Im Kontext des Einheitlichen Patentgerichtsübereinkommens (EPGÜ) bezeichnet der Begriff „Verletzer“ eine Partei, die gegen ein Patent verstößt [→ Patentverletzung] oder angeblich gegen ein Patent verstößt.
Unternehmen, die Mitglieder einer Gruppe sind und eine Schlüsselrolle in einem Vertriebsnetz für das verletzende Produkt spielen – wie ein Alleinhersteller oder ein europäisches Vertriebs- und Marketingzentrum – können ebenfalls als Verletzer angesehen werden, wenn sie außerhalb der Vertragsmitgliedstaaten ansässig sind, aber ihre Produkte an andere Mitglieder der Gruppe in den Vertragsmitgliedstaaten liefern, während diese Unternehmen diese Produkte auf dem europäischen Markt vertreiben, einschließlich mindestens eines Vertragsmitgliedstaats, in dem das streitige Patent gültig ist.1)
Regel 8 → Partei und Parteivertreter
Beschreibt die Anforderungen an die Vertretung einer Partei gemäß Artikel 48 des Übereinkommens und die Kommunikation zwischen den Parteien und dem Gericht.
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