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upc:verlaengerung_und_verkuerzung_von_fristen

Verlängerung und Verkürzung von Fristen

Regel 9.3 der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) erlaubt dem Gericht, Fristen zu verlängern oder zu verkürzen, außer in bestimmten Fällen.

Regel 9.3 EPGVO

Vorbehaltlich des Absatzes 4 kann das Gericht auf einen mit einer Begründung versehenen Antrag einer Partei

(a) eine in dieser Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht festgesetzte Frist – auch rückwirkend – verlängern und

(b) eine solche Frist verkürzen.

Gemäß Regel 9 der EPGVO kann das Gericht auf einen begründeten Antrag einer Partei: (a) eine in diesen Regeln oder vom Gericht auferlegte Frist verlängern, auch rückwirkend; und (b) jede solche Frist verkürzen (Absatz 3), mit Ausnahme der in den Regeln 198 (1), 213 (1) und 224 (1) genannten Fristen (Absatz 4 → Nicht verlängerbare Fristen).1)

Die Vorschrift gewährt dem Gericht Ermessensspielräume, um auf begründeten Antrag einer Partei die durch gesetzliche Regelungen festgelegten Fristen für das Durchführen prozessualer Tätigkeiten zu ändern. Bei der Ausübung dieser Macht muss das Gericht die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Gerechtigkeit beachten, die in der Präambel 2 [→ Anwendung und Auslegung der Verfahrensordnung] und 4 [→ Flexibilität der Verfahrensvorschriften] der EPGVO erwähnt sind.2)

Zur Vermeidung einer erheblichen zeitlichen Fehlangleichung zwischen mehreren Beklagten kann das Gericht im Rahmen seiner nach Regel 9 EPGVO bestehenden Case-Management-Befugnisse einen einheitlichen fiktiven Beginn der Frist für die Einreichung der Klageerwiderungen festlegen, auch wenn dies für einzelne Beklagte zu einer Verlängerung und für andere zu einer Verkürzung der regulären Dreimonatsfrist nach Regel 23 EPGVO führt.3)

Bei der Festlegung eines solchen einheitlichen Fristbeginns hat das Gericht einen ausgewogenen Kompromiss anzustreben, der die Fristen der beteiligten Parteien in vergleichbarem Umfang verlängert beziehungsweise verkürzt, Rechtssicherheit für den weiteren Verfahrensablauf schafft und eine geordnete und effiziente Verfahrensführung gewährleistet, wobei diese Abwägung unabhängig von einer etwaigen taktischen Entscheidung einer Partei vorzunehmen ist, ihren Vertreter nicht zur Annahme der Zustellung der Klageschrift zu bevollmächtigen.4)

Über Anträge auf Verlängerung von Fristen für Schriftsätze im Verfahren vor dem Gericht erster Instanz hat grundsätzlich zunächst das Gericht erster Instanz zu entscheiden, da dieses über alle für den bei ihm anhängigen Rechtsstreit relevanten Umstände besser informiert ist und bei der Verfahrensleitung einen Ermessensspielraum besitzt.5)

Das Gericht kann eine Frist, die durch die Verfahrensordnung gesetzt ist, nur dann verlängern, wenn eine Partei geltend macht und beweist, dass sie aufgrund eines Umstandes, der die Einreichung eines Dokuments oder die Ausarbeitung eines angemessenen Inhalts eines Schriftsatzes innerhalb der gegebenen Frist objektiv unmöglich oder sehr schwierig macht, nicht in der Lage sein wird oder war, diese einzuhalten.6)

Zu diesem Zweck kommt eine Unmöglichkeit oder extreme Schwierigkeit, die Frist einzuhalten, die der Partei, die die Fristverlängerung beantragt, oder ihrem Vertreter zuzuschreiben ist, nicht in Betracht, da sie nicht als objektiv angesehen werden kann.7)

Bei der Entscheidung über die Verlängerung einer Frist nach Regel 9.3(a) EPGVO sind die Interessen der beteiligten Parteien und die Interessen des Gerichts und der Öffentlichkeit an einer effizienten Verfahrensführung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen; das dem Gericht eingeräumte Ermessen ist eng auszulegen und mit Zurückhaltung auszuüben, sodass Fristverlängerungen nur bei gerechtfertigten außergewöhnlichen Umständen gewährt werden dürfen, um das in der EPGVO vorgesehene Fristenregime, das eine zügige Verfahrensführung und ausreichende Vorbereitungszeit für die mündliche Verhandlung sicherstellen soll, nicht zu unterlaufen; grundsätzlich sind die in der EPGVO vorgesehenen Fristen ausreichend, und die Parteien haben ihre Arbeit so zu organisieren, dass diese Fristen auch bei vorhersehbaren Hindernissen wie Urlaubszeiten oder der zeitweiligen Nichtverfügbarkeit eines privaten Sachverständigen einer Partei eingehalten werden können, wobei besondere Umstände im Einzelfall eine Fristverlängerung rechtfertigen können.8)

Das in R. 9.3(a) EPGVO eingeräumte Ermessen ist eng auszulegen und mit Zurückhaltung auszuüben, was grundsätzlich nicht nur für in der EPGVO geregelte Fristen, sondern auch für vom Gericht gesetzte Fristen gilt.9)

Die Verlängerung von Fristen nach Regel 9.3 EPGVO ist aufgrund des Grundsatzes der Verfahrenseffizienz und des in Artikel 43 Absatz 1 EPGÜ verankerten Ziels, Verfahren in der Sache innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten abzuschließen, sehr restriktiv zu handhaben.10)

Die Erstreckung einer Frist gemäß Regel 9.3(a) EPGVO zur Einreichung einer Widerklage wegen Patentverletzung nach Regel 49 EPGVO soll nur in nachweislich außergewöhnlichen Fällen mit Vorsicht gewährt werden. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn eine Partei behauptet und nachweist, dass es ihr aufgrund von Umständen, die außerhalb ihrer zumutbaren Kontrolle liegen, objektiv unmöglich oder sehr schwierig war, das Dokument oder die erforderlichen Inhalte fristgerecht im richtigen Arbeitsablauf des CMS einzureichen, weil die technischen Schwierigkeiten nicht auf einen Bedienungsfehler, sondern auf ein technisches Versagen des CMS zurückzuführen sind.11)

Die Umsetzung des Grundsatzes des fairen Verfahrens verpflichtet eine Partei, einen Antrag auf Fristverlängerung zu stellen, sobald klar wird, dass die Einhaltung der Frist nicht möglich sein wird.12)

R. 9.3(a) EPGVO ermächtigt das Gericht, Fristen zu verlängern. Diese Möglichkeit sollte jedoch nur mit Vorsicht und nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen genutzt werden.13)

Fristverlängerungen und Fristverkürzungen sind nach Regel 9.3 VerfO nach Anhörung der Gegenseite möglich.14)

Die gesetzlichen Fristen berücksichtigen bereits alle relevanten Umstände eines typischen Falles, wie Arbeitsbelastung, mögliche Feiertage und Urlaubsplanung.15)

Parteien müssen ihre organisatorischen Abläufe – auch unter Berücksichtigung vorhersehbarer Hindernisse wie Urlaubszeiten – so gestalten, dass gesetzte Fristen eingehalten werden können. Ein genereller Arbeitsengpass genügt nicht als Rechtfertigung.16)

Weder der pauschale Hinweis auf einen Auslandssitz mit Sprach- und Zeitzonenkoordination noch eine allgemein behauptete Urlaubsabwesenheit von Mitarbeitern rechtfertigt ohne Weiteres eine wochenlange Fristverlängerung.17)

Die durch den Ausbruch von Feindseligkeiten im Nahen Osten bedingte Sicherheitslage und resultierende Flugbeschränkungen, die die Rückkehr eines zentralen Mitarbeiters des Beklagten verhindern, stellen einen außergewöhnlichen Umstand dar, der eine Fristverlängerung rechtfertigt.(vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2025 – UPC_CFI_660/2024))

In hochspezialisierten technischen Streitigkeiten, insbesondere im Bereich der Cybersicherheit, kann der physische Zugang eines Mitarbeiters vor Ort erforderlich sein, um sicherheitsrelevante Informationen bereitzustellen. Dies kann im Einzelfall eine Fristverlängerung rechtfertigen.(vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2025 – UPC_CFI_660/2024))

Das Gericht nimmt eine Abwägung der Interessen beider Parteien und des öffentlichen Interesses an einem zügigen Verfahren vor. Dabei ist sicherzustellen, dass durch die Verlängerung keine unzumutbare Beeinträchtigung der Rechte der Gegenpartei eintritt.(vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2025 – UPC_CFI_660/2024))

Eine Verlängerung der Fristen kann nur dann in Betracht gezogen werden, wenn die betreffenden Tatsachen, die Gegenstand der Vertraulichkeitsanordnung [Regel 262A EPGVO → Schutz vertraulicher Informationen ] sind, dem Kläger nicht bereits aus den vorausgegangenen Verfahren bekannt waren.18)

Werden unredigierte Teile eines gegnerischen Schriftsatzes infolge eines Geheimhaltungsantrags nach Regel 262A EPGVO erst verzögert zugänglich, kann eine Fristverlängerung als angemessen erachtet werden; in der Mehrzahl der Fälle wird die Frist so verlängert, dass der Erlass der endgültigen Anordnung nach Regel 262A EPGVO den Ausgangspunkt für den neuen Zweimonatszeitraum bildet, während in anderen Fällen ein kürzerer Verlängerungszeitraum als ausreichend angesehen werden kann; bei Anträgen auf einstweilige Maßnahmen ist es hingegen mit dem dringlichen Charakter des Verfahrens unvereinbar, den Beginn des Fristlaufs bis zum Abschluss des Geheimnisschutzverfahrens nach Regel 262A EPGVO hinauszuschieben, sodass in einem solchen Fall keine Fristverlängerung gewährt wird.19)

Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Regel 320 EPGVO verdrängt in ihrem Anwendungsbereich als lex specialis die allgemeine Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung.

Besonders in Bezug auf den Antrag auf Fristverlängerung muss das Gericht berücksichtigen, dass das Regime der prozessualen Fristen auf eine Vielzahl von Zwecken abzielt. Erstens stellt es sicher, dass Verfahren schnell und respektvoll abgeschlossen werden, soweit möglich innerhalb des in Präambel 7 der EPGVO für Verletzungs- und Einspruchsverfahren festgelegten Einjahreszeitraums. Zweitens schützt es das Prinzip des fairen Verfahrens, indem im Voraus — das heißt vor Beginn eines Verfahrens — die prozessualen Regeln bereitgestellt werden, die beide Parteien einhalten müssen und die das Verfahren selbst regeln. Drittens schützt es das Prinzip der Unparteilichkeit des Richters, das beeinträchtigt würde, wenn das Gericht willkürlich die gesetzliche Frist zugunsten einer der Parteien ändert. Letztlich sichert es die Rechtssicherheit, dass die prozessuale Aktivität innerhalb eines bestimmten Zeitraums durchgeführt wird und das Vertrauen der Parteien auf die einschlägigen Bestimmungen verpflichtend ist. Auf der anderen Seite verlangt der Schutz und die Umsetzung des Rechts auf Verteidigung, dass die gesetzlichen Bestimmungen bezüglich der Fristen flexibel und gerecht ausgelegt werden, wenn eine Partei objektive Schwierigkeiten hat, eine angemessene Verteidigung innerhalb der vorgesehenen Zeit zu organisieren. Für all diese Argumente sollte die Befugnis zur Fristverlängerung nur mit Vorsicht und nur in gerechtfertigten Ausnahmefällen eingesetzt werden.20)

Fristverlängerungen sollen nur in Umständen gewährt werden, die eine solche Verlängerung rechtfertigen, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Flexibilität, Fairness und Billigkeit, ohne das Prinzip der zügigen Entscheidungen unangemessen zu beeinträchtigen.21)

Eine zusätzliche Verlängerung der Frist zur Einreichung der Duplik kann gerechtfertigt sein, wenn die Verfahrensregeln des Einheitspatentgerichts erst ein Jahr in Kraft sind und ein fortschreitendes Verständnis ihrer Anwendung erforderlich ist; in einem solchen Fall kann es im Rahmen von Regel 9.3(a) EPGVO als verhältnismäßig, vernünftig und fair angesehen werden, eine zusätzliche Frist von zwei Wochen zu gewähren.22)

Ist eine in der Verfahrensordnung vorgesehene oder vom Gericht gesetzte Frist versäumt worden, bleibt der Partei nur die Stellung eines Antrags auf Wiedereinsetzung nach R. 320 EPGVO [→ Wiedereinsetzung in den vorigen Stand], die R. 9.3 EPGVO [→ Verlängerung und Verkürzung von Fristen] vorgeht.23)

Zwar ist nach dem Wortlaut von R. 9.3 lit. a EPGVO das Gericht befugt, eine Frist „auch rückwirkend“ zu verlängern. Damit ist indes lediglich zum Ausdruck gebracht, dass die gerichtliche Entscheidung über einen fristgerecht gestellten Fristverlängerungsantrag auch noch nach Fristablauf – und damit rückwirkend – ergehen kann.24)

Der Primat der Rechtssicherheit im Interesse der Gegenpartei gebietet, dass eine versäumte Frist nicht einfach nach Ermessen des Gerichts nachträglich wieder verlängert werden kann.25)

Ein Antrag auf nachträgliche Fristverlängerung ist spätestens gleichzeitig mit dem Sachvortrag zu stellen, für den die Partei die rückwirkende Fristverlängerung begehrt. Wird ein solcher Antrag nachgeschoben, hat dieser grundsätzlich von vornherein keine Erfolgsaussicht.26)

Ein Antrag auf rückwirkende Verlängerung einer Frist nach Regel 9.3(a) EPGVO sollte grundsätzlich so früh wie möglich gestellt werden; wird er in einer Situation, in der die maßgeblichen Grundsätze noch nicht durch die Rechtsprechung geklärt sind, innerhalb der nach Regel 320 EPGVO geltenden Frist für einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gestellt, kann dies als entschuldbar angesehen werden.27)

Zwar handelt es sich bei der Frist der R. 151 EPGVO um keine solche, die nicht verlängerbar wäre, sodass bei rechtzeitigem Fristverlängerungsantrag innerhalb der Frist kein Rechtsverlust mit dem Verstreichen der Frist verbunden wäre. Gleichwohl ist die Wiedereinsetzung gegenüber der allgemeinen Regel 9.3 (a) EPGVO zur Fristverlängerung der speziellere und damit vorrangige Rechtsbehelf28). Denn andernfalls liefe Regel 320 EPGVO weitgehend leer, was mit Blick auf die im Vergleich zu einem Fristverlängerungsantrag nach Regel 9.3 (a) EPGVO bestehenden Anforderungen an eine zu gewährende Wiedereinsetzung nicht im Sinne der Verfahrensordnung sein kann29).30)

Wenn die Änderungen des Falls in das Verfahren zugelassen werden, kann das Gericht dies bei der Entscheidung über den parallelen Antrag auf Verlängerung der Frist für die Verteidigung zur Widerrufsklage berücksichtigen.31)

Die Frist zur Einreichung einer schriftlichen Stellungnahme in Verfahren vor dem EPG sollte nicht leicht verlängert werden, im Hinblick auf das Prinzip der zügigen Entscheidungen und zur Vermeidung von Verzögerungen, und sollte nur unter Umständen gewährt werden, die eine solche Verlängerung rechtfertigen.32)

Ein Antrag auf Fristverlängerung für die Einreichung einer Klageerwiderung vor dem Einheitspatentgericht ist im Grundsatz abzulehnen, wenn der Antragsteller zur Begründung lediglich auf einen Wechsel der Verhandlungssprache verweist, sofern der Sprachwechsel mit angemessener Vorlaufzeit beschlossen wurde und keine substantiellen, konkreten Erschwernisse dargelegt werden. Die Anforderungen eines fairen Verfahrens (fair trial) werden durch einen solchen Sprachwechsel grundsätzlich nicht verletzt, wenn eine ausreichend bemessene Anpassungsfrist gewährt wurde. Fristverlängerungen sind im Verfahren vor dem Einheitspatentgericht nur in außergewöhnlichen, nachvollziehbar begründeten Fällen zu gewähren.33)

Eine Fristverlängerung muss grundsätzlich den Zeitraum ausgleichen und abdecken, in dem eine Partei des Verfahrens zum Zwecke der Wahrnehmung ihrer Patentansprüche keinen vollständigen Zugang zum Gegenstand des Verfahrens hat.34)

Im Fall von Geheimnisschutz nach R. 262A EPGVO beginnt eine Frist zur inhaltlichen Stellungnahme nicht erst ab dem Zeitpunkt zu laufen, ab dem die nach den Geheimnisschutzanordnungen zugangsberechtigten natürlichen Personen der zur Stellungnahme aufgerufenen Gegenpartei und ihre Prozessbevollmächtigten Zugang zu einer unredigierten Fassung des Schriftsatzes mit den vertraulichen Informationen zum Zweck der inhaltlichen Stellungnahme erhalten haben; einem hierdurch verzögerten Zugang zu den vertraulichen Informationen ist vielmehr durch eine angemessene Fristverlängerung Rechnung zu tragen.35)

Die Gegenpartei trägt die Beweislast für solche Umstände, die eine Abweichung von dem Grundsatz rechtfertigen, dass eine Fristverlängerung den Zeitraum ausgleichen muss, in dem die betroffene Partei keinen vollständigen Zugang zum Streitstoff hat.36)

Eine in der EPGVO vorgesehene Frist beginnt grundsätzlich unabhängig davon zu laufen, wann die betroffene Partei Zugang zur ungeschwärzten Fassung eines Schriftsatzes oder einer Anlage erhält; auf begründeten Antrag ist ihr stattdessen lediglich eine Fristverlängerung zu gewähren, die den Zeitraum ausgleicht, in dem ihr der vollständige Zugang zur Wahrnehmung ihrer Rechte fehlte.37)

Ist lediglich der Zugang zu Beweismitteln verspätet und betrifft dies einen für das Verständnis der Klageschrift nur untergeordneten Teil, genügt in der Regel eine kurze, etwa einwöchige Fristverlängerung, um den durch die Verzögerung verursachten Nachteil auszugleichen.38)

Eine weitergehende Fristverlängerung kommt nicht in Betracht, wenn die Partei das Fehlen des Zugangs zur ungeschwärzten Fassung nicht unverzüglich nach Zustellung der Klageschrift rügt und damit selbst eine Verzögerung des Verfahrens verursacht.39)

Ohne einen konkret dargelegten Nachteil ist es unerheblich, dass ein Schriftsatz nur in einem der im elektronischen Fallmanagementsystem verknüpften Verfahrensstränge eingereicht wurde, insbesondere wenn die Parteien selbst einen einheitlichen Schriftsatz für die betroffenen Verfahren eingereicht und deren gemeinsame Verhandlung beantragt haben; ein solcher Umstand begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Verlängerung prozessualer Fristen nach Regel 9.3(a) EPGVO.40)

Unter Berücksichtigung der zweitägigen mündlichen Verhandlung, an der einer der führenden Rechtsanwälte der Berufungskläger beim EPA zu dem Zeitpunkt teilnehmen muss, zu dem die Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung abläuft, und in Anbetracht der Tatsache, dass eine Fristverlängerung für die Einreichung dieser Berufungsbegründung die Vollstreckung des angefochtenen Beschlusses nicht verhindern würde, ist es unter Bezugnahme auf die Grundsätze eines fairen Verfahrens gerechtfertigt, den Berufungsklägern ausnahmsweise eine Fristverlängerung zu gewähren, die auf drei Arbeitstage begrenzt ist.41)

Angesichts der sich nähernden Frist für die Einreichung der Berufungsbegründung und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Gericht die Interessen beider Parteien einbezogen hat, einschließlich des Interesses und der Position der Antragsgegner, die hinreichend gesichert bleiben, da der angefochtene Beschluss vollstreckbar ist, besteht keine Notwendigkeit, die Antragsgegner zu diesem Antrag auf Fristverlängerung anzuhören.42)

Ist eine nicht elektronisch signierte Rechtsschrift samt Anlagen innerhalb der maßgeblichen Verfahrensfrist bei Gericht eingereicht worden und wird der Signaturmangel aufgrund einer nach Regel 9.3(a) EPGVO gewährten Fristverlängerung durch Einreichung einer ordnungsgemäß signierten Fassung nachgeholt, kann das Gericht das ursprüngliche Einreichungsdatum der Rechtsschrift als maßgeblich aufrechterhalten, sofern der Gegenseite hierdurch kein prozessualer Nachteil entsteht und von der Möglichkeit nach Regel 9.2 EPGVO, den verspäteten Schritt unberücksichtigt zu lassen, kein Gebrauch gemacht wird.43)

Eine nach Regel 9.3(a) EPGVO gewährte Fristverlängerung zur Einreichung einer ordnungsgemäß unterzeichneten Fassung einer bereits fristgerecht eingereichten Rechtsschrift lässt die für die späteren Schriftsätze vorgesehenen Fristen des schriftlichen Verfahrens unberührt.44)

Fristverkürzung

Gemäß R. 9.3 und R. 334(a) und (b) EPGVO kann der Berichterstatter auf begründeten Antrag einer Partei jede in den Verfahrensregeln des EPG (EPGVO) festgelegte Frist verlängern oder verkürzen, auch mit rückwirkender Wirkung.45)

Unter Regel 9.3(b) der Verfahrensordnung des Einheitlichen Patentgerichts (EPGVO) kann das Gericht auf begründeten Antrag einer Partei jede Frist verkürzen. Bei der Prüfung eines solchen Antrags muss das Gericht die Interessen beider Parteien abwägen, wobei den Grundsätzen des ordnungsgemäßen Verfahrens, zu denen auch die Waffengleichheit gehört, gebührend Rechnung zu tragen ist.46)

Fehlt eine besondere Begründung, warum die Erwiderungsschrift vor einem bestimmten Datum eingereicht werden muss, das vor Ablauf der in Regel 224.2(b) EPGVO vorgesehenen Frist von 15 Tagen liegt, besteht unter Berücksichtigung der Interessen des Berufungsbeklagten sowie der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit, Fairness und Billigkeit und der vom Berufungskläger für die Einreichung seiner Berufungsbegründung in Anspruch genommenen Zeitspanne kein Anlass, die Frist für die Einreichung der Erwiderungsschrift zu verkürzen.47)

Der Umstand, dass ein Beschwerdeführer nicht die gesamte Frist nutzt, innerhalb derer er seine Beschwerdebegründung einreichen könnte, führt bei der Beurteilung eines Antrags auf Fristverkürzung nicht zu einer anderen Bewertung.48)

Die Möglichkeit, dass eine Lokalkammer eine einstweilige Verfügung auf Grundlage eines vom Gericht erster Instanz aufrechterhaltenen, jedoch anschließend vom Berufungsgericht widerrufenen Patents erlässt, reicht nicht aus, um die Beschleunigung eines Berufungsverfahrens zu rechtfertigen.49)

Auch wenn eine Frist nachträglich verlängert werden kann, bedarf die Partei bis zum Fristende der Gewissheit, ob mit einer Fristverlängerung zu rechnen ist, weil sie diesbezüglich disponieren muss.50)

Das Ziel des Einheitspatentgerichts, Verfahren in erster Instanz innerhalb von zwölf bis vierzehn Monaten ab Klageerhebung abzuschließen, liegt dem in der EPGVO vorgesehenen, frontgeladenen System mit strengen und ausgewogenen Fristen für die Einreichung von Schriftsätzen zugrunde; von diesen Fristen darf nur in gerechtfertigten außergewöhnlichen Umständen und nach sorgfältiger Abwägung der konkreten Umstände des Verfahrens sowie der Interessen der Parteien abgewichen werden.51)

Ein Antrag auf Verlängerung einer vom Gericht gesetzten Frist zur Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Antrag auf vorläufige Maßnahmen ist zurückzuweisen, wenn der Antrag auf Fristverlängerung nicht hinreichend begründet ist.52)

Setzt der Berichterstatter zur Einlegung eines Widerspruchs keinen Zeitraum nach Zustellung, sondern einen kalendermäßig bestimmten Endtermin fest und berücksichtigt dabei von vornherein mögliche Schwierigkeiten bei der Zustellung, kann der Antragsgegner eine Verlängerung dieser Frist nicht damit begründen, ihm stehe nun weniger Zeit zur Verfügung als ursprünglich beabsichtigt.53)

Bei der Festlegung von Fristen für Widerspruch, Erwiderung, Gegenerwiderung und eine mögliche mündliche Verhandlung in Verfahren auf vorläufige Maßnahmen hat das Gericht einen Ausgleich herzustellen zwischen dem Anspruch der Antragsgegner auf rechtliches Gehör, dem Anspruch des Antragstellers auf schnellen und wirksamen Rechtsschutz sowie der Notwendigkeit, dem Spruchkörper ausreichend Zeit für die Vorbereitung einer möglichen mündlichen Verhandlung nach Eingang des letzten Schriftsatzes zu geben.54)

Eine beantragte Verlängerung der Frist zur Einlegung eines Widerspruchs kann abgelehnt werden, wenn sie dazu führen würde, dass der Spruchkörper die Sache nicht mehr rechtzeitig vor einer bereits vorgesehenen mündlichen Verhandlung vorbereiten kann und der Antragsgegner nicht anbietet, auf eine mündliche Verhandlung zu verzichten.55)

Bei der Beurteilung, ob eine Frist von etwas mehr als zwei Wochen zur Einlegung eines Widerspruchs in einem Verfahren auf vorläufige Maßnahmen ausreichend ist, kann das Gericht berücksichtigen, dass die Antragsgegner aufgrund laufender paralleler ausländischer Verletzungsverfahren bereits mit den geltend gemachten Patenten und dem behaupteten Verletzungssachverhalt vertraut sind, dass der Antrag zwischenzeitlich auf weniger Schutzrechte beschränkt wurde und dass die Antragsgegner durch ein zahlenmäßig starkes Team von zugelassenen Vertretern und Patentanwälten vertreten werden, das seine Tätigkeit bereits nach der Beschränkung des Antrags aufgenommen hat.56)

Ein in Aussicht gestelltes Einverständnis des Antragstellers mit einer Fristverlängerung, das unter die Bedingung gestellt ist, dass das Datum einer möglichen mündlichen Verhandlung unverändert bleibt, liegt nicht wirksam vor, wenn jede Fristverlängerung zwangsläufig zu einer Verschiebung dieses Verhandlungstermins führen würde.57)

siehe auch

Regel 9 EPGVO → Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Gerichts, prozessuale Maßnahmen anzuordnen und Fristen zu verwalten.

1) , 6) , 7) , 12)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Februar 2024 – UPC_CFI_412/2023
2)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Februar 2024 – UPC_CFI_412/2023; m.V.a. EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 9. Februar 2024 – UPC_CFI_412/2023 und UPC CFI 255/2023 CD Paris, Verfügung vom 10. November 2023, Absatz 11
3) , 4)
EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 29. Juli 2026 – UPC_CFI_1902/2025
5)
EPG, Berufungskammer, Beschluss vom 27. November 2025 – UPC_CoA_0000904/2025, UPC_CoA_0000905/2025; m.V.a. EPG, Berufungskammer, Beschluss vom 31. Oktober 2025 – UPC_CoA_755/2025, UPC_CoA_757/2025
8)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 16. Juli 2025 – UPC_CFI_750/2024; EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 13. August 2025 – UPC_CFI_191/2025, Rn. 18–19
9) , 17)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 4. August 2025 – UPC_CFI_162/2024
10)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 26. August 2025 – UPC_CFI_361/2025
11)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 17. September 2024 – UPC_CFI_189/2024
13)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 4. März 2025 – UPC_CFI_468/2024 und UPC_CFI_687/2024; m.V.a. UPC_CFI_363/2023 (LD Düsseldorf), Anordnung vom 20. Januar 2024 - Seoul Viosys Co., Ltd. v expert e-Commerce GmbH, expert klein GmbH
14)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 16. August 2023 – UPC_CFI_14/2023
15) , 18)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 12. Dezember 2024 – UPC_CFI_459/2024, UPC_CFI_657/2024
16)
vgl. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 27. Juni 2025 – UPC_CFI_660/2024
19)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschl. v. 13. August 2025 – UPC_CFI_191/2025, Rn. 20; m.V.a. EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 28. November 2023 und 5. Dezember 2023 – UPC_CFI_54/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 24. Juni 2024 – UPC_CFI_456/2023; EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 9. September 2024 – UPC_CFI_219/2023, UPC_CFI_223/2023; EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 23. Februar 2024 – UPC_CFI_463/2023
20)
EPG, Zentralkammer Paris, Beschl. v. 20. Februar 2024 – UPC_CFI_454/2023
21)
EPG, Lokalkammer Lissabon, Beschl. v. 4. April 2025 – UPC_CFI_757/2024
22)
EPG, Lokalkammer Brüssel, Beschl. v. 8. Juli 2024 – UPC_CFI_376/2023
23) , 25) , 30)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 2. Juni 2025 – UPC_CFI_58/2024
24)
EPG, Lokalkammer Hamburg, Beschl. v. 2. Juni 2025 – UPC_CFI_58/2024; m.V.a. Bopp/Kircher EurPatentprozess-HdB/Kircher, 3. Aufl. 2025, § 10 Rn. 151; aA Plassmann/Dorn in Tilmann/Plassmann, 1. Aufl. 2024, Regel 320 EPGVerfO Rn. 1
26)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschl. v. 3. Juli 2024 – UPC_CFI_7/2023
27)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 28. April 2026 – UPC_CoA_56/2026
28)
vgl. LK München, 11.10.2024 – UPC_CFI_292/2023, App_44953/2024 – SES v. Hanshow – explizit betreffend den Antrag auf Kostenerstattung; Plassmann in Tilmann/Plassmann, 1. Aufl. 2024, Regel 151 EPGVerfO, Rn. 5; aA W. Tilmann in Tilmann/Plassmann, 1. Aufl. 2024, Regel 9 EPGVerfO Rn. 11
29)
LK München, 11.10.2024 – UPC_CFI_292/2023, App_44953/2024 – SES v. Hanshow
31)
EPG, Zentralkammer München, Beschl. v. 13. Juni 2025 – UPC_CFI_337/2025
32)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. April 2024 – UPC_CFI_501/2023
33)
vgl. EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 9. April 2024 – UPC_CFI_501/2023
34)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Verf. v. 2. Juli 2025 – UPC_CFI_819/2024; Beschluss vom 9. September 2024 – CFI 219/2023 und 223/2023, GRUR-RS 2024, 25617 Rn. 9 ff. – Panasonic Holdings ./. Xiaomi Technology; Berufungsgericht, Beschluss vom 13. Oktober 2023 – CoA 320/2023, GRUR 2023, 1761, 1763 ff. – Sanofi-Aventis Deutschland u.a. ./. Amgen
35) , 36)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschluss vom 9. September 2024 – UPC_CFI_219/2023, UPC_CFI_223/2023
37)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 19. August 2025 – UPC_CFI_452/2025; m.V.a. EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 9. September 2024 – UPC_CFI_219/2023, UPC_CFI_223/2023 – Panasonic Holdings ./. Xiaomi Technology; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 12. August 2025 – UPC_CoA_360/2025 – Lionra Technologies ./. Cisco Systems u.a.; EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 13. Oktober 2023 – UPC_CoA_320/2023 – Sanofi-Aventis Deutschland u.a. ./. Amgen
38) , 39)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 19. August 2025 – UPC_CFI_452/2025
40)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 18. Juli 2026 – UPC_CFI_1963/2025, UPC_CFI_1247/2026
41) , 42)
UPC Court of Appeal, Beschluss vom 24. September 2025 – UPC_CoA: pending – EP 3 522 755
43) , 44)
EPG, Lokalkammer Düsseldorf, Beschluss vom 15.07.2026 – UPC_CFI_998/2025, UPC_CFI_738/2026, UPC_CFI_743/2026
45)
EPG, Lokalkammer Paris, Beschl. v. 12. Februar 2024 – UPC_CFI_425/2023; EPG, Lokalkammer Mailand, Beschl. v. 24. März 2026 – UPC_CFI_2052/2025
46)
EPG, Berufungsabteilung, Beschl. v. 30. Juli 2024 – UPC_CoA_405/2024; m.V.a. EPG, Berufungsabteilung, Beschl. v. 20. Mai 2025 – UPC_CoA_430/2025; EPG, Berufungsabteilung, Beschl. v. 19. Juni 2024 – UPC_CoA_301/2024 APL_33746/2024 App_35055/2024
47)
EPG, Berufungsgericht, Beschluss vom 22. Mai 2024 – UPC_CoA_223/2024
48)
EPG, Berufungsabteilung, Beschl. v. 30. Juli 2024 – UPC_CoA_405/2024
49)
EPG, Berufungsgericht, Beschl. v. 6. September 2024 – UPC_CoA_464/2024
50)
EPG, Lokalkammer München, Beschluss vom 1. September 2025 – UPC_CFI_848/2024
51)
EPG, Lokalkammer Den Haag, Beschluss vom 7. Mai 2026 – UPC_CFI_616/2025, UPC_CFI_1439/2025
52) , 53) , 54) , 55) , 56) , 57)
EPG, Lokalkammer München, Beschl. v. 17. Juli 2026 – UPC_CFI_2307/2026
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