möchte, sondern auch den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den genannten Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist, sodass alle Informationen bereitgestellt werden, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessensabwägung vorzunehmen.5)

Das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit an der Transparenz und Nachvollziehbarkeit gerichtlicher Entscheidungen hat Vorrang, selbst wenn noch ein Berufungsverfahren anhängig ist. Der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln fördert die Einsicht in die Entscheidungsfindung und stärkt das Vertrauen der Öffentlichkeit in das Gericht.6)

Interessensabwägung und Vertraulichkeit

Das Einheitspatentgericht folgt dem Grundsatz der Verfahrensöffentlichkeit (Art. 45 EPGÜ). Ein Zugang kann jedoch beschränkt werden, wenn überwiegende Interessen der Parteien, der Schutz vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten oder die Integrität des Verfahrens gefährdet wären (vgl. UPC_CoA_404/2023).7)

Die Regelungen des EPGÜ und der EPGVO stehen im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001, nach deren viertem Erwägungsgrund und Artikel 1 der Öffentlichkeit ein möglichst umfassendes Recht auf Zugang zu Dokumenten der Organe eingeräumt wird, um Transparenz zu schaffen, die eine bessere Beteiligung der Bürger am Entscheidungsprozess sowie eine größere Legitimität, Effizienz und Verantwortlichkeit der Verwaltung gewährleistet. Dieses Zugangsrecht unterliegt jedoch Beschränkungen aus Gründen des öffentlichen oder privaten Interesses; nach Artikel 4 Absatz 2 zweiter Gedankenstrich der Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 kann der Zugang zu einem Dokument zum Schutz von Gerichtsverfahren und der Rechtsberatung verweigert werden, was den Schutz der Integrität des Verfahrens sicherstellt.8)

Das Recht eines Dritten auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln eines Gerichtsverfahrens kann in Konflikt mit weiteren unionsrechtlich geschützten Rechten stehen, insbesondere dem Recht betroffener Unternehmen auf Wahrung von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen sowie dem Recht betroffener Einzelner auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten. In solchen Fällen ist eine Abwägung zwischen den Interessen, die eine Übermittlung der Informationen rechtfertigen, und den Interessen, die deren Schutz rechtfertigen, durch das Gericht im Rahmen des anzuwendenden Rechts und unter Berücksichtigung aller maßgeblichen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.9)

Bei einem Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln durch ein Mitglied der Öffentlichkeit sind die Interessen des Antragstellers mit denen des Schutzes vertraulicher Informationen, personenbezogener Daten und der Integrität des Verfahrens abzuwägen.10)

Die öffentliche Ordnung ist insbesondere dann berührt, wenn ein Antrag missbräuchlich gestellt wird oder Sicherheitsinteressen betroffen sind.11))

Wie die Vertraulichkeit des Verfahrens bis zum Erlass einer Entscheidung in der Sache abnimmt, bleiben sensible Informationen wie Geschäftsgeheimnisse, geschäftliche Informationen, buchhalterische Daten und personenbezogene Daten auch nach Erlass der Entscheidung schutzbedürftig; selbst wenn solche Daten in der Entscheidung teilweise offengelegt werden, begrenzt Regel 262.1(b) EPGVO ihre weitere Offenlegung.12)

Nach Abschluss des Verfahrens spielt der Schutz der Integrität des Verfahrens keine Rolle mehr. Angesichts des allgemeinen Prinzips, dass das Register und die Verfahren der Öffentlichkeit zugänglich sind, überwiegt in der Regel das Interesse an Transparenz, es sei denn, spezifische Vertraulichkeitsbedenken werden überzeugend vorgetragen.13)

Es gibt im Allgemeinen keinen Grund, die Integrität der Verfahren der ersten Instanz nach Abschluss zu schützen, unabhängig davon, ob die Entscheidung alle Argumente und Beweise im Fall behandelt.14)

Der öffentliche Zugang gemäß Regel 262.1(b) EPGVO ist nicht gestattet in Bezug auf Informationen, die der Antragsteller anderweitig erlangen kann, zum Beispiel durch Konsultation der Veröffentlichungen im CMS über die Entscheidungen und Anordnungen des Gerichts, oder die mit der endgültigen Entscheidung verfügbar sind, die das Verfahren, das bald vorgesehen ist, abschließt und dennoch rechtzeitig erfolgt, um das Interesse zu befriedigen, welches dem Zugangsgesuch zugrunde liegt.15)

Die Integrität des Verfahrens, als Ausdruck des allgemeinen Interesses der Gerechtigkeit, das in der Lage ist, das Zugangsrecht gemäß Regel 262.1(b) EPGVO zu beschränken, kann auch in der Notwendigkeit gesehen werden, die freien prozessualen Entscheidungen der Parteien zu schützen, die beispielsweise Verhandlungen zur einvernehmlichen Beilegung der Streitigkeit aufgenommen haben, wenn der Antragsteller kein allgemeines Interesse an der Kontrolle und dem Studium der gerichtlichen Tätigkeit und des Entscheidungsprozesses des Gerichts geltend gemacht hat – als erstes von Regel 262.1 EPGVO geschütztes Ziel –, sondern die Notwendigkeit, sein Verteidigungsrecht anderweitig auszuüben, zu dem der Richter bereits einen ablehnenden Urteilsausdruck gegeben hat, auch aus anderen Gründen.16)

Ein spezifisches Interesse an einem Zugang kann auch dann vorliegen, wenn der Antragsteller ein direktes Interesse am Gegenstand der Streitigkeit hat, wie etwa der rechtliche Status eines ihn als Konkurrenten oder Lizenznehmer betreffenden Patents.17)

Falls der Schutz der Verfahrensintegrität keine Rolle mehr spielt, muss der Zugang zu den Verfahrensdokumenten in der Regel gewährt werden, vorausgesetzt, eventuelle Schwärzungen werden berücksichtigt.18)

Bei der Entscheidung über einen Antrag nach R. 262.1(b) EPGVO sind die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den beantragten Unterlagen zu erhalten, gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abzuwägen.19)

Ein Mitglied der Öffentlichkeit kann auch ein spezifischeres Interesse an den Schriftsätzen und Beweismitteln eines bestimmten Falles haben als das oben erwähnte allgemeine Interesse. Dies gilt insbesondere dann, wenn das Mitglied der Öffentlichkeit ein unmittelbares Interesse am Gegenstand des Verfahrens hat.20)

Das Gericht kann im Interesse der Verfahrensintegrität Bedingungen zur Nutzung der zugänglich gemachten Unterlagen festlegen, insbesondere ein Verbot der Verwendung in anderen Verfahren bis zum Abschluss des laufenden UPC-Verfahrens.21)

Ein besonderes Einsichtsinteresse kann bereits vor Abschluss des Verfahrens bestehen, wenn der Antragsteller als Partei in parallelen Verfahren zur Gültigkeit desselben Patents auftritt.22)

Öffentlicher Zugang zu schriftlichen Plädoyers und Beweismitteln (R. 262.1(b) EPGVO) sollte nicht Mitgliedern der Öffentlichkeit gewährt werden, die nicht vertreten sind.23)

Wenn ein Antrag gemäß R. 262.1(b) EPGVO gestellt wird, schriftliche Vorträge und Beweise einem Mitglied der Öffentlichkeit zur Verfügung zu stellen, müssen die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit am Zugang zu den schriftlichen Vorträgen und Beweisen gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden. Diese Interessen umfassen den Schutz vertraulicher Informationen und personenbezogener Daten (das Interesse einer der Parteien oder anderer betroffener Personen), sind aber nicht darauf beschränkt. Auch das allgemeine Interesse der Justiz und der öffentlichen Ordnung muss berücksichtigt werden. Das allgemeine Interesse der Justiz umfasst den Schutz der Integrität der Verfahren.24)

Ein begründeter Antrag gemäß R. 262.1(b) EPGVO ist nicht dasselbe und muss unterschieden werden von einem Antrag gemäß R. 262.3 EPGVO.25)

Anforderungen an einen begründeten Antrag nach 262 Abs. 1 lit. b EPGVO

Nach Regel 262.1(b) EPGVO sollen schriftliche Schriftsätze und Beweismittel, die beim Gericht eingereicht und von der Kanzlei registriert wurden, auf begründeten Antrag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden; die Entscheidung trifft der Berichterstatter nach Anhörung der Parteien.26)

Die Interessen eines Mitglieds der Öffentlichkeit, Zugang zu den schriftlichen Schriftsätzen und Beweismitteln zu erhalten, wie sie in Regel 262.1(b) EPGVO festgelegt sind, müssen gegen die in Art. 45 EPGÜ genannten Interessen abgewogen werden.27)

Laut Gerichtshof der Berufung in der oben genannten Entscheidung (UPC_CoA_404/2023 APL_584498/2023) bedeutet ein begründeter Antrag in Regel 262.1(b) EPGVO, dass ein Antrag nicht nur angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller erhalten möchte, sondern auch den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den genannten Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist, sodass alle Informationen bereitgestellt werden, die notwendig sind, damit der Berichterstatter die erforderliche Interessenabwägung gemäß Art. 45 EPGÜ vornehmen kann.28)

Der Zugang Dritter zu Verfahrensunterlagen gemäß Regel 262 Abs. 1 lit. b EPGVO setzt einen begründeten Antrag voraus. Dieser muss die konkreten Dokumente benennen sowie den Zweck des Zugangs darlegen und erläutern, inwiefern die Einsicht für dieses Ziel erforderlich ist.29)

Ein begründeter Antrag im Sinne von Regel 262 Abs. 1 lit. b EPGVO liegt nur vor, wenn der Antragsteller sowohl den Einsichtszweck als auch die betroffenen Schriftsätze und Beweismittel spezifiziert. Nur so kann der Berichterstatter eine Abwägung mit den in Art. 45 EPGÜ geschützten Interessen vornehmen.30)

Regel 262.1(b) EPGVO erfordert einen konkreten und überprüfbaren, legitimen Grund für die Zugänglichmachung schriftlicher Schriftsätze und Beweismittel auf Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit. Der Wunsch einer natürlichen Person, sich in persönlichem und beruflichem Interesse eine Meinung über die Gültigkeit eines Patents zu bilden, ist kein legitimer Grund im Sinne von Regel 262.1(b) EPGVO.31)

Der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln zur besseren Erfassung und Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen stellt einen legitimen Grund für einen Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO dar.32)

Bildungs- und Ausbildungsinteressen, einschließlich der Nutzung gewonnener Erkenntnisse durch eine Anwaltskanzlei für die Beratung aktueller oder zukünftiger Mandanten, stellen in abgeschlossenen Verfahren einen legitimen Grund für einen Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO dar.33))

Ein begründeter Antrag im Sinne von Regel 262.1(b) der Verfahrensordnung bedeutet einen Antrag, der angibt, welche schriftlichen Schriftsätze und Beweismittel der Antragsteller erhalten möchte, den Zweck des Antrags spezifiziert und erklärt, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck notwendig ist.34)

Bei der Prüfung eines Antrags gemäß Regel 262.1(b) müssen die Gründe dargelegt werden, warum ein Interesse an den angeforderten Informationen besteht, und dass das allgemeine öffentliche Interesse regelmäßig nach Erlass einer Entscheidung entsteht.35)

Das Erfordernis eines begründeten Antrags im Sinne von Regel 262.1(b) EPGVO ist als formelle Voraussetzung zu verstehen; an die Begründung sind keine erhöhten inhaltlichen Anforderungen zu stellen.36))

Wenn eine Person einen Antrag nach Regel 262.1(b) auf Zugang zu Schriftsätzen oder Beweismitteln gestellt hat und eine glaubwürdige Erklärung dafür abgibt, warum sie Zugang möchte, muss der Antrag genehmigt werden, es sei denn, es ist notwendig, die Informationen vertraulich zu behandeln.37)

Ein begründeter Antrag im Sinne von R. 262.1(b) EPGVO ist ein Antrag, in dem nicht nur angegeben wird, zu welchen Schriftsätzen und Beweismitteln Zugang begehrt wird, sondern der auch den Zweck des Antrags angibt und erläutert, warum der Zugang zu den angegebenen Dokumenten für diesen Zweck erforderlich ist, und der somit alle Informationen bereitstellt, die der Berichterstatter benötigt, um die erforderliche Interessenabwägung vorzunehmen.38)

Ein legitimes besonderes Interesse nach Regel 262.1(b) kann sich auch aus einem parallelen nationalen Verfahren ergeben, in dem dieselben Patente streitig sind. In UPC_CFI_358/2023 wurde dies ausdrücklich anerkannt: Die Diskussion zur Patentgültigkeit in einem UPC-Verfahren kann für die Gültigkeit in einem nationalen Rechtsstreit von Nutzen sein und begründet daher ein Einsichtsrecht – sofern die Relevanz konkret belegt wird.39)

Ein Antrag kann auch solche Schriftsätze und Beweismittel einbeziehen, die bei Antragstellung noch nicht in der Akte vorhanden waren, sofern sie vor der Stellungnahme der Parteien hinzugefügt wurden und dies im Antrag deutlich gemacht wurde.40)

Ein begründeter Antrag im Sinne von Regel 262.1(b) EPGVO liegt nur vor, wenn der Antragsteller die begehrten Dokumente bezeichnet und zugleich Zweck und Erforderlichkeit des Zugangs so darlegt, dass der Berichterstatter die erforderliche Interessenabwägung vornehmen kann.41)

Nach Beendigung des Verfahrens genügt für die Akteneinsicht regelmäßig ein allgemeines Interesse, wohingegen während eines laufenden Verfahrens besondere Gründe erforderlich sind.42))

Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO sind das Informationsinteresse der Öffentlichkeit und die in Art. 45 EPGÜ genannten Schutzbelange, insbesondere Vertraulichkeit, personenbezogene Daten, Integrität des Verfahrens und öffentliche Ordnung, gegeneinander abzuwägen.43)

Nach Erlass einer das erstinstanzliche Verfahren abschließenden Entscheidung oder Anordnung besteht grundsätzlich ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, dass die Schriftsätze und Beweismittel des Verfahrens zugänglich gemacht werden, um Transparenz und Kontrolle der Rechtsprechung zu gewährleisten.44)

Das öffentliche Interesse am Zugang erstreckt sich grundsätzlich auf den vollständigen Inhalt der Verfahrensschriftsätze und -beweismittel, solange nicht für einzelne Informationen ein Vertraulichkeitsantrag nach Regel 262.2 EPGVO gestellt wurde.

Die technische Zuordnung von Schriftsätzen zu verschiedenen Workflows im CMS ändert nichts daran, dass sie als Bestandteile desselben Verfahrens von einem Akteneinsichtsantrag nach Regel 262.1(b) EPGVO erfasst werden.45)

Wird Akteneinsicht ausschließlich nach Regel 262.1(b) EPGVO beantragt, sind bestehende Vertraulichkeitsanträge nach Regel 262.2 EPGVO zu beachten und zugleich die Vorgaben der Verordnung (EU) 2016/679 im Rahmen der nach Art. 45 EPGÜ gebotenen Interessenabwägung einzubeziehen.46)

Über einen Antrag gemäß Regel 262.2 EPGVO wird grundsätzlich erst entschieden, wenn ein Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO gestellt worden ist.47)

Sind Vertraulichkeitsanträge noch nicht beschieden und wird kein Antrag nach Regel 262.3 EPGVO gestellt, darf der Zugang zur Akte nur in den von den Parteien eingereichten redigierten, geschwärzten Fassungen erfolgen.48)

Da der Antragsteller lediglich einen Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO gestellt hat, kann zunächst nur Zugang zu den von den Parteien mit ihren Schriftsätzen und Anlagen eingereichten geschwärzten Fassungen gewährt werden, in denen die vertraulichen Informationen unkenntlich gemacht sind.49)

Erneute Anträge auf Anordnung von Vertraulichkeit in Bezug auf die im Rahmen eines Antrags nach Regel 262.1(b) EPGVO eingereichten Schriftsätze und Anlagen sind nicht zulässig.50)

Der Schutz vertraulicher Informationen ist zu dem Zeitpunkt zu beantragen, zu dem der jeweilige Schriftsatz und die Anlagen eingereicht werden.51)

Eine nachträgliche Berichtigung oder Überprüfung der eingereichten Schriftsätze und Anlagen ist im laufenden Antragsverfahren nicht möglich.52)

Vor Veröffentlichung oder Herausgabe an Dritte sind aus den Schriftsätzen und Beweismitteln sämtliche personenbezogene Daten im Sinne der Verordnung (EU) 2016/679 zu entfernen oder zu schwärzen.53)

Regel 262.1(b) EPGVO ist darauf gerichtet, die allgemeine Offenlegung von Verfahrensunterlagen und Parteivorbringen zu ermöglichen, sofern ein öffentliches Interesse substantiiert wird und die Parteien durch eine solche Offenlegung nicht gefährdet werden.54)

Bei der Prüfung eines Antrags nach Regel 262.1(b) EPGVO ist zu beurteilen, ob das um Zugang nachsuchende Mitglied der Öffentlichkeit ein gerechtfertigtes Interesse an der Einsicht hat; dieses Interesse kann auch auf Forschungstätigkeit beruhen, sofern der Antragsteller seine Zugehörigkeit zum Forschungsbereich darlegt und erläutert, weshalb er seine Untersuchung gerade mit dem konkreten Verfahren beginnt.55)

Das Instrument nach Regel 262.1(b) EPGVO darf nicht zu Zwecken verwendet werden, die über die im Antrag dargelegten Gründe hinausgehen; insbesondere darf es nicht eingesetzt werden, um Verbindungen unter den Hauptwettbewerbern auszuleuchten oder um mittelbar Dokumente zu erlangen, die für die Interessen Dritter relevant sind, was als Missbrauch von Beweismitteln im Sinne von Art. 58 EPGÜ anzusehen wäre.56)

Bei der Gewährung der Akteneinsicht nach Regel 262.1(b) EPGVO ist an das konkret mit dem Antrag verfolgte Ziel anzuknüpfen; Zugang zu Verfahrensunterlagen ist nur insoweit zu gewähren, wie dies zur Erreichung dieses Zwecks instrumental und wesentlich ist.57)

Will ein Antragsteller vor allem verstehen, wie Verfahren vor dem Einheitspatentgericht im Allgemeinen geführt werden, kann das Gericht nur Zugang zu solchen Dokumenten gewähren, die diesem Ziel dienlich sind; verlangt der Antrag Zugang zu einem bestimmten Ausschnitt des Verfahrens einschließlich der dort eingereichten Dokumente, muss im Einzelnen dargelegt werden, weshalb ein solcher weitergehender Zugang unerlässlich ist.58)

Hinsichtlich von Beweismitteln ist ein Antrag nach Regel 262.1(b) EPGVO nicht hinreichend begründet, wenn der Antragsteller nicht angibt, welche Beweisstücke er erhalten möchte, sondern allgemein Zugang etwa zu Nachweisen einer Drohung mit einer Verletzung oder einer tatsächlichen Verletzung sowie zu Unterlagen zur Interessenabwägung begehrt; ein derart allgemein gehaltener Antrag, der das Gericht veranlassen würde, anhand vom Antragsteller vorgegebener Relevanzkriterien nach Unterlagen zu suchen und diese auszuwählen, ist unzulässig.59)

Teilweise Akteneinsicht als ausgewogener Mittelweg

Ein teilweiser Zugang zu Verfahrensunterlagen kann gewährt werden, wenn dies dem Interesse des Antragstellers dient, ohne dabei die berechtigten Schutzinteressen der Parteien zu verletzen. Im konkreten Fall wurde daher nur Einsicht in patentbezogene Gültigkeitsfragen gewährt, nicht jedoch in Verletzungsaspekte.60)

Zugang nach Verfahrensabschluss

Sobald die Verfahren beendet sind, wird das Gleichgewicht der Interessen in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs ausfallen, sofern keine Fakten oder Argumente vorgelegt werden, die das Gleichgewicht der Interessen zugunsten der Verweigerung des Zugangs verschieben würden.61)

Nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens sollte der Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gewährt werden, da keine Beeinträchtigung der Verfahrensintegrität mehr vorliegt.62)

Sobald das Gericht eine das Verfahren in erster Instanz abschließende Entscheidung oder Anordnung getroffen hat, hat die Öffentlichkeit in der Regel ein Interesse daran, dass Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise.63)

Das allgemeine Informationsinteresse der Öffentlichkeit und damit das Interesse am Zugang zur vollständigen Akte wird weder durch die Beendigung des Verfahrens durch Klagerücknahme noch durch das Ausbleiben einer Sachentscheidung beschränkt; angesichts des Grundsatzes, dass Register und Verfahren öffentlich sind, überwiegt nach Abschluss des Verfahrens regelmäßig das allgemeine Interesse der Öffentlichkeit am Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln (unter Wahrung personenbezogener Daten und vertraulicher Informationen), auch wenn keine Sachentscheidung ergangen ist, da die Akten weiterhin Aufschluss über die Behandlung der Streitigkeit durch das Gericht geben und legitimen öffentlichen Interessen, etwa wissenschaftlichen oder Ausbildungsinteressen, dienen können.64))

Nach Abschluss eines Verfahrens ist die Integrität des Verfahrens nicht mehr gefährdet, und die Interessensabwägung fällt in der Regel zugunsten der Gewährung des Zugangs aus. Sobald eine erstinstanzliche Entscheidung getroffen wurde, hat ein Mitglied der Öffentlichkeit im Allgemeinen ein Interesse daran, dass schriftliche Schriftsätze und Beweismittel zugänglich gemacht werden. Dies ermöglicht ein besseres Verständnis der ergangenen Entscheidung im Hinblick auf die von den Parteien vorgebrachten Argumente und die herangezogenen Beweise.65)

Ggf. anhängige Berufungsverfahren vor dem Berufungsgericht sind kein Grund, den Zugang zu den in den erstinstanzlichen Verfahren eingereichten Schriftsätzen und Beweismitteln zu verweigern.66)

Wenn die Entscheidung des Gerichts erster Instanz ergangen ist und eine Berufung eingelegt wird oder eingelegt werden kann, dient die Versagung des Zugangs zu in der ersten Instanz eingereichten Schriftsätzen und Beweismitteln grundsätzlich nicht mehr dem Schutz der Integrität des Verfahrens, da die veröffentlichte Entscheidung die maßgeblichen Argumente und Beweismittel der Parteien enthält und daher bereits Gegenstand öffentlicher Diskussion sein kann.67)

Es besteht kein Anlass, von den Grundsätzen des öffentlichen Zugangs nach Artikel 45 EPGÜ und Regel 262.1(b) EPGVO abzuweichen, wenn die ergangene Entscheidung einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen betrifft; dieselben Grundsätze gelten unabhängig davon, ob nach der Gewährung einstweiliger Maßnahmen innerhalb der in Regel 213.1 EPGVO vorgesehenen Frist ein Verfahren in der Hauptsache eingeleitet wird.68)

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat festgestellt, dass ein Mitglied der Öffentlichkeit, welches ein Interesse daran hat, dass Schriftsätze und Beweismittel in einem bestimmten Verfahren zugänglich gemacht werden, dieses Interesse nicht nur nach Abschluss des Verfahrens, sondern durchaus auch unmittelbar haben kann.69)

Nach Abschluss des Verfahrens genügt für den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln das allgemeine öffentliche Transparenzinteresse; ein besonderes oder individuelles Interesse des Antragstellers ist nicht erforderlich.70)

Beschränkungen

Regel 262.1(b) EPGVO bietet keine rechtliche Grundlage für die Bereitstellung von Dokumenten, die keine schriftlichen Schriftsätze oder Beweismittel sind.71)

Ein pauschaler Zugang zu zukünftig möglicherweise eingereichten Schriftsätzen oder Beweismitteln ist nicht zulässig. Solche Dokumente können nur durch einen gesonderten neuen Antrag zugänglich gemacht werden.72)

Das Urheberrecht zählt nicht zu den allgemeinen Interessen, die nach Artikel 45 EPGÜ bei der Entscheidung über einen Antrag eines Mitglieds der Öffentlichkeit nach Regel 262.1(b) EPGVO zu berücksichtigen sind; etwaige urheberrechtliche Einwände gegen die beabsichtigte Verwendung der zugänglich gemachten Unterlagen sind gegebenenfalls im Rahmen der nach nationalem Recht vorgesehenen Verfahren wegen Urheberrechtsverletzungen geltend zu machen. Die Interessen der Urheberrechtsinhaber werden durch diese Verfahren hinreichend geschützt.73)

Es besteht keine unionsrechtliche Harmonisierung des Zugangs zu öffentlichen Dokumenten; maßgeblich sind insoweit die einschlägigen nationalen Bestimmungen sowie gegebenenfalls das Übereinkommen des Europarats über den Zugang zu amtlichen Dokumenten (CETS Nr. 205), dem weder die Europäische Union noch die Mehrheit der Mitgliedstaaten beigetreten ist. Artikel 15 Absatz 3 AEUV, Artikel 42 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und die Verordnung (EG) Nr. 1049/2001 betreffen lediglich den Zugang zu Dokumenten der Organe der Union und sind für den Zugang zu Akten des Einheitspatentgerichts nicht unmittelbar maßgeblich. Die Richtlinie 2001/29/EG zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft lässt Bestimmungen über den Zugang zu öffentlichen Dokumenten ausdrücklich unberührt, sodass der Zugang zu Gerichtsakten nach nationalem Recht von dieser Richtlinie nicht berührt wird. Der in Artikel 17 Absatz 2 der Charta geschützte Schutz des geistigen Eigentums stellt kein absolutes Recht dar, das einer Abwägung mit den Zugangsinteressen nach Artikel 45 EPGÜ entzogen wäre.74))

Die Ziele der nach Artikel 45 EPGÜ gebotenen Interessenabwägung und der in Artikel 48 EPGÜ verankerten Vertretungspflicht würden unterlaufen, wenn nach Regel 262.1(b) EPGVO einem Unternehmen Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln gewährt würde, das beabsichtigt, diese Dokumente seinen Abonnenten auf einer Patentstreit-Intelligence-Plattform allgemein zugänglich zu machen; ein solches Interesse ist nach Artikel 45 EPGÜ nicht geschützt.75)

Kosten

Es besteht keine Rechtsgrundlage, um ein Mitglied der Öffentlichkeit, das einen Antrag auf Zugang zu Schriftsätzen und Beweisen gestellt hat, zur Erstattung von Rechtskosten zu verpflichten, die den Parteien des entsprechenden Verfahrens entstehen, wenn sie vom Berichterstatter gemäß Regel 262.1(b) EPGVO konsultiert werden. Artikel 69 EPGÜ findet in dieser Situation keine Anwendung. Dementsprechend sind solche Anträge auf Kostenerstattung abzuweisen.76)

Eine Kostenerstattung sollte in Bezug auf Anträge auf Zugang zu schriftlichen Plädoyers und Beweismitteln gemäß R. 262.1(b) EPGVO nicht gewährt werden. In Ausnahmefällen kann einer Partei auferlegt werden, alle unnötigen Kosten zu tragen, die sie dem Gericht oder einer anderen Partei verursacht hat (Art. 69.3 EPGÜ).77)

In Verfahren betreffend den Zugang zu Schriftsätzen und Beweismitteln nach Regel 262.1(b) EPGVO besteht regelmäßig keine Veranlassung, eine Kostenentscheidung zu treffen; diese Verfahren sind nicht streitiger Natur, sondern darauf angelegt, einen Ausgleich zwischen dem allgemeinen Interesse an der Offenlegung von Dokumenten und den Interessen der beteiligten Parteien herzustellen, sodass die notwendige Mitwirkung aller Beteiligten und die einzelfallbezogene Überprüfung der Angemessenheit der Offenlegung dem Grundsatz entgegenstehen, dass die unterliegende Partei die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.78)

Verfahrensaspekte

Der Berichterstatter kann die Vollziehung einer Anordnung nach R. 262.1(b) EPGVO bis zum Ablauf der Berufungsfrist bzw. bis zur Entscheidung über eine eingelegte Berufung aussetzen.79)

Ein Grund, aufschiebende Wirkung nach Artikel 74(1) EPGÜ anzuordnen, kann bestehen, wenn das Gericht erster Instanz einem Antrag, Schriftsätze und Beweismittel nach Regel 262.1(b) EPGVO zugänglich zu machen, stattgegeben hat und sich abzeichnet, dass diese Anordnung vollstreckbar wird, bevor das Berufungsgericht über die Berufung des Antragsgegners entschieden hat.80)

Vertretungspflicht

Ein Antragsteller gemäß EPGVO R. 262.1(b) ist nicht von der Anforderung der EPGVO R. 8.1 [→ Vertretungspflicht gemäß Artikel 48 des Übereinkommens] ausgenommen und muss daher vertreten sein.81)

Ein Mitglied der Öffentlichkeit, das gemäß Regel 262.1(b) EPGVO Zugang zum Register verlangt, muss vor dem EPG vertreten sein. In Abwesenheit eines Vertreters hat das Berufungsgericht dem Mitglied der Öffentlichkeit eine Frist eingeräumt, um dieses Defizit zu beheben.82)

siehe auch

Regel 262 → Öffentlicher Zugang zum Register
Regelt den öffentlichen Zugang zu Entscheidungen, Anordnungen und Schriftsätzen im Register und beschreibt die Bedingungen für den Schutz vertraulicher Informationen.

1)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Juni 2025 – UPC_CFI_309/2023
2) , 3) , 34)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024
4)
10. April 2024, UPC_CoA_404/2023, APL_584498/2023, Abs. 43
5)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Juni 2025 – UPC_CFI_309/2023; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 44
6) , 14) , 35) , 62)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024
7)
vgl. EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 18. April 2025 – UPC_CFI_358/2023
8) , 9)
EPG, Lokalkammer Wien, Beschl. v. 12. August 2024 – UPC_CFI_33/2024
10) , 13)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 14. Oktober 2024 – UPC_CFI_255/2023
11) , 33) , 36) , 64)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 26. August 2025 – UPC_CFI_487/2023 (ORD_33611/2025
12) , 54) , 55) , 56) , 57) , 58) , 78)
EPG, Zentralkammer Mailand, Beschl. v. 16. Oktober 2025 – UPC_CFI_941/2025
15) , 16) , 17) , 18)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 20. Februar 2025 – UPC_CFI_4166/2025
19)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 9. April 2025 – UPC_CFI_135/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 43; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Abbott v. Powell Gilbert, Rn. 10 f.; EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.
20)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 9. April 2025 – UPC_CFI_135/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 53; EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.; EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung v. 12. August 2024 – UPC_CFI_33/2024 – Swarco v. Strabag
21) , 40) , 72)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 25. April 2025 – UPC_CoA_7/2025
22)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 25. April 2025 – UPC_CoA_237/2025
23) , 77)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 5. Mai 2025 – UPC_CoA_634/2024
24) , 25)
EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore
26) , 27) , 28) , 69)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 24. April 2024 – UPC_CFI_316/2023
29) , 30) , 39) , 60)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 18. April 2025 – UPC_CFI_358/2023
31)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 20. September 2023 – UPC_CFI_1/2023
32) , 67)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 29. Juli 2024 – UPC_CFI_130/2024 – Abbott Diabetes Care Inc. ./. Sibio Technology Limited u.a.
37)
EPG, Nordisch-Baltische Kammer, Beschl. v. 17. Oktober 2023 – UPC_CFI_11/2023
38)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 9. April 2025 – UPC_CFI_135/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 44; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Abbott v. Powell Gilbert, Rn. 10; EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact v. I.L.M.E.
41) , 43)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_208/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Powell Gilbert/Abbott; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 25. April 2025 – UPC_CoA_5/2025 – Nicoventures/Juul Labs
42)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_208/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Powell Gilbert/Abbott; EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 25. April 2025 – UPC_CoA_5/2025 – Nicoventures/Juul Labs; EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 26. August 2025 – UPC_CFI_487/2023 (ORD_33611/2025
44)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_208/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Anordnung v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore; EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 20. Dezember 2024 – UPC_CFI_342/2024 – Phoenix Contact/I.L.M.E.; EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung v. 14. Oktober 2024 – UPC_CFI_255/2023 – Meril/Edwards; EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 22. Juli 2025 – UPC_CFI_439/2023 – Bardehle/Nokia
45) , 46) , 48) , 53)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_208/2024
47)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 23. Juli 2025 – UPC_CoA_526/2025 – Visibly ./. Easee; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_769/2024 – Insulet ./. Menarini
49) , 50) , 51) , 52)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_487/2023
59)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 6. März 2026 – UPC_CFI_282/2026; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 24. Februar 2026 – Boehringer/Zentiva
61)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 22. Oktober 2024 – UPC_CFI_14/2023
63)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Verfahrensanordnung v. 9. April 2025 – UPC_CFI_135/2024; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 47; EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Abbott v. Powell Gilbert, Rn. 13 f.; EPG, Zentralkammer München, Anordnung v. 22. August 2024 – UPC_CFI_75/2023 – Astellas v. Healios; EPG, Zentralkammer Paris, Anordnung v. 14. Oktober 2024 – UPC_CFI_255/2023 – Meril v. Edwards
65)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Juni 2025 – UPC_CFI_309/2023; m.V.a. EPG, Berufungsgericht, Urt. v. 10. April 2024 – UPC_CoA_404/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 50
66)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Juni 2025 – UPC_CFI_309/2023; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Abbott v. Powell Gilbert, Rn. 14
68)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 6. März 2026 – UPC_CFI_282/2026; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 9. Januar 2025 – UPC_CoA_480/2024 – Abbott v. Powell Gilbert, Rn. 19
70) , 79)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 30. Juni 2025 – UPC_CFI_181/2024
71)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 22. Oktober 2024 – UPC_CFI_1/2023
73) , 75)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Dezember 2025 – UPC_CoA_523/2024_App_35643/2025
74)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 19. Dezember 2025 – UPC_CoA_523/2024_App_35643/2025; m.V.a. EuGH, Urteil vom 29. Juli 2019 – C‑469/17 – Funke Medien NRW; EuGH, Urteil vom 28. Oktober 2020 – C‑637/19 – BY (Preuve photographique
76)
EPG, Nordische-Baltische Regionalkammer, Beschl. v. 21. Januar 2025 – UPC_CFI_380/2023
80)
EPG, Berufungskammer, Verfahrensanordnung v. 17. Dezember 2025 – UPC_CoA_0000926/2025, UPC_CoA_0000927/2025; vgl. EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 6. November 2023 – UPC_CoA_407/2023_App_584588/2023 – Ocado/Autostore, Rn. 6
81)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 12. Februar 2025 – UPC_CoA_635/2024
82)
EPG, Berufungskammer, Beschl. v. 8. Februar 2024 – UPC_CoA_404/2023
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