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upc:vermutung_der_inhaberschaft_und_anmelderschaft

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Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft

Regel 8.5 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) beschreibt die Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft für Verfahren unter der Verfahrensordnung.

Regel 8.5 EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 6, für die Zwecke unter diese Verfahrensordnung fallender Verfahren,

(a) gilt in Bezug auf den Inhaber des europäischen Patents diejenige Person als Inhaber des Patents, die nach dem Recht des jeweiligen Mitgliedstaats, für den das europäische Patent erteilt wurde, berechtigt ist, als Inhaber des Patents eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich in das Patentregister des jeweiligen Mitgliedsstaats eingetragen ist, und

(b) gilt in Bezug auf den Anmelder eines europäischen Patents diejenige Person als Anmelder, die berechtigt ist, als Anmelder eingetragen zu werden, unabhängig davon, ob diese Person tatsächlich als Anmelder in dem vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister eingetragen ist.

(c) Für die Zwecke von Absatz 5 besteht die widerlegbare Vermutung, dass die Person, die im jeweiligen nationalen Patentregister und im vom Europäischen Patentamt geführten Europäischen Patentregister ausgewiesen ist, berechtigt ist, als Inhaber beziehungsweise als oder Anmelder eingetragen zu werden.

Ist eine Person bei einem Europäischen Patent im jeweiligen nationalen Register als Patentinhaber eingetragen, besteht eine widerlegbare Vermutung dafür, dass die im jeweiligen nationalen Register eingetragene Person zur Eintragung berechtigt ist (R. 8.5 (c) EPGVO). Eine solche gesetzliche Vermutung hat hinsichtlich der vermuteten Tatsache eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast zur Folge. Kann der Antragsteller auf seine Eintragung in den für den jeweiligen Rechtsstreit maßgeblichen Registern verweisen, ist es an der Antragsgegnerseite, darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen, dass dem Antragsteller die Berechtigung für eine solche Eintragung fehlt.1)

Steht der Kläger in den maßgeblichen nationalen Patentregistern und im Europäischen Patentregister als Inhaber des europäischen Patents, muss der Beklagte substantiiert darlegen und beweisen, dass der Kläger nicht Patentinhaber ist und der Registereintrag daher unrichtig ist; ein bloßes Bestreiten der Inhaberschaft oder der Wirksamkeit einer Patentübertragung, selbst unter Hinweis auf formale Auffälligkeiten der Vertragsdokumente, genügt nicht zur Erschütterung der Registervermutung.2)

Die Registervermutung nach Regel 8.5(c) EPGVO begründet die Eigentümerstellung des eingetragenen Patentinhabers und ist nur widerlegt, wenn der Anspruch des vermeintlichen Mitinhabers innerhalb der nach nationalem Recht maßgeblichen Fristen für die Vindikation geltend gemacht wird oder wenn der eingetragene Inhaber bei der Eintragung bösgläubig war.3)

Im Rahmen der Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht (UPC) gilt der materielle Inhaber als Patentinhaber. Wenn der Patentinhaber jedoch im Europäischen Patentregister oder in nationalen Registern eingetragen ist, kann er sich auf eine widerlegbare Vermutung stützen [Regel 8.5(c) EPGVO → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft]. Diese widerlegbare Vermutung ist stark und kann in einstweiligen Verfügungsverfahren nur widerlegt werden, wenn der Titel offensichtlich fehlerhaft ist.4)

Der Regelungszweck von Regel 8 Abs. 4 und 5 EPGVO besteht darin, das Verfahren vor dem Einheitlichen Patentgericht von dem Streit über die materiell-rechtliche Inhaberschaft an einem Europäischen Patent unabhängig davon freizuhalten, ob die Inhaberschaft für die Prozessführungsbefugnis oder die Anspruchsberechtigung von Bedeutung ist, indem die (un-)widerlegliche Vermutung aufgestellt wird, dass der eingetragene Inhaber auch der tatsächliche Inhaber ist.5)

Eine Nichtigkeitswiderklage [Regel 25 EPGVO → Widerklage auf Nichtigerklärung ] kann gemäß Regel 25.1 [→ Erhebung der Widerklage auf Nichtigerklärung] und Regel 42 [→ Klage gegen den Patentinhaber] der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts entweder gegen den eingetragenen Inhaber des Patents (Regel 8.6-Inhaber [→ Inhaberschaft bei Verfahren nach den Regeln 42 und 61]) oder den materiell berechtigten Inhaber (Regel 8.5(a) oder (b)-Inhaber → Vermutung der Inhaberschaft und Anmelderschaft) gerichtet werden. Die Wahl liegt beim Widerkläger.6)

Deutsche Zuordnungsentscheidungen nach Art. II § 5 IntPatÜG und § 8 PatG führen nicht zu einer Übertragung des betroffenen Patents ex tunc, sondern ex nunc; die Übertragung hat keine rückwirkende Wirkung. Bei beiden Vorschriften erwirbt der Erwerber mit Vollzug der Übertragung zwar das Recht am Patent, doch wäre das Recht auf Erteilung oder das Patent selbst von Anfang an für den materiell Berechtigten entstanden, handelte es sich um ein Berichtigungsrecht und nicht um ein Übertragungsrecht, da eine Übertragung voraussetzt, dass der bisher eingetragene Inhaber ein eigenes Recht innehat, das er nur durch Rechtsübertragung aufgeben kann, und nicht lediglich eine formale Falschbezeichnung, die lediglich zur Berichtigung des Registers verpflichten würde. Dem materiell berechtigten Patentinhaber können nach deutschem Recht zwar Schadensersatzansprüche zustehen, diese machen jedoch Handlungen des zuvor im Register eingetragenen Patentinhabers nicht unwirksam.7)

siehe auch

Regel 8 EPGVO → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei sowie die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.

1)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Anordnung v. 30. April 2024 – UPC_CFI_463/2023
2)
EPG, Lokalkammer München, Entscheidung vom 11. März 2026 – UPC_CFI_63/2024, UPC_CFI_449/2024, Rn. 99–105
3)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 30. Juli 2025 – UPC_CFI_26/2024 – Headwater/Samsung, unter Hinweis auf Art. II § 5 IntPatÜG und Art. 78 französisches Patentgesetz
4)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 31. Oktober 2024 – UPC_CFI_380/2024
5)
EPG, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. November 2024 – UPC_CFI_443/2024
6)
EPG, Gericht erster Instanz, Lokalkammer München, Anordnung v. 25. September 2024 – UPC_CFI_448/2024
7)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 7. Mai 2026 – UPC_CFI_481/2026; m.V.a. BGH, GRUR 2020, 986
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