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Verjährungsfrist

Artikel 72 des Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht legt die Verjährungsfrist für Klagen im Zusammenhang mit finanzieller Entschädigung fest.

Artikel 72 - Verjährungsfrist

Unbeschadet des Artikels 24 Absätze 2 und 3 können Klagen im Zusammenhang mit allen Formen der finanziellen Entschädigung nicht später als fünf Jahre, nachdem der Antragsteller von dem letzten Ereignis, das Veranlassung zur Klage bietet, Kenntnis erlangte oder vernünftigerweise hätte erlangen müssen, erhoben werden.

Die in Art. 72 EPGÜ vorgesehene Fünfjahresfrist beschränkt weder die Dauer der Vollstreckbarkeit eines Urteils noch die zulässige Verwendung der im Vollstreckungsverfahren offengelegten Informationen; maßgeblich ist die jeweils anwendbare nationale Vollstreckungsverjährung (in Deutschland § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB: 30 Jahre).1)

Es ist umstritten, ob Art. 72 EPGÜ ausschließt, dass das Einheitspatentgericht daneben absolute Verjährungsfristen des nationalen Rechts anwendet, oder ob über Art. 24 Abs. 2 und 3 EPGÜ auf solche nationalen Regelungen zurückzugreifen ist; jedenfalls können Ansprüche auf finanzielle Entschädigung, die nach dem anwendbaren nationalen Recht bereits vor Inkrafttreten des EPGÜ verjährt waren, durch Art. 72 EPGÜ nicht wiederaufleben.2)

In den Vertragsmitgliedstaaten des EPGÜ bestehen unterschiedliche absolute Verjährungsfristen für Ansprüche auf finanzielle Entschädigung wegen Patentverletzung; so sehen etwa das schwedische und das finnische Patentrecht eine absolute Verjährungsfrist von fünf Jahren vor, während das deutsche Recht über § 141 PatG i.V.m. § 199 Abs. 3 BGB eine absolute Verjährungsfrist von zehn Jahren ab Entstehung des Anspruchs und das niederländische Recht über Art. 3:310 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs eine Frist von zwanzig Jahren ab dem Tag der schädigenden Handlung vorsieht, die jeweils durch kenntnisabhängige Fristen (z.B. drei Jahre in Deutschland und fünf Jahre in den Niederlanden) ergänzt werden.3)

siehe auch

EPGÜ, Teil 3, Kapitel IV → Kapitel IV: Befugnisse des Gerichts
Beschreibt die Befugnisse des Einheitlichen Patentgerichts, darunter die Anordnung von Beweissicherungsmaßnahmen, einstweiligen Verfügungen und Vermögensarresten, die Überprüfung der Gültigkeit von Patenten, die Zuerkennung von Schadenersatz sowie die Verpflichtung von Rechtsverletzern zur Auskunftserteilung über Vertriebswege, während es zugleich den Schutz vertraulicher Informationen und die Erhebung von Gerichtsgebühren regelt.

1)
EPG, Lokalkammer Mannheim, Beschl. v. 17. Juli 2025 – UPC_CFI_365/2023
2)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024, Rn. 31 f.
3)
EPG, Nordisch-Baltische Regionalkammer, Urteil v. 31. Juli 2025 – UPC_CFI_9/2024
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