Artikel 53 (1) des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
In den Verfahren vor dem Gericht sind insbesondere folgende Beweismittel zulässig: Vernehmung von Zeugen.
Regel 178 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt den Ablauf der Vernehmung von Zeugen, einschließlich der Feststellung der Identität des Zeugen und der Abgabe einer Erklärung zur Wahrheit der Aussage.
Regel 178.1 EPGVO → Erklärung zur Wahrheit der Aussage
Vor Beginn der Vernehmung muss der Zeuge eine Erklärung zur Wahrheit der Aussage abgeben.
Regel 178.2 EPGVO → Aussage gegenüber dem Gericht
Der Zeuge sagt gegenüber dem Gericht aus.
Regel 178.3 EPGVO → Bestätigung der schriftlichen Zeugenaussage
Die Vernehmung eines Zeugen, der eine schriftliche Zeugenaussage unterzeichnet hat, beginnt mit der Bestätigung der darin getätigten Aussagen.
Regel 178.4 EPGVO → Fragen durch das Gericht
Der Vorsitzende Richter und die Richter des Spruchkörpers können dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178.5 EPGVO → Fragen durch die Parteien
Unter der Leitung des Vorsitzenden Richters dürfen die Parteien dem Zeugen Fragen stellen.
Regel 178.6 EPGVO → Aussage in anderer Sprache
Mit Zustimmung des Gerichts kann ein Zeuge in einer anderen Sprache als der Verfahrenssprache aussagen.
Es ist Aufgabe des Gerichts, die Relevanz für den Streitgegenstand und die Notwendigkeit der Vernehmung der benannten und beantragten Zeugen zu beurteilen. Ebenso besteht grundsätzlich keine Verpflichtung für das Gericht, einen der als Beweismittel vorgelegten Sachverständigen anzuhören. Dies gilt umso mehr in Verfahren über vorläufige Maßnahmen. Gemäß letzter Satz von R. 210.2 EPGVO findet Teil 2 der Beweisregeln auf diese Verfahren nur insoweit Anwendung, wie das Gericht dies bestimmt.1)
Artikel 53 (1) → Zulässige Beweismittel im Verfahren
Legt fest, welche Beweismittel in den Verfahren vor dem Gericht zulässig sind.
EPGVO, Teil 2, Kapitel 1 → Zeugen und Sachverständige der Parteien
Regelt die Beweismittel und Beweiserhebung im Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht.
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