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upc:vernehmung_eines_gerichtlichen_sachverstaendigen
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Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen

Regel 188 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) regelt die Vernehmung eines gerichtlichen Sachverständigen und beschreibt die Anforderungen an die Ladung und Vernehmung.

Regel 188 EPGVO

Die Regeln 178 bis 180 gelten für einen gerichtlichen Sachverständigen entsprechend.

Die Parteien dürfen den vom Gericht geladenen Sachverständigen im Anschluss an die Befragung durch das Gericht unter der Leitung des Vorsitzenden Richters eigene Fragen stellen; dies folgt aus der entsprechenden Anwendung von Regel 178.5 EPGVO gemäß Regel 188 EPGVO.1)

siehe auch

EPGVO, Teil 2, Kapitel 2 → Gerichtliche Sachverständige
Beschreibt die Bestellung und Pflichten von gerichtlichen Sachverständigen.

1)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 15. September 2025 – UPC_CFI_145/2024
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