Artikel 64 (2) e des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) erklärt die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
Zu diesen Maßnahmen [Artikel 64 (2) EPGÜ → Anordnung geeigneter Maßnahmen bei Patentverletzung] gehört die Vernichtung der Erzeugnisse und/oder der betreffenden Materialien und Geräte.
Die Vernichtung soll den Eintritt oder Wiedereintritt der Erzeugnisse in den Markt zuverlässig verhindern. Die Möglichkeit einer softwarebasierten Deaktivierung einer bestimmten, für die Verwirklichung der beanspruchten technischen Lehre notwendigen Funktion kann nur dann gegen eine Vernichtung sprechen, wenn sichergestellt wäre, dass die angegriffene Ausführungsform beim Einsatz einer solchen Lösung nicht erneut in einen patentverletzenden Zustand versetzt werden kann.1)
Bei einer gerichtlichen Vernichtungspflicht schuldet der Verpflichtete in erster Linie nur eine effektive Vernichtung der angegriffenen Ausführungsformen und kann grundsätzlich selbst bestimmen, in welcher Weise er dieser Verpflichtung nachkommt; erscheinen hierfür zunächst die Verhängung und Vollstreckung von Zwangsgeldern ausreichend, kommen weitergehende, konkrete Anordnungen zur Sicherstellung der Vernichtung erst in Betracht, wenn auch diese Zwangsgelder den Verpflichteten nicht zur Befolgung der Vernichtungspflicht veranlassen.2)
Artikel 64 (2) → Maßnahmenkatalog bei Patentverletzung
Listet die möglichen Maßnahmen auf, darunter Feststellung einer Verletzung, Rückruf, Beseitigung der verletzenden Eigenschaft, Entfernung aus den Vertriebswegen oder Vernichtung.
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