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Verletzungsklage

Eine Verletzungsklage im Rahmen des Übereinkommens über ein Einheitliches Patentgericht (EPGÜ) dient zur Durchsetzung patentrechtlicher Ansprüche auf europäischer Ebene. Das EPGÜ, konkretisiert in Artikel 32 [→ Zuständigkeit des Gerichts], etabliert die Zuständigkeit des Einheitlichen Patentgerichts für Klagen wegen Verletzung von europäischen Patenten mit einheitlicher Wirkung sowie klassischen europäischen Patenten.

Teil 1, Kapitel 1, Abschnitt 1 der EPGVO [→ Verletzungsklage] beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage. Es werden die Anforderungen an die Schriftsätze, die Gebühren und die Prüfung der Formerfordernisse festgelegt. Zudem werden die Regeln für den Antrag auf Zuweisung eines technisch qualifizierten Richters und den Abschluss des schriftlichen Verfahrens beschrieben.

Die Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) präzisiert und strukturiert den Ablauf einer Verletzungsklage. Der Prozess beginnt mit der Einreichung einer Klageschrift durch den Patentinhaber oder einen befugten Lizenznehmer, gemäß Regel 13 EPGVO. Die EPGVO sieht in Regel 12 einen klaren Ablauf für das schriftliche Verfahren vor, der den Austausch von Schriftsätzen zwischen Kläger und Beklagtem umfasst. Dabei hat der Beklagte das Recht, innerhalb der Klageerwiderung eine Widerklage auf Nichtigerklärung zu erheben, wie in Regel 25 EPGVO beschrieben, um die Gültigkeit des Patents anzufechten.

Nach dem schriftlichen Verfahren kann gemäß Regel 10 EPGVO ein Zwischenverfahren erfolgen, welches eine Zwischenanhörung beinhaltet, um prozessuale Fragen zu klären. Die mündliche Verhandlung schließt das Verfahren ab und ermöglicht es den Parteien, ihre Argumente umfassend darzulegen, bevor das Gericht eine Entscheidung trifft.

Da das EPG die sachliche Zuständigkeit für Verletzungsklagen oder einstweilige Maßnahmen für europäische Patente besitzt (Art. 3(c) EPGÜ in Verbindung mit Art. 32(1)(a) oder (c) EPGÜ), sollte das Datum der Erteilung des europäischen Patents als das objektiv früheste Datum angesehen werden, um eine Klage beim EPG einzureichen, und nicht das Datum der Registrierung der einheitlichen Wirkung dieses europäischen Patents [→ Statthaftigkeit der Verletzungsklage]].1)

siehe auch

EPGVO, Abschnitt 1 → Verletzungsklage
Beschreibt den Ablauf einer Verletzungsklage, einschließlich der Einreichung der Klageschrift, der Klageerwiderung, der Widerklage auf Nichtigerklärung und der Erwiderung auf die Widerklage.

1)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 21. März 2025 – UPC_CFI_582/2024
upc/verletzungsklage.txt · Zuletzt geändert: 2025/03/22 21:18 von mfreund